11
§ 3
Gmünd in seinem Verhältnis zum Bistum Augsburg
Um die Urpfarrkirchen als Mittelpunkte des kirchlichen Lebens gruppierte
sich mit zunehmender Verdichtung der kirchlichen Organisation der niedere
Klerus1). Auch nachdem in den einst zur Urkirche eingepfarrten Orten eigene
Pfarrkirchen entstanden waren, behielten die leitenden Priester dieser Ur-
kirchen ein Aufsichtsrecht über den Klerus des Urpfarrsprengels. Bereits
zur Merowingerzeit wurden die Pfarrer der Urkirchen Erzpriester oder Archi-
presbyteri genannt2) (damit sind nach Feinei) die-Priester des älteren Land-
archipresbyterats gemeint). Biese Bezeichnung war nur ein Ehrentitel, den
die Landarchipresbyter mit dem Archipresbyter der Bischofsstadt gemeinsam
führten. Beide standen an der Spitze eines Kollegiums von Klerikern ver-
schiedener Weihegrade4). Pie Landarchipresbyter älterer Art waren als Be-
auftragte5) des Bischofs das Verbindungsglied zur niederen Geistlichkeit.
Der Bischof teilte mit ihnen die Last der Regierung, wie sioh die Synoden
von Pavia und Salzburg ausdrückten®). Sie überwachten die Anstellung und
die Lebensführung der Geistlichen und den Wandel der Laien in ihrem Bezirk.
Auch hatten sie Befehls- und Verordnungsgewalt und die Pflicht der Beleh-
rung. Ihnen stand eine beschränkte Disziplinargewalt sowie die Mitwirkung
im öffentlichen Bußwesen und die Vorbereitung des bischöflichen Sends zu?).
In die Reihe ihrer weiteren Aufgaben fiel auch die Abhaltung des Gottes-
dienstes, der an den Hochfesten ausschließlich in der Mutterkirche zu be-
suchen war®). Das. Entstehen der zahlreichen eigenherrlichen Seelsorgekirchen
ließ die Seelsorgesprengel des Landarchipresbyters älterer Art oder Groß-
pfarrers zusammenschrumpfen und führte zum Verlust seiner bedeutsamen Stel-
lung. So erforderte die Entwicklung des Eigenkirchenwesens eine Umstellung
der kirchlichen Verwaltungseinteilung. Aus dem Sprengel einer Großpfarrei
wurde jeweils eine Anzahl von Pfarreien' herausgenommen und in einem Land-
archipresbyteraf jüngerer Art zusammengefaßt9). Die Aufgaben des Landarchi-
presbyters älterer Art wurden nun weitgehend von einem bischöflichen Amts-
träger übernommen..Dieser wurde aus den.Mitgliedern des Domchores gewählt,
und Schröder nennt ihn wohl deshalb auch Domarchipresbyter1°). Da es in der
Hauptsache um eine Stärkung der kirchlichen Stellung^1) gegenüber den Eigen-
kirchenherren ging, so konnte diese Aufgabe vom Domarchipresbyter, der vom
1 ) Hinschius 'II S.269 ff-
2) Hauck II S. ?19» Weller, KG S. 253? Ahlhaus, Landdekanate S. 26; Feine,
KRG I (2) S.1 So, 166 ff.
3) Feine, KRG I2 S.90, 118, 1 66 ff., 1 8o f.
4) Ahlhaus, Landdekanate- S.26 ff.; Sägmüller, Entwicklung des Archipres-
byterats S. 5 ff-
5) Feine, KRG 1.(2) S.118, 166 ff.
6) Schröder, Archidiakonat S. 13°
7) Ahlhaus, Landdekanate S.2? f.; Schröder, Archidiakonat S. 12J f.; Säg-
müller, Archipresbyterat S. 36 ff-
8) Sägmüller, Archipresbyterat S. 37» Feine, KRG I2 S. 168
9) Feine, KRG I (2) S. 181; Der jüngere Landarchidiakonat (=Dekanat) unter-
scheidet sich also dadurch vom älteren, daß er eine Anzahl von Pfarreien
umfaßte, während jener selbst Großpfarrei war.
10) Schröder, Archidiakonat S.119, 123 £•, 128 f., und 134- Weine verwendet
den Ausdruck Domarchipresbyter nicht (vgl. Feine,KRG I (2) S.181).
11) .Sägmüller, Archipresbyterat S.44 f • 5 Schröder, Archidiakonat S. 134'ff-
§ 3
Gmünd in seinem Verhältnis zum Bistum Augsburg
Um die Urpfarrkirchen als Mittelpunkte des kirchlichen Lebens gruppierte
sich mit zunehmender Verdichtung der kirchlichen Organisation der niedere
Klerus1). Auch nachdem in den einst zur Urkirche eingepfarrten Orten eigene
Pfarrkirchen entstanden waren, behielten die leitenden Priester dieser Ur-
kirchen ein Aufsichtsrecht über den Klerus des Urpfarrsprengels. Bereits
zur Merowingerzeit wurden die Pfarrer der Urkirchen Erzpriester oder Archi-
presbyteri genannt2) (damit sind nach Feinei) die-Priester des älteren Land-
archipresbyterats gemeint). Biese Bezeichnung war nur ein Ehrentitel, den
die Landarchipresbyter mit dem Archipresbyter der Bischofsstadt gemeinsam
führten. Beide standen an der Spitze eines Kollegiums von Klerikern ver-
schiedener Weihegrade4). Pie Landarchipresbyter älterer Art waren als Be-
auftragte5) des Bischofs das Verbindungsglied zur niederen Geistlichkeit.
Der Bischof teilte mit ihnen die Last der Regierung, wie sioh die Synoden
von Pavia und Salzburg ausdrückten®). Sie überwachten die Anstellung und
die Lebensführung der Geistlichen und den Wandel der Laien in ihrem Bezirk.
Auch hatten sie Befehls- und Verordnungsgewalt und die Pflicht der Beleh-
rung. Ihnen stand eine beschränkte Disziplinargewalt sowie die Mitwirkung
im öffentlichen Bußwesen und die Vorbereitung des bischöflichen Sends zu?).
In die Reihe ihrer weiteren Aufgaben fiel auch die Abhaltung des Gottes-
dienstes, der an den Hochfesten ausschließlich in der Mutterkirche zu be-
suchen war®). Das. Entstehen der zahlreichen eigenherrlichen Seelsorgekirchen
ließ die Seelsorgesprengel des Landarchipresbyters älterer Art oder Groß-
pfarrers zusammenschrumpfen und führte zum Verlust seiner bedeutsamen Stel-
lung. So erforderte die Entwicklung des Eigenkirchenwesens eine Umstellung
der kirchlichen Verwaltungseinteilung. Aus dem Sprengel einer Großpfarrei
wurde jeweils eine Anzahl von Pfarreien' herausgenommen und in einem Land-
archipresbyteraf jüngerer Art zusammengefaßt9). Die Aufgaben des Landarchi-
presbyters älterer Art wurden nun weitgehend von einem bischöflichen Amts-
träger übernommen..Dieser wurde aus den.Mitgliedern des Domchores gewählt,
und Schröder nennt ihn wohl deshalb auch Domarchipresbyter1°). Da es in der
Hauptsache um eine Stärkung der kirchlichen Stellung^1) gegenüber den Eigen-
kirchenherren ging, so konnte diese Aufgabe vom Domarchipresbyter, der vom
1 ) Hinschius 'II S.269 ff-
2) Hauck II S. ?19» Weller, KG S. 253? Ahlhaus, Landdekanate S. 26; Feine,
KRG I (2) S.1 So, 166 ff.
3) Feine, KRG I2 S.90, 118, 1 66 ff., 1 8o f.
4) Ahlhaus, Landdekanate- S.26 ff.; Sägmüller, Entwicklung des Archipres-
byterats S. 5 ff-
5) Feine, KRG 1.(2) S.118, 166 ff.
6) Schröder, Archidiakonat S. 13°
7) Ahlhaus, Landdekanate S.2? f.; Schröder, Archidiakonat S. 12J f.; Säg-
müller, Archipresbyterat S. 36 ff-
8) Sägmüller, Archipresbyterat S. 37» Feine, KRG I2 S. 168
9) Feine, KRG I (2) S. 181; Der jüngere Landarchidiakonat (=Dekanat) unter-
scheidet sich also dadurch vom älteren, daß er eine Anzahl von Pfarreien
umfaßte, während jener selbst Großpfarrei war.
10) Schröder, Archidiakonat S.119, 123 £•, 128 f., und 134- Weine verwendet
den Ausdruck Domarchipresbyter nicht (vgl. Feine,KRG I (2) S.181).
11) .Sägmüller, Archipresbyterat S.44 f • 5 Schröder, Archidiakonat S. 134'ff-