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gemeint sein dürsten, welche nut denn Behauen von Steinen sich Zu schaffen
machten, die eigentlichen Steinmetzen wie die Maurer; waren doch auch sonst
nur jene Zeit die beiden Handwerke in einer Zunft vereinigt.
Nach all dem hat sich uns auch Punkt 3 voll denn, was Rziha anführt,
oder der erste Punkt, in dem wirklich eine Urkunde beigebracht wird, als un-
tauglich erwiesen, um den Bestand einer deutschen Hütte vor 1459 darauf
zu stützen.
Rziha nennt dann in Punkt 4, der allein noch vor 1459 fällt, als nächst
älteste Urkunden über Baugenosselischaftsbülide im alten deutschen Reiche die
sogenannten Wiener Urkunden, datiert vom Jahre 1412, vom 6. Juni 1430
und vom 2. August 1435. Es ist mir nicht gelungen, dieser Urkunde habhaft
zu werden; ich glaube aber st auch ohne eigene Einsichtnahme im voraus über-
zeugt sein zu dürfen: Auch sie werden, wie fchon ihr Name darauf hinweist,
rein lokale Ordnungen sein, wie solche natürlich für das Bauhandwerk an dell
verschiedensten Orten bestanden, und keine Zeugnisse für einen über eine Stadt
(oder allenfalls über das Gebiet einer Herrschaft) lsinausreichenden Verband, wie
das eben zum Wesen der deutschen Bauhütte gehört, daß sie im Unterschied
voll den lokalen Ordnungen, Zunftordnungen u. dergl. sich über die verschiedenen
Landschaften hin, durchs ganze Reich, zusaliunenzuschließell, damit ihre Ordnungen
und Regeln zu allgemein gütigen zu machen suchte. Es dürfte für meine
Voraussetzung bezüglich dieser Wiener Urkunden scholl das beweisend sein, daß
ich meines Wissens noch nirgends einen Hinweis auf ihren Inhalt gefunden
habe, wo es sich darum handelt, Einrichtungen der spätereil deutschen Bauhütte
oder schwierigere Ausdrücke in deren Ordnungen zu erläutern, wie dies doch
wohl der Fall sein sollte, wenn scholl hier voll einem über eine Lokalbedeutung
hinausgreifenden Steinmetzenverband die Rede wäre.

Was ist für uns jetzt das Hauptergebnis, das wir aus dem in I.—IV.
Beigebrachten ziehen möchten? Ich möchte hoffen, es erscheint damit, soweit
das eben mir möglich ist, das, daß von einer deutschen Bauhütte im eigentlichen
Silill vor 1459 keine Rede ist, n xarts post und n parto anto begründet;
a pnrto post insofern, als in I.—III. lmchzuweisen versucht wurde, daß die
Mitglieder der deutschen Bauhütte selbst bis über die Mitte des sechzehnten Jahr-
hunderts herab keine andern Ordnungen und Freiheiten kannten, als die durch die
Verhandlungen voll 1459 all bedingte Ordnung und deren kaiserliche (1498) und
kirchliche (1502) Bestätigung; n parts amte insofern, als wir in IV. das, was
aus früherer Zeit, vor l459, als beweifendes Zengins für dell Bestand einer
deutschen Hütte uns vorgelegt wird, als wirklich hiefür beweisend nicht zu er-
kennen vermocht haben.
Nach meiner Anschauung wäre es viel richtiger, die bereits erwähnte
Straßburger Urkunde vom 7. Dezember 1402 als ein Stück Vorgeschichte
der deutschen Bauhütte, als ein Zeugnis für die Momente, aus denen sich der

9 Siehe am Schluß die Bestätigung.
 
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