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Oetken, Johann Christoph [Hrsg.]
Corpus constitutionum Oldenburgicarum selectarum, oder: Verordnungen, in den beyden Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst wie auch denenselben incorporirten Landen, als Stadt- und Butjadinger Würder und Stedinger Lande ... publiciret, zusamt einigen Rescriptis und Resolutis — 1732

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Der Verordnungen Erster Theil: Von Consistorial-Kirch=Schul=Armen=Haueser=und Ehe= auch andern geistlichen und pias causas betreffenden Sachen
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(Num. I - Num. XXII)
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https://doi.org/10.11588/diglit.45248#0060

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der und Pflegbefohlene, insonderheit die aus der Haus- Voigtey ihre Kin-
der, so wenigstens 10. Jahr und daruber, von nun anjedesmal , nicht nur
zur oberwehnten bishero an denen Sonntagen gehaltenen Kinder- Lehre,
ſondern auch nunmehro , zu der inder Wochen alle Freytage Vormittags

nach der Predigt , in hieſiger St. Lamberti Kirche mit GOtt zu haltenden

und den r7ten dieſes Monats anzufangenden Kinder-Lehre , ohnweiger-
lich mitſchicken , uud selbige ohne Noht und erhebliche Urſachen nicht da-
von zurücke und im Haute behalten , oder , da lie dennoch fernerweit vor-
ſetzlich vhne einige begründete und erhebliche Entſchuldigung ihre Schuls
Iugend nicht senden würden , ohnfehlbar gewärtigen sollen , daß ſolchen-
fals nicht nur die jeden Orts beſtellete Schul- Meiſtere die Namen de-
rer ausbleibenden Kinder denen Predigern übergeben , und von denenſel-

ben dem Conliſtorio zur nachdrücklichen Beſtrafung angezeiget , ſondern

auch keine Kinder zur Confirmation und dabey vorgängigett Information
angenommen werden sollen , wo selbige sich nicht vorhero , ſo wol von de-
nnen ordentlichen Schulen jedes Dittriéts. als auch zur öffentlichen Cate-
chiſation fleißig eingefunden, folglich einen guten Grund im Chriſtenthunr
geleget haben. Indeſſen kan dabey einem jeden zur Nachricht dienen, daß
man wegen des Raums in dem Mittel- Gange , damit die Bancke weiter
von einander gesſchoben werden, und die Kinder deſtomehr Raum kriegen,
vor der Canzel dem Prediger im Gesichte zu ſtehen , alle möglichſte An-
ſtallt vorkehren, ein jedweder der Herren Stadt- Prediger auch dahin se-
hen wird , daß man von den Einfältigen nicht mehr fodere , als sie füglich
begreifen können. Wornach sich alſo ein jeder , dem es beykomt, zu ach-
ten und für Schaden zu hüten wissen wird. Geben Oldenburg in Conü-
ſorio, den 8. Novembr. 1724.
]..§.3
„C)

Num. X.

Tax- Ordnung,

Wornach die Grab-Stellen in St. Lamberti Kirche, und
aufm Kirch - Hof bezahlet werden.
(1.) In der Rirche, 11.1
Eines aîten-und erwachſenen Menſchen Grab thut erblich so Rthlr.
bis zur Verwesung :; ~ 25 epi

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