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Hilfe wertvoller geschichtlicher Studien auf den Jnnenrauni der Gotteshäuser ge-
richtet, und in dieser Hinsicht ist besonderes Gewicht auf eineu nut Sorgfalt aus-
.gebildeten Chor- und Altarraum nut breiter Choröffnnng zu legen, wahrend
es verkehrt ist, gewissen originellen Gedanken und willkürlichen Versuchen, die
doch keine allgemeine Geltung erlangen konnten, ein großes Gewicht beizulegen.
Vielmehr bedürfen die im allgemeinen richtigen Grundsätze des Regulativs von 1861
nur au einigeu Stellen einer leisen Umbildung und Ergänzung. Wie der Re-
ferent sich dies denkt, hat er im einzelnen dargelegt.
t. Bezüglich der Grundforin will er das griechische Kreuz uebeu dem
lateinischen nicht ausfchließen, dagegen verwirft er die unsymmetrischen Kirchen und
die D-Formeu. Er schlägt für Nr. 2, 2 des Regulativs die Fassung vor: „Der
Chor- und Altarraum ist durch eine Ausladung an der östlichen Schmalseite und
durch einen Polygonen Abschluß des Langschisfes zu gewiuueu. Eiu nach Norden
und Süden hervortretendes Querschisf wird dem Gebäude die bedeutsame Form des
Kreuzes geben, und besonders auch den Raum für die Emporen erweitern. Zentral-
bauten ohne Kreuzarmansatze sind nur ausnahmsweise zu empfehlen, bei denselben
wird man gleichfalls auf einen ausreichenden Altarraum Bedacht zu nehmen! haben."
2. Bezüglich des Stils will der Referent in den: Satz 3 des Regulativs
die Aufzählung der einzelnen älteren Formen unter Ausschluß der Renaissance
und unter Bevorzugung des gotischen Stils vermeiden. Auch trägt er Bedenken,
den Anschluß an die jeweilige Bauweise der Landesgegend zu empfehlen. Er
schlägt die Fassung vor: „Die Würde des evangelischen Kirchenbaues erfordert
eine ernste Einfachheit in Form und Farbe, die am sichersten durch den Anschluß
au die älteren geschichtlich entwickelten und vorzugsweise im Dienst der Kirche
verwendeten Baustile erreicht werden wird. Brauchbare Reste älterer Kirchen-
gebäude sollten erhalten und maßgebend benützt werden. Ebenso müssen die ein-
zelnen Bestandteile des Bauwesens in seiner inneren Einrichtung, von dem Altar
und seinen Gefässen bis herab zum Gestühl und Geräte, namentlich auch die
Orgel dem Stil der Kirche entsprechen."
3. Das größte Gewicht legt der Referent auf die bei ueueu Kirchenbauten
nicht genug beachtete würdige Gestaltung, Einrichtung und Verwendung des Altar-
raums, welcher weder beseitigt, uoch um Sitzplätze zu gewiuueu, zu sehr ver-
kürzt oder eingeschränkt werden darf. Deshalb wünscht er, unter Festhaltung der
Sätze in Nr. 7 des Regulativs über seine Erhöhung über den Boden des Kirchen-
schiffes, über den Ausschluß des Gestühls für Gemeindeglieder in demselben und
über Fernhaltung der von dem Kirchenschiff trennenden Schranken, dem zweiten
Satz die Fassung zu geben: „Auf seine Anlage ist die größte Sorgfalt zu ver-
wenden und darauf zu achten, daß er für die gottesdienstlichen Handlungen,
welche am Altar vollzogen werden, insbesondere für Kommnnionfeiern und Kon-
firmation, völlig genügenden Raum gewähre. Im Altarranm soll die tnnstlerische
Anlage und Ausschmiickung ihre bevorzugte Stelle finden." Eingehend wird
diese Forderung motiviert und gegen andere Verirrungen verteidigt. Auch wird
im Eingang des Satzes 8 der Zusatz gewünscht, daß „der Altar auch in kleinen
Kirchen nicht zu schmal sein soll."
Hilfe wertvoller geschichtlicher Studien auf den Jnnenrauni der Gotteshäuser ge-
richtet, und in dieser Hinsicht ist besonderes Gewicht auf eineu nut Sorgfalt aus-
.gebildeten Chor- und Altarraum nut breiter Choröffnnng zu legen, wahrend
es verkehrt ist, gewissen originellen Gedanken und willkürlichen Versuchen, die
doch keine allgemeine Geltung erlangen konnten, ein großes Gewicht beizulegen.
Vielmehr bedürfen die im allgemeinen richtigen Grundsätze des Regulativs von 1861
nur au einigeu Stellen einer leisen Umbildung und Ergänzung. Wie der Re-
ferent sich dies denkt, hat er im einzelnen dargelegt.
t. Bezüglich der Grundforin will er das griechische Kreuz uebeu dem
lateinischen nicht ausfchließen, dagegen verwirft er die unsymmetrischen Kirchen und
die D-Formeu. Er schlägt für Nr. 2, 2 des Regulativs die Fassung vor: „Der
Chor- und Altarraum ist durch eine Ausladung an der östlichen Schmalseite und
durch einen Polygonen Abschluß des Langschisfes zu gewiuueu. Eiu nach Norden
und Süden hervortretendes Querschisf wird dem Gebäude die bedeutsame Form des
Kreuzes geben, und besonders auch den Raum für die Emporen erweitern. Zentral-
bauten ohne Kreuzarmansatze sind nur ausnahmsweise zu empfehlen, bei denselben
wird man gleichfalls auf einen ausreichenden Altarraum Bedacht zu nehmen! haben."
2. Bezüglich des Stils will der Referent in den: Satz 3 des Regulativs
die Aufzählung der einzelnen älteren Formen unter Ausschluß der Renaissance
und unter Bevorzugung des gotischen Stils vermeiden. Auch trägt er Bedenken,
den Anschluß an die jeweilige Bauweise der Landesgegend zu empfehlen. Er
schlägt die Fassung vor: „Die Würde des evangelischen Kirchenbaues erfordert
eine ernste Einfachheit in Form und Farbe, die am sichersten durch den Anschluß
au die älteren geschichtlich entwickelten und vorzugsweise im Dienst der Kirche
verwendeten Baustile erreicht werden wird. Brauchbare Reste älterer Kirchen-
gebäude sollten erhalten und maßgebend benützt werden. Ebenso müssen die ein-
zelnen Bestandteile des Bauwesens in seiner inneren Einrichtung, von dem Altar
und seinen Gefässen bis herab zum Gestühl und Geräte, namentlich auch die
Orgel dem Stil der Kirche entsprechen."
3. Das größte Gewicht legt der Referent auf die bei ueueu Kirchenbauten
nicht genug beachtete würdige Gestaltung, Einrichtung und Verwendung des Altar-
raums, welcher weder beseitigt, uoch um Sitzplätze zu gewiuueu, zu sehr ver-
kürzt oder eingeschränkt werden darf. Deshalb wünscht er, unter Festhaltung der
Sätze in Nr. 7 des Regulativs über seine Erhöhung über den Boden des Kirchen-
schiffes, über den Ausschluß des Gestühls für Gemeindeglieder in demselben und
über Fernhaltung der von dem Kirchenschiff trennenden Schranken, dem zweiten
Satz die Fassung zu geben: „Auf seine Anlage ist die größte Sorgfalt zu ver-
wenden und darauf zu achten, daß er für die gottesdienstlichen Handlungen,
welche am Altar vollzogen werden, insbesondere für Kommnnionfeiern und Kon-
firmation, völlig genügenden Raum gewähre. Im Altarranm soll die tnnstlerische
Anlage und Ausschmiickung ihre bevorzugte Stelle finden." Eingehend wird
diese Forderung motiviert und gegen andere Verirrungen verteidigt. Auch wird
im Eingang des Satzes 8 der Zusatz gewünscht, daß „der Altar auch in kleinen
Kirchen nicht zu schmal sein soll."