Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Bauordnung für die Stadt Heidelberg vom 7. Dezember 1893 — Heidelberg, 1894

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.9508#0086
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
72

Anhang I. — Landesbanordnung.

III. Oertliche Bauordnungen.

Z 42. Behufs der nötigen Berücksichtigung der klimatischen, der
Terrains-, Erwerbs-, Verkehrs-Verhältnisse der einzelnen Gemeinden
und der Anforderungen, welche in denselben auf Sicherheit und Be-
quemlichkeit des örtlichen Verkehrs und Zusaimnenlebens gemacht
werden, bleiben den örtlichen Bauordnnngen weitere Bestimmungen
vorbehalten, insbesondere

1. über die Breite und Bauart der Ortsstraßen, deren Unter-
haltung und Pflästerung, über die Herstellnng öffentlicher
Gehwege, Abzugskanäle, Wasserleitungen, sowie der Rinnen
und Kanäle zur Ableitung von Negenwasser und Unrat in
die öffentlichen Abzugsgräben;

2. über eine Ausdehnung der Vorschriften der 10, 11, und
12 in der Weise, daß

a. bei den in der Bauordnung näher zu bezeichnenden Arten
von Gebäuden, welche wegen ihrer Bestimmung zu einem
feuergesährlichen Betriebe zu Verarbeitung und Ausbe-
wahrung leicht brennbarer Stosfe besonders feuergefährlich
erscheinen, auch bei einem Abstande von 3,6 in oder mehr
von Nachbargebäuden, oder von 1,8 m oder mehr von
der Nachbargrenze Brandmauern errichtet werden müssen;

b. daß Seiten- oder Hintergebäude der eben bezeichneten
Art von den dazu gehörigen Haupt- oder Vordergebäuden
durch Brandmauern abgeschlossen werden müssen;

3. über die Erhöhung der Brandmauern über die anstoßende
höchste Dachfläche;

4. über die Anwendung des Steinbaues bei allen Umfassungs-
wänden. Ausgenommen hiervon bleiben jedenfalls:

a. Gebäude ohne Feuerung, deren Höhe bis zuni Dachfirst
7,5 m nicht ttbersteigt, wenn sie von Fachwerk hergestellt
werden;

b. Gebäude, welche nach ß 14 eine Wandbekleidung von
Holz erhalten dürfen;

5. über die zur Verhütung von Feuersgefahr dienende Vorkehr
bei Errichtung der Scheidewände, Decken, Fußböden innerhalb
der Gebäude;

6. über die Art der äußeren Wa»d- und Dachbedeckung, über
die Beschaffenheit der aus den Dächern hervortretenden Bau-
teile, insbesondere über das Verbot von Holzwerk an Wänden
und Dächern;,
 
Annotationen