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Einführung

Die Karolinger förderten den Ausbau des Rhein-Main-Gebietes von der
Randlandschaft zum Zentrum ihres Reichsgebietes östlich des Rheins. Im
8. Jahrhundert wurden die Klöster Hersfeld, Fulda, Lorsch und die könig-
lichen Pfalzen Ingelheim, Trebur, Frankfurt gegründet und umfangreicher
Fiskalbesitz in Reichsgütern gebildet, in der westlichen Dreieich als ge-
schlossenes Gebiet, vereinzelt auch im Maingau. Jedoch konnte dieser
Einflußbereich nicht gewahrt werden, da Rechte an Kirche und Adel als
Stützen der Staatspolitik abgetreten werden mußten. Die ältesten urkund-
lichen Aufzeichnungen sind Güterverzeichnisse der durch Schenkungen
zu ansehnlichem Besitz gelangten Klöster; Beispiele sind die Schenkung
von Obermühlheim und weiteren Reichsgütern durch Kaiser Ludwig den
Frommen an Einhard 815, der daraufhin die Abtei Seligenstadt gründete,
oder die Schenkung der Mark Langen 834 an das Kloster Lorsch. Gleich-
zeitig trug die Erblichkeit der Reichsministerialenämter und die damit ver-
bundene Möglichkeit zur Erweiterung von Grundbesitz und Einfluß zur
Auflösung des Reichsgutes bei.

Im Westen des heutigen Kreisgebietes ist im Raum zwischen den Königs-
pfalzen Frankfurt und Trebur und dem Königshof Hain (heute Drei-
eichenhain) die forestis Dreieich als zunächst geschlossenes Reichsgut an-
zunehmen, wo der König als alleiniger Grundherr außer dem Jagd- sämt-
liche Nutzungsrechte innehatte. Der Begriff des Wildbannforstes ging
später in abgewandelter Bedeutung auf ein weit größeres Gebiet über. Die
stetige Reduzierung des staufischen Reichsgutes endete 1372 mit dessen
Verkauf an Frankfurt - der Rest besteht heute noch im Frankfurter Stadt-
wald. Gleichzeitig konnten die Reichsministerialen von Hagen, seit 1067
Vögte in Hain und als Dienstmannen des Königs mit der Wahrnehmung
des Forst- und Wildbannes beauftragt, ihre Position zur Schaffung eines
eigenen bedeutenden Territoriums ausbauen. Seit Mitte des 11. Jahrhun-
derts war der Jagdrechtsbezirk von der einstigen forestis als Wildbann
Dreieich auf das gesamte Gebiet zwischen Rhein, Nidda, Main und Oden-
wald und damit auch über fremdes Grundeigentum ausgedehnt worden -
ein Versuch restaurativer Machtfestigung und verwaltungsmäßiger Kon-
trolle von Seiten des Reiches, wie er auch im Maigericht 1338 deutlich
wird, wo Ludwig der Bayer in einem Weistum die alten Wildbannrechte
nochmals bestätigen und schriftlich niederlegen ließ. Die spätere Ver-
legung des Wildbanngerichtes vom traditionellen Ort Langen nach Hain
unter den Einfluß der lokalen Herrschaft zeugt vom Schwinden der Staats-
macht.

Der Wildbann Dreieich und seine Wild-
huben, aus: Nähr gang, Stadt und Land-
kreis Offenbach a. M„ 1963


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