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Die rechtspolitischen Aufgaben im Krieg

Von Reichsamtsleiter Heinrich Barth, Leiter des Amtes für Rechtspolitik

Die Rechtsordnung hat dem Leben und dem
Nutzen des Volkes zu dienen, das muß natür-
lich in erhöhtem Maße für die Zeit eines Krie-
ges gelten, der in entscheidender Weise das
gesamte Leben der Nation erfaßt und die Zu-
sammenballung ihrer ganzen Kraft verlangt.
Der militärische Einsatz der Wehrmacht wird
unterstützt durch den Einsatz der Kriegsver-
waltung und der Kriegswirtschaft. Es ergibt
sich hier eine Fülle wichtiger Aufgaben, wie
die Sicherung der Volksernährung und die
Ausrüstung unserer Armeen mit Waffen, Gerät
und allem, was zur Durchführung eines moder-
nen Krieges notwendig ist, die umfassenden
Arbeitsgebiete der Reichsverteidigungskommis-
sare, die Regelung des Arbeitseinsatzes, die
Produktions- und Verbrauchsgüterregelung, die
Ordnung der Preisgestaltung, die Durchführung
des Luftschutzes für das Heimatgebiet usw.
Die Bewältigung dieser Aufgaben erfordert
zahlreiche besondere Einrichtungen, Anordnun-
gen und Maßnahmen, deren grundsätzliche Re-
gelungen in Gesetzen und sonstigen Rechtsvor-
schriften erfolgen und unter dem Begriff des
Kriegsrechtes zusammengefaßt werden. Eine
besondere Bedeutung kommt dabei dem Kriegs-
strafrecht zu, das jeden mit schärfster Strafe
zu erfassen hat, der gegen den entscheidenden
Einsatz des gesamten Volkes und gegen die
kriegsnotwendigen Maßnahmen der Führung
Sabotage treibt oder sich sonst gegen die Le-
bensinteressen der im Kampf stehenden Na-
tion versündigt.

Den rechtspolitischen Dienststellen kommt
die Aufgabe zu, anregend, prüfend, gestaltend
dahin zu wirken, daß die kriegsrechtlichen Be-
stimmungen so abgt'äßt warder,, d?R sie eine
brauchbare und gerechte Grundlage für die
erfolgreiche Erfüllung der von der Volksfüh-
rung als kriegswichtig erkannten Ziele und be-
fohlenen Aufgaben darstellen, und weiter, daß
sie dann auch in diesem Sinn ausgelegt und
praktisch angewendet werden. Es ist unbestreit-
bar, daß sich die Umstellung auf die Kriegs-
verwaltung und die Kriegswirtschaft auch in
ihrer rechtlichen Durchsetzung von Anfang an
in hohem Maße schlagkräftig und reibungslos
vollzog. Das ist zweifellos vor allem dem Um-
stand zu verdanken, daß diese Umstellung nicht
aus einer Periode liberalistischer Staats- und
Wirtschaftspolitik heraus und damit in einem
schroffen Übergang und unter schweren Er-
schütterungen für das gesamte Volksleben er-
folgen mußte. Die Umstellung ergab sich viel-
mehr durchaus folgerichtig und damit reibungs-
los aus dem Lauf der bisherigen
Entwicklung, die seit der Machter-
greifung der Bewegung — auch im
Bereich der Rechtspolitik — von
dem Gebot der Sicherung und Er-
haltung unseres Volkes und damit
von dem Gedanken der machtvol-
len Gemeinschaftsführung, der alle
erfassenden Gemeinschaftsver-
pflichtung und der gewaltigen Zu-
zusammenfassung und Steigerung
der Gemeinschaftsleistung be-
herrscht war.

Rechtspflege

Der Krieg erfaßt mit dem gesam-
ten Leben des Volkes selbstver-
ständlich auch die gesamte das
Volksleben regelnde und gestal-
tende Rechtsordnung auch über
den Rahmen des Kriegseinsatzes
und des eigentlichen Kriegsrechtes
hinaus. Wohl tritt die Bedeutung
der allgemeinen Rechtsangelegen-
heiten hinter den kriegswichtigen
Fragen und Aufgaben zurück. Wohl
bringen die Abwesenheit der zum
Heeresdienst Eingezogenen, der
außerordentliche Arbeitseinsatz
zahlreicher Volksgenossen und die
allgemeine starke Beanspruchung
von Arbeitszeit und Arbeitskraft
durch kriegswichtige Arbeiten es
mit sich, daß vielfach die Durch-
führung von Rechtssachen ge-
hemmt oder behindert wird. Dazu
kommt, daß der Rechtsarbeit selbst
zahlreiche Rechtswahrer durch die
Einberufung zum Heeresdienst oder
durch anderen Kriegseinsatz entzo-
gen worden sind. Das führte auch
zu verschiedenen Maßnahmen der
Krifteeinsparung und Verein-

fachung in der Rechtspflege, z. B. durch
erweiterten Einsatz des Einzelrichters, durch
Einschränkung der Rechtsmittel, durch Ver-
einfachung des Rechtsganges, durch Schaf-
fung besonderer Rechtsgrundlagen für Aus-
setzungen und Vertagungen, in der Verwal-
tungsrechtspflege sogar durch weitgehende
Einschränkung der Verwaltungsgerichtsbarkeit
überhaupt. Ein völliger Stillstand der allgemei-
nen Rechtspflege käme auch im Kriege selbst-
verständlich nicht in Frage, da ja das Volks-
leben selbst auch außerhalb des unmittelbaren
Kriegseinsatzes weitergeht und weitergehen
muß und daher auch die rechtliche Regelung
und Ordnung nicht entbehren kann. Dazu
kommt, daß auch im Kriege, ja gerade beson-
ders im Kriege die Gerechtigkeit innerhalb
der Gemeinschaft mit allen Mitteln durchge-

setzt werden muß. Der innere Zusammenhalt
in der Gemeinschaft und das Vertrauen der
einzelnen Gemeinschaftsglieder zur Führung
hängen ohne Zweifel auch davon ab, daß inner-
halb der Gemeinschaft Rechtsgewissen und
Gerechtigkeit stets gewahrt werden. Dabei ist
es natürlich im Krieg besonders erwünscht, daß
jeder einzelne Volksgenosse zur Aufrechterhal-
tung des 'Rechtsfriedens und zur Vermeidung
überflüssiger Streitigkeiten beiträgt. Daß im
übrigen auch bei der Erledigung und Entschei-
dung von Rechtssachen, die nicht im Rahmen
des Kriegsrechtes, sondern im Rahmen der all-
gemeinen Rechtsordnung zur Behandlung kom-
men, die besonderen Kriegsnotwendigkeiten
und die kriegswichtigen Interessen der im
Kampf stehenden Nation entscheidend zu be-
achten sind, ist selbstverständlich.

Gegenwart und Zukunft

Eine besonders wichtige Rechtsaufgabe im
Kriege ist die rechtliche Fürsorge für die zum
Heeresdienst eingezogenen Volksgenossen. Im
Vordergrund steht die Regelung der Unterstüt-
zung der Familienangehörigen in der Heimat,
die Sorge um die Zukunft der Kriegsversehrten
und der Hinterbliebenen der Gefallenen, die
Wiedereingliederung entlassener Soldaten in
ihren Beruf usw. Da die zum Heeresdienst
Eingezogenen völlig aus ihrem bisherigen per-
sönlichen Lebenskreis herausgerissen werden,
ergibt sich eine Reihe von Rechtsfragen, wie
z. B. die Frage der Aufrechterhaltung ihres bis-
herigen Arbeitsverhältnisses, bestehender Ver-
sicherungsverhältnisse, Mißverhältnisse USW.
E« ergibt sich die Notwendigkeit, ='« vor ir-
■ gendwelchen Rechtsnachteilen zu schützen, die
infolge ihrer Abwesenheit bei der Wahrung
ihrer Rechte, sei es bei der Verfolgung eines
eigenen Rechtsanspruches oder bei der Ver-
teidigung gegen den Rechtsanspruch eines an-
deren entstehen könnten. Das führte beispiels-
weise in der Zivilrechtspflege zur Erlassung
von Bestimmungen über die Unterbrechung
schwebender Rechtsstreitigkeiten, über die Be-
stellung eines besonderen Vertreters für den'
zum Heeresdienst eingezogenen Streitsteil,
über die Möglichkeit der Einstellung einer
Zwangsvollstreckung usw. Dann taucht eine
Reihe personen- und familienrechtlicher Fra-
gen auf, z. B. die Frage der Kriegstrauung und

Ferntrauung, die Frage der Rechtsstellung der
Braut und der vorehelichen Kinder eines Ge-
fallenen. Ähnlich wie bei den Soldaten bringt
auch der außerordentliche Kriegsarbeitsein-
satz, der zahlreiche Volksgenossen aus ihrem
bisherigen Lebenskreis herausnimmt, für diese
eine Reihe von Rechtsfragen mit sich, die im
Interesse des Gesamteinsatzes, wie auch im
Interesse des einzelnen Betroffenen zu lösen
sind.

Zu den Aufgaben, die sich aus den allge-:
meinen Notwendigkeiten des Krieges und des
Kriegseinsatzes ergeben, tritt noch eine Reihe
besonderer Rechtsaufgaben, die aus der bis-
herigen Entwicklung der Kriegsgeschehnisse
eitstanden sin«? orior noch entstehen werden.
So bringt die Wiedereinverleibung großer ehe-
mals deutscher Gebiete in das Reich zwangs-
läufig auch die Aufgabe mit sich, diese Gebiete
nun auch in die Rechtsordnung des Reiches
fortschreitend einzugliedern. Diese Rechtsein-
gliederung ist die unerläßliche Voraussetzung
dafür, daß die wiedergewonnenen Gebiete und
ihre deutsche Bevölkerung sobald wie möglich
zu einem unlösbaren und organischen Bestand-
teil des Deutschen Reiches und des deutschen
Volkes werden. Dabei läßt sich die Aufgabe
der Rechtseingliederung nicht einfach durch
eine sofortige Gesamteinführung des deut-
schen Reichsrechtes lösen, sondern Zeitpunkt
und Tempo, Umfang und Methode müssen sich

Aufn. i Fritz Hummel

Dar Studentenbundskamerad von der Akademie der bildenden Künste Nürnberg, Erwin Grazloll,
dar alt Artilleriebeobachter in Frankreich war, schildert uns hier «Ine packend« Kampfszene.

unter Berücksichtigung der bisherigen Rechts-
lage und der Notwendigkeit einer reibungs-
losen Umgestaltung nach den besonderen poli-
tischen und Volkstumsverhältnissen in den Ge-
bieten richten.

Weiter gilt es auch, die deutschen Rückwan-
derer, die im Wege der Aussiedlung oder Um-
siedlung wieder in das deutsche Mutterland
zurückgekehrt sind und deren Leben sich bis-
her in einer ganz anderen Rechtsordnung abge-
spielt hat, nun in die deutsche Rechtsordnung
einzugliedern und damit ihre Einfügung in
die deutsche Lebensordnung zu erleichtern.
Wenn auch manche Fragen im Augenblick
noch nicht endgültig und restlos gelöst wer-
den können, so verlangt doch die Ordnung
unseres Volks- und Staatslebens wenigstens
vorläufige und vorbereitende Lösungen. Die
Bedeutung der Rechtsarbeit, die im General-
gouvernement, in den vom Deutschen Reich
besetzten oder betreuten Gebieten geleistet
werden muß und die zum Teil sehr hohe An-
forderungen an das politische Beurteilungsver-
mögen, an das rechtspolitische Können und an
die persönliche Entschlußkraft der dort zum
Einsatz gelangten Männer stellt, kann hier
nur angedeutet werden. Auch die Bedeutung
einer vorbereitenden Bearbeitung kolonial-
rechtlicher Probleme kann hier nur gestreift
werden.

Das deutsche Volk kämpft in diesem Krieg
um sein Lebensrecht und damit um sein Recht
auf Arbeit und Leistung, um sein Recht auf
Entfaltung seiner Kräfte und Fähigkeiten und
auf Erfüllung der ihm von der Geschichte über-
tragenen Mission. Und zu diesen großen Auf-
gaben der deutschen Zukunft gehören auch die
bedeutenden Werke der Rechtserneuerung. Wir
haben jedenfalls inzwischen erkannt, daß die
jetzige entscheidende Auseinandersetzung mit
den uns feindlichen Mächten letzten Endes die
endgültige Lösung zahlreicher Aufgaben nicht
stört, sondern in Wirklichkeit fördert, ja viel-
fach erst ermöglichen wird. Durch diesen Krieg
wird die stete Bedrohung unseres Lebens und
unserer Arbeit durch unsere Gegner beseitigt,
unseren Lebensrechten die uneingeschränkte
Anerkennung erruogen und damit vfU>. auf
allen Gebieten auch auf dem Gebiet des Rechts-
lebens die Möglichkeit geschaffen werden, mit
ganzer Kraft an die Durchführung der großen
deutschen Friedensaufgaben zu gehen.

Neuordnung Europas

So wird auch der Kriegsausgang für die Neu-
gestaltung des deutschen Strafrechts, des Rechts
der Wirtschaft, des Rechts des volksgenössi-
schen Zusammenlebens nicht nur die Möglich-
keit der Erfassung des großdeutschen Raumes
und des gesamten deutschen Volkes bringen,
sondern auch neue, große gestaltende Perspek-
tiven, die sich aus dem gigantischen Erlebnis
des Gemeinschaftseinsatzes, Ge-
1 meinschaftsopfers und Gemein-
schaftserfolges ergeben, wirksam
werden lassen.

Nun wird es auch erst möglich
werden, im Zuge der politischen
und wirtschaftlichen Neuordnung
Europas den Rechtsverkehr zwi-
schen den Völkern Europas und
ihre rechtspolitische Zusammen-
arbeit neu, großzügig und frucht-
bar zu gestalten. Dieser Krieg wird
schließlich überhaupt entscheidend
sein für die Durchsetzung unseres
neuen Rechtsdenkens. Wie der
Sieg des deutschen Volkes und
seiner Verbündeten zu einer ge-
rechten Neuordnung Europas füh-
ren wird, so wird durch diesen
Krieg ■ auch darüber entschieden
werden, ob liberalistische Rechts-
entartung und bolschewistische
Rechtsvergewaltigung von national-
sozialistischem Rechtsdenken, auf-
bauend auf dem Gedanken des
Primats der Gemeinschaft und der
Treueverpflichtung des einzelnen,
auf dem Gedanken der Persönlich-
keit und der Gerechtigkeit inner-
halb der Gemeinschaft, endgültig
überwunden werden wird. Die
durch Austilgung des letzten jüdi-
schen Einflusses in Europa ermög-
lichte Durchsetzung des Rasse- und
und Blutgedankens und die tatkräf-
tige Erfüllung der sozialen Gerech-
tigkeit werden eine gesunde, be-
ständige und glückhafte Zukunft
der Völker Europas für die kom-
mende Periode des Friedens und
des Aufstiegs gewährleisten.
Folge 1 / Die Bewegung / Seite 3
 
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