AnHcrng.
i.
1. Tandesbauvrdnung.
Merordmmg des Wmstermms des Innern vom 5. Mar 1869,
die Kandl)aöuttg der Wanpolizei öetreffend.
(Fassung der Verordnung vom 21. März 1888.)
Aus Grund des Z 116 des Polizeistrafgesetzbuches wird bezüglich
der Handhabung der Baupolizei verordnet:
I. Allgemeine Bestimmungen.
Z 1. Für die Herstellung und Unterhaltung von Hochbauten
sind fortan neben den bereits bestehenden gesetzlichen Vorschrifte»,
insbesondere der Sätze 653 bis 682 des Landrechts, der 88 t08,
110, 114, 117, 118, 119, 125, 126, 127, 128, 130, 131, 132 des
Polizeistrafgesetzbuches, der 88 10—16 des Gewerbegesetzes, der 88 o7 ff.
des Forstgesetzes, der 88 ^ El- bes Gesetzes vom 20. Februar 1868
über die Baufluchten, die Bestimmungen dieser Verordnung und die
örtlichen Bauordnungen maßgebend.
8 2. Jn den einzelnen Gemeinden sollen nach Bedürfnis unter
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse Bauordnungen nach Maß-
gabe der sür die Erlassung ortspolizeilicher Vorschriften geltenden
Bestimmungen erlassen werden.
8 3. Soweit bei einzelnen Bauten vermöge ihrer eigentümlichen
Beschaffenheit oder Bestimmung die allgemeinen baupolizeilichen Vor-
schriften nicht genügen, um Lebeu, Gesundheit oder Eigentum Dritter
zu schützen, bleibt den Staatspolizeibehörden vorbehalten, diesem
Zwccke entsprechende Anordnungen im einzelnen Falle besonders zu
treffen.
i.
1. Tandesbauvrdnung.
Merordmmg des Wmstermms des Innern vom 5. Mar 1869,
die Kandl)aöuttg der Wanpolizei öetreffend.
(Fassung der Verordnung vom 21. März 1888.)
Aus Grund des Z 116 des Polizeistrafgesetzbuches wird bezüglich
der Handhabung der Baupolizei verordnet:
I. Allgemeine Bestimmungen.
Z 1. Für die Herstellung und Unterhaltung von Hochbauten
sind fortan neben den bereits bestehenden gesetzlichen Vorschrifte»,
insbesondere der Sätze 653 bis 682 des Landrechts, der 88 t08,
110, 114, 117, 118, 119, 125, 126, 127, 128, 130, 131, 132 des
Polizeistrafgesetzbuches, der 88 10—16 des Gewerbegesetzes, der 88 o7 ff.
des Forstgesetzes, der 88 ^ El- bes Gesetzes vom 20. Februar 1868
über die Baufluchten, die Bestimmungen dieser Verordnung und die
örtlichen Bauordnungen maßgebend.
8 2. Jn den einzelnen Gemeinden sollen nach Bedürfnis unter
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse Bauordnungen nach Maß-
gabe der sür die Erlassung ortspolizeilicher Vorschriften geltenden
Bestimmungen erlassen werden.
8 3. Soweit bei einzelnen Bauten vermöge ihrer eigentümlichen
Beschaffenheit oder Bestimmung die allgemeinen baupolizeilichen Vor-
schriften nicht genügen, um Lebeu, Gesundheit oder Eigentum Dritter
zu schützen, bleibt den Staatspolizeibehörden vorbehalten, diesem
Zwccke entsprechende Anordnungen im einzelnen Falle besonders zu
treffen.