P. V; Num. XII. sr
4. Für einen solchen Delerteur soll demienigen, der ihn entdeket und
einbringet , vier Reichsthaler daſelbſt gangbarer Courant-Münze, mithin für
deſſen Verpflegung â dato der Arretirung und bis zum Tage der Ablieferung,
auf einen jeden einen Groſchen und sechs Pfund Haber, auch acht Pfund
Heu, nebſt benöthigtem Stroh (so nach dem Markgängigen Preiß anzuſchla-
gen) für deſſen Pferd, wenn er dergleichen mitgebracht, von dem Regiment
und der Compagnie, wovon er desertiret, gut gethan und erſtattet, ſonſten
aber dafür weiter nichts, unter was Prätext es ſey, prätendiret werden,
imaſſen auf beſchehenes Anmelden ein jeder Theil seine Deserteurs durch ein.
h ſelbſt abholen laſſen, und die dazu erforderliche Koſten tragen
muß.
s. Die Cognition, Begnadigung und Execution derer Deſerteurs ver-
bleiben dem Herrn, von deſſen Trouppen der Deſerteur entwichen.
6. Gleichwie übrigens eine jede Militair-und Civil-Obrigkeit ſchuldig und
gehalten seyn soll, auf die Deſerteurs ein genaues Auge zu haben, und ſich
derſelben, nebſt dem, was sie bey ſich haben, zu bemächtigen; Alſo ſollen
auch diejenige, welche einem Deſerteur zur Delertion Anlaß zu geben, ſel-
bigen zu verhelen oder ilzn fortzuſchaffen fich unterſtehen, und deſſen überwie-
ſen werden können, ohne alle Weitläuftigkeit eines Proceſſes, zur nachdrück-
lichen Beſtrafung gezogen werden.
7. Dieſes Cartel soll 4 dato der erfolgenden allergnädigſten und gnädig-
ſten Ratificationen zehn Jahr lang dauren und von beyden Seiten gehörig
beobachtet, deswegen auch in zwey gleichlautende Exemplaria ausgefertiget,
und selbige gegen einander ausgewechſelt werden.
Nach deren Verflieſſung es beyden allerhöchſt- und höchſtgedachten Pa-
ciſcenten frey ſtehen soll, daſſelbe zu erneuern und aufzuheben. Damit aber
jederman von diesem Nachricht bekommen möge, und solchem in allen und
jeden Puncten genau nachgelebet werden könne, ſsoll daſſelbe öffentlich gedruckt,
und deren Inhalt in denen, im erſten Artikel dieſes Cartels, ernannten Lan-
den, so wol bey der Milice, als denen ordentlichen Civil-Gerichts-Stellen,
und andern gewöhnlichen Orten auf beyden Seiten publiciret werden. Ur-
kundlich haben wir dieses eigenhändig unterſchrieben, und mit unseren ge-
wöhnlichen Pittſchaft besiegelt.
D. D. Dreeſken. ArBilich.
(L. S.) (L.s.)
It. suypl. F. Th. H. _ lind
4. Für einen solchen Delerteur soll demienigen, der ihn entdeket und
einbringet , vier Reichsthaler daſelbſt gangbarer Courant-Münze, mithin für
deſſen Verpflegung â dato der Arretirung und bis zum Tage der Ablieferung,
auf einen jeden einen Groſchen und sechs Pfund Haber, auch acht Pfund
Heu, nebſt benöthigtem Stroh (so nach dem Markgängigen Preiß anzuſchla-
gen) für deſſen Pferd, wenn er dergleichen mitgebracht, von dem Regiment
und der Compagnie, wovon er desertiret, gut gethan und erſtattet, ſonſten
aber dafür weiter nichts, unter was Prätext es ſey, prätendiret werden,
imaſſen auf beſchehenes Anmelden ein jeder Theil seine Deserteurs durch ein.
h ſelbſt abholen laſſen, und die dazu erforderliche Koſten tragen
muß.
s. Die Cognition, Begnadigung und Execution derer Deſerteurs ver-
bleiben dem Herrn, von deſſen Trouppen der Deſerteur entwichen.
6. Gleichwie übrigens eine jede Militair-und Civil-Obrigkeit ſchuldig und
gehalten seyn soll, auf die Deſerteurs ein genaues Auge zu haben, und ſich
derſelben, nebſt dem, was sie bey ſich haben, zu bemächtigen; Alſo ſollen
auch diejenige, welche einem Deſerteur zur Delertion Anlaß zu geben, ſel-
bigen zu verhelen oder ilzn fortzuſchaffen fich unterſtehen, und deſſen überwie-
ſen werden können, ohne alle Weitläuftigkeit eines Proceſſes, zur nachdrück-
lichen Beſtrafung gezogen werden.
7. Dieſes Cartel soll 4 dato der erfolgenden allergnädigſten und gnädig-
ſten Ratificationen zehn Jahr lang dauren und von beyden Seiten gehörig
beobachtet, deswegen auch in zwey gleichlautende Exemplaria ausgefertiget,
und selbige gegen einander ausgewechſelt werden.
Nach deren Verflieſſung es beyden allerhöchſt- und höchſtgedachten Pa-
ciſcenten frey ſtehen soll, daſſelbe zu erneuern und aufzuheben. Damit aber
jederman von diesem Nachricht bekommen möge, und solchem in allen und
jeden Puncten genau nachgelebet werden könne, ſsoll daſſelbe öffentlich gedruckt,
und deren Inhalt in denen, im erſten Artikel dieſes Cartels, ernannten Lan-
den, so wol bey der Milice, als denen ordentlichen Civil-Gerichts-Stellen,
und andern gewöhnlichen Orten auf beyden Seiten publiciret werden. Ur-
kundlich haben wir dieses eigenhändig unterſchrieben, und mit unseren ge-
wöhnlichen Pittſchaft besiegelt.
D. D. Dreeſken. ArBilich.
(L. S.) (L.s.)
It. suypl. F. Th. H. _ lind