der Ausgrabungsergebnisse entsprechende Gewähr geboten
wird.
10. Funde und durch neue Steine etwa ersetzte Architekturteile
sind möglichst an Ort und Stelle sicher und zugänglich
aufzubewahren.
11. Aenderungen an den Burgruinen, welche ohne Rücksicht auf
die frühere Bedeutung der Bauteile hergestellt wurden,
sind nach Möglichkeit wieder zu entfernen. Zum mindesten
sind die Zugangswege genau in der alten Form wieder-
herzustellen.
12. Für fortlaufende kleine Erhaltungsarbeiten und für Bewachung
der Burgruinen, namentlich gegenüber den Ausschreitungen
der Ausflügler, ist zu sorgen.
13. Bei allen Arbeiten an Ruinen muss ein sachverständiger
Architekt Aufsicht und Verantwortung übernehmen.
II. Erläuterungen zu den Grundsätzen.
Zu 1. Die Erhaltungsarbeiten an Burgruinen werden jetzt in
der Regel durch Arbeitskräfte ausgeführt, die den Zweck und die
Bedeutung der Bauteile nicht kennen und bei den vorzunehmenden
Arbeiten im wesentlichen das Ziel verfolgen, die Ruinen für den
Fremdenverkehr zugänglich zu machen, so class die Touristen die
Aussicht gut geniessen oder Mauer und Türme bequem ersteigen
können, und es werden für diese Zwecke unbedenklich an allen
Bauteilen Veränderungen vorgenommen, die vom Standpunkt der
Denkmalpflege nicht zu verantworten sind.
So werden Mauern, die unregelmässige Oberkanten zeigen
und nicht selten gerade dadurch noch deutliche Rückschlüsse
auf den ehemaligen Zustand von Zinnen- und Schartenausbildung
oder dergleichen gestatten, mit Steinplatten oder Cement-
abgleichungen abgedeckt, so dass sie als Brüstung oder zum Betreten
wohl geeignet sind, aber den Beweis für ihre ursprüngliche Form
unwiderbringlich verlieren. Das geschieht, obwohl doch die Um-
risse der Burgen um so malerischer und interessanter wirken, je
weniger sie abgeglichen werden.
An anderer Stelle werden Treppen und Geländer eingebaut,
die vollständig modern sind und ganz ohne Rücksicht auf frühere
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wird.
10. Funde und durch neue Steine etwa ersetzte Architekturteile
sind möglichst an Ort und Stelle sicher und zugänglich
aufzubewahren.
11. Aenderungen an den Burgruinen, welche ohne Rücksicht auf
die frühere Bedeutung der Bauteile hergestellt wurden,
sind nach Möglichkeit wieder zu entfernen. Zum mindesten
sind die Zugangswege genau in der alten Form wieder-
herzustellen.
12. Für fortlaufende kleine Erhaltungsarbeiten und für Bewachung
der Burgruinen, namentlich gegenüber den Ausschreitungen
der Ausflügler, ist zu sorgen.
13. Bei allen Arbeiten an Ruinen muss ein sachverständiger
Architekt Aufsicht und Verantwortung übernehmen.
II. Erläuterungen zu den Grundsätzen.
Zu 1. Die Erhaltungsarbeiten an Burgruinen werden jetzt in
der Regel durch Arbeitskräfte ausgeführt, die den Zweck und die
Bedeutung der Bauteile nicht kennen und bei den vorzunehmenden
Arbeiten im wesentlichen das Ziel verfolgen, die Ruinen für den
Fremdenverkehr zugänglich zu machen, so class die Touristen die
Aussicht gut geniessen oder Mauer und Türme bequem ersteigen
können, und es werden für diese Zwecke unbedenklich an allen
Bauteilen Veränderungen vorgenommen, die vom Standpunkt der
Denkmalpflege nicht zu verantworten sind.
So werden Mauern, die unregelmässige Oberkanten zeigen
und nicht selten gerade dadurch noch deutliche Rückschlüsse
auf den ehemaligen Zustand von Zinnen- und Schartenausbildung
oder dergleichen gestatten, mit Steinplatten oder Cement-
abgleichungen abgedeckt, so dass sie als Brüstung oder zum Betreten
wohl geeignet sind, aber den Beweis für ihre ursprüngliche Form
unwiderbringlich verlieren. Das geschieht, obwohl doch die Um-
risse der Burgen um so malerischer und interessanter wirken, je
weniger sie abgeglichen werden.
An anderer Stelle werden Treppen und Geländer eingebaut,
die vollständig modern sind und ganz ohne Rücksicht auf frühere
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