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Verzeichniß
der in dieſer Nachleſe befindlichen Verordnungen.
Zum 1ſten Theil des Suppl. 3.
Laitl Num. r06. Verordnung, daß alle Ehen unter Bluts und Schwiegerlichen Ver-
y wandten, die nicht im göttlichen Geſet ausdrücklich verboten sind,
. H dolne Dilpenlation erlaubt seyn sollen, vom 1 3ten Mart. 1771.
- 107. Circulare an alle Kirch- und Armen-Juraten ihre Rechnungen zu
rechter Zeit einzuliefern, vom gten Febr. 1774.
- 108. Verordnung, daß die Frühpredigten im Winter eingehen ollen,
vom 7ten Dec. 1.7744. | Ñ
- 1099. Relolutum vom 29ſten Mart. 1775. daß die adelich-freyen ihre
Kirchen- und Begräbnißſtellen ebenfalls nmſchreiben laſſen müssen.
T 110. Relolutum, die Entrichtung des Weinkaufs betreffend, vom sz26ſten
April 1773. h
. J - 111. Verordnung wegen der oft verſpäteten Ankunft der Leichen, und der
" . Brautleute, und des gefährlichen Schieſſens bey Ankunft der letz-
tern, vom 22ſten May 17753. U f
# a Zum ztwweyten Theil des dritten Suppl.
Num, 69. Verordnung wegen der Taxe der Fuhren vom 2.ſten Febr. T 758.
darauf sich die Verordnung n. 22. des zten Suppl. beziehet.
70. Berordnung vom r17ten Mart. 1758. vom gleichen Inhalt.
71.6 RelcriptumSereniſlimi wegen Unterhaltung der Kinder, deren Eltern
wegen begangener Verbrechen von ihnen entfernet werden müäüſſen,
vom 25sten Febr. 1775. dadurch die Verordnung lub n. 27. Part. 2.
im Suppl. 3. abgeändert wird. :
~ 72+. Berordnung wegen gehöriger Einlieferung der Paquete und Briefe in
die ordentliche Poſthäuſer, vom 24ſten Febr. 1773.
Zum fünften Theil des Suppl. 3.
Num, 6. Verordnung, daß Statt der Recrouten - Lieferung ein jeder Mann
dem Militair-Etat vom Lande mit 70 Rthlr. folalich jährlich 30
PU Mann überhaupt mit 2100 Rthlr. in Golde vergütet werden ſolle,
Y vom óten Febr. 1773. !
Zum.