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dant liibbeck zu Magdeburg gewählt. Zur Vermeidung von Differenzen wurden genauere Be-
stimmungen getroffen über die Kostenvertheilung, und Maassregeln über die durch die Erfahrung
an die Hand gegebene Art verabredet, wie aus den Hauptwerkstätten der Kunst sowohl, wie
von den weithin zerstreuten bedeutendem Künstlern vorzügliche Werke bezogen werden sollen.
Nicht minder wurde das Verfahren für alle Vereine festgesetzt, welches beim Empfange und bei
der Versendung der Bilder Statt finden soll. Jeder Verein verpflichtete sich, alle zwei Jahre ein
grösseres Figurenbild von einem anerkannten Künstler zu erwerben und solches nicht eher zu
seiner letzten Bestimmung gelangen zu lassen, als bis es auf den Ausstellungen der zur Gegen-
seitigkeit sich verpflichtenden Vereine gewesen. Diese Maassregel schien nicht nur die Kunst
vor einer zu grossen Zersplitterung ihrer Kräfte in Ueberhandnahme der vielen kleinern Bilder zu
sichern, sondern auch den Ausstellungen eine nicht unbedeutende Anzahl grosser und ausge-
zeichneter Kunstwerke zu verbürgen. Aus demselben Sinne für die Würde der Kunst gingen ei-
nige Verabredungen hervor, welche auf die Abwendung der zu schlechten, alles Talent verläug-
nenden Bilder abzielten. Endlich knüpfte sich um die Vereine noch ein neues Band dadurch,
dass sie gegenseitig bei einander Actien zu zeichnen versprachen und also jeder Verein Mitglied
aller übrigen westlichen Vereine würde.

War hierdurch die nächste Zukunft der Ausstellungen auf eine erfreuliche Weise gesichert,
so durften die Vereine auch nicht vergessen, dass sie ihre Theilnahme allen übrigen deutschen Verei-
nen schuldeten und ein bleibender Erfolg, ein stetiges Gedeihen der Kunstnur erwartet werden dürfte, wenn
in die Bestrebungen der Vereine des gesammten Vaterlandes mehr und mehr Einheit und Harmonie ge-
bracht würde. Diese Ueberzeugung gab Veranlassung zu der Conferenz aller deutschen Kunstvereine
zu Berlin am 21. October 1838, in welcher Abgeordnete von den Vereinen zu Berlin, Breslau,
Danzig, Dresden, Düsseldorf, Halle, Halberstadt, Königsberg, Leipzig, Magdeburg
(unser Abgeordnete, Rendant liibbeck, vertrat als General-Geschäftsführer des westlichen Cyclus aucli
die Vereine zu Braunschweig, Cassel und Münster), Nürnberg, Posen, Potsdam und Stettin
anwesend waren und zu folgenden Resultaten kamen:

1. Die betheiligten Vereine finden es nothwendig bei dem Königl. Preuss. Finanz-Ministerio, durch
ihre Repräsentanten, ein Gesuch um Erlass der allgemeinen Eingangssteuer für die, aus dem
nicht zum Zollverbande gehörenden Staaten, eingehenden Kunstwerke, einzureichen. (Dieser Er-
lass ist, bevor der verabredete Schritt noch geschehen konnte, bereits aus freiem Entschlüsse
von den hohen Vereinstaaten huldvoll bewilligt worden.)

2. An den Verein der Kunstfreunde im Preussisclien Staate soll der Antrag gerichtet werden,
doch wo möglich alle zwei Jahre wenigstens ein besonders bedeutendes historisches Gemälde
durch Bestellung zu erwerben, dieses dann den Vereinsausstellungen in den Provinzen mitzuthei-
len und später demselben eine öffentliche Bestimmung zu geben.

3. Die Vertreter des Kunstvereins für die Rheinlande und Westphalen gaben die höchst wichtige
und erfreuliche Versicherung, dass dieser Verein ferner und unter den bisherigen Bedingungen
die Ausstellungen der Provinzial-Vereine durch Zusendung von wenigstens zwei bis drei seiner
Haupterwerbungen unterstützen würde.

4. Laut allgemeinem Beschlüsse soll jeder Verein, die auf seinen Ausstellungen von ihm erworbe-
nen Gemälde mindestens durch den Cyklus mitgehen lassen, ehe diese an ihre Bestimmung ge-
langen dürfen.

5. Die Vereine werden zugleich ferner die Gewinner zu bewegen suchen, dass diese die durcli
das Loos ihnen zugefallenen Gemälde auch noch dem nächsten Cyklus mittheilen.

6. Nur die Gesuche an Fürsten und Mitglieder fürstlicher Häuser sollen von den Generalgeschäfts-
führern gleich für den ganzen Cyklus vorgebracht, dahingegen soll kein anderer Privatbesitzer
ferner, um Gemälde für den ganzen Cyklus gebeten werden, "sondern dieses ausdrücklich jedem
einzelnen Vereine überlassen bleiben.

7. Gegen Feuersgefahr und andere Unglücksfälle sollen die Gemälde nicht allein während der
Ausstellungen, sondern auch während des Land- und Wassertransportes versichert werden.
 
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