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Ueberprotzt.
natürlich darauf gefaßt, daß ihm der Seppl wieder eine „abfliegen" laßt; aber
der hat schnell seine Hand' in die Hosentaschen gesteckt, daß ihm keine davon
ans'kommen ist, und hat nur wuthentbrannt die paar Wort' g'sagt: „Dös
soll Dir theuer z'steh'n kommen!" Dann ist er ans und davon. —
Gesehen haben sie sich erst wieder bei der Verhandlung am Amts-
gericht; denn der Sepplbauer hat gleich am andern Tag geklagt. Der Herr
Oberamtsrichter, ein recht guter Herr, hat pflichtgemäß versucht, eine Ver-
söhnung anzubahnen, die aber vom Kläger wie vom Beklagten rundweg
abgelehnt wurde. „Der soll nur zahl'«," braust der Sepplbauer auf - -
„ober besser wär's, er ward' g'höri' eing'spirrt!" Der Richter tritt nun
in die Verhandlung ein und fordert den Beklagten ans, seine Vertheidignng
vorzubringen, wenn er sein Vergehen milder benrtheilt wissen will. Dieser
aber schüttelt den Kopf und erwidert: ,,J' laug'n nix, Herr Amtsg'richt,
und thät' um a' recht strenge Straf' bitten!" Verwundert fragt der Ober-
amtsrichter, ob er sich nicht versprochen habe und etwa habe sagen wollen:
„um eine milde Strafe". — „Warum net gar," entgegnet der Stadlhofer,
„wie i' g'sagt Hab', i' bitt' um a' strenge Straf' — der Stadlhofer kann a'
anständige Watsch'n auch anständi' zahl'n!"
Der Richter läßt auch ans den Urtheilssprnch, mit dem sich die Schöffen
gern einverstanden erklärten, nicht lange warten, und der Stadlhofer wird zu
50 Mark Geldstrafe nebst Kosten verurtheilt. — Ohne eine Miene zu verziehen,
holt er seinen ledernen, zum Platzen gefüllten Geld-
beutel hervor und legt ihn schwer auf den Tisch des
Hauses nieder.
Da hält sich der Sepplbauer nicht länger. Mit
einem Satze springt er von der Zeugenbank auf und,
ehe sich dessen Jemand versah, versetzt er dem Stadlhofer
eine Ohrfeige, daß es nur so klascht. „So," keucht er, „da
hast' es! Was Du kannst, kann i' aa'!.. Und jetzt, Herr
Amtsgericht, thät' i' auch um a' recht strenge Straf'
bitten!"
Zn spät erwischte ihn der Gerichtsdiener beim „Kra-
>vattl", um ihn auf die Zeugenbank zurückzuschleppen.
Entrüstet wendet sich der Herr Oberamtsrichter an
den Geschlagenen und sagt: „Sie stellen doch selbstver-
ständlich Strafantrag, Stadlhofer?"
,,J'?" sagt dieser, indem er sich die Backe reibt, mit
einem höhnischen Seitenblick. „Fallt mir ja gar net ei'!
Er hat mir die Watsch'n doch blvs 'geb'n, weil ihn mei'
schöne hohe Straf' ärgert und er no' a' höhere krieg'n
möcht', dainit er mi' im Zahl'n überprotz'n könnt'!
— Aber da bist g'stinnnt düsmal", fügt er, gegen den
Sepplbauern gewendet, hinzu, ,,i' stell' koan' Strafantrag
und wannst mi' fnaßfälli' d'rnm bitt'st! Fnfz'g Mark
Straf' zahl'n am Amtsg'richt für a'Watsch'n —
gelt, dös thät' Di' drucken I Aber dös ko' nur der
Stadlhofer — sonst Koaner — verstanden! . . Pfüat'
Enk Gott!"
Und triumphirend, während der Sepplbauer sich
wüthend giftet, verläßt er als Sieger im Ueberprotzen
den Saal.
B c i m M i l i t ä r muß Alles gehe n!
Oberst: „Meine Herrn, ich habe Sie znsammcn-
berufen, um Ihnen zu sagen, daß mir neulich ein Mann
begegnet ist, der mir mißliebig ausgefallen ist. Ich weiß
nicht, welcher Compagnie er angehörte, auch kann ich
mich nicht mehr genau erinnern, was fehlte — aber es
war etwas nicht in Ordnung, und ich muß Sie, meine
Herrn, ernstlich bitten, diesen Uebelstand baldmöglichst anf-
zndecken und zu bestrafen!"
Rücksichtsvoll.
Frau: „Die Schauspieler sprechen aber sehr nn-
dentlich!" — Mann: „Wahrscheinlich wollen sie den
Autor nicht compromittiren!"
Das letzte H i u b c t n i ft.
v. Pumpsk y (verschuldeter Spvrtsman, zu seinem
zukünftigen Schwiegervater):.Und nun, Papachen
— so darf ich Sie jetzt ivohl nennen? — geben Sie
mir noch die Adresse des Juweliers, den
Ueberprotzt.
natürlich darauf gefaßt, daß ihm der Seppl wieder eine „abfliegen" laßt; aber
der hat schnell seine Hand' in die Hosentaschen gesteckt, daß ihm keine davon
ans'kommen ist, und hat nur wuthentbrannt die paar Wort' g'sagt: „Dös
soll Dir theuer z'steh'n kommen!" Dann ist er ans und davon. —
Gesehen haben sie sich erst wieder bei der Verhandlung am Amts-
gericht; denn der Sepplbauer hat gleich am andern Tag geklagt. Der Herr
Oberamtsrichter, ein recht guter Herr, hat pflichtgemäß versucht, eine Ver-
söhnung anzubahnen, die aber vom Kläger wie vom Beklagten rundweg
abgelehnt wurde. „Der soll nur zahl'«," braust der Sepplbauer auf - -
„ober besser wär's, er ward' g'höri' eing'spirrt!" Der Richter tritt nun
in die Verhandlung ein und fordert den Beklagten ans, seine Vertheidignng
vorzubringen, wenn er sein Vergehen milder benrtheilt wissen will. Dieser
aber schüttelt den Kopf und erwidert: ,,J' laug'n nix, Herr Amtsg'richt,
und thät' um a' recht strenge Straf' bitten!" Verwundert fragt der Ober-
amtsrichter, ob er sich nicht versprochen habe und etwa habe sagen wollen:
„um eine milde Strafe". — „Warum net gar," entgegnet der Stadlhofer,
„wie i' g'sagt Hab', i' bitt' um a' strenge Straf' — der Stadlhofer kann a'
anständige Watsch'n auch anständi' zahl'n!"
Der Richter läßt auch ans den Urtheilssprnch, mit dem sich die Schöffen
gern einverstanden erklärten, nicht lange warten, und der Stadlhofer wird zu
50 Mark Geldstrafe nebst Kosten verurtheilt. — Ohne eine Miene zu verziehen,
holt er seinen ledernen, zum Platzen gefüllten Geld-
beutel hervor und legt ihn schwer auf den Tisch des
Hauses nieder.
Da hält sich der Sepplbauer nicht länger. Mit
einem Satze springt er von der Zeugenbank auf und,
ehe sich dessen Jemand versah, versetzt er dem Stadlhofer
eine Ohrfeige, daß es nur so klascht. „So," keucht er, „da
hast' es! Was Du kannst, kann i' aa'!.. Und jetzt, Herr
Amtsgericht, thät' i' auch um a' recht strenge Straf'
bitten!"
Zn spät erwischte ihn der Gerichtsdiener beim „Kra-
>vattl", um ihn auf die Zeugenbank zurückzuschleppen.
Entrüstet wendet sich der Herr Oberamtsrichter an
den Geschlagenen und sagt: „Sie stellen doch selbstver-
ständlich Strafantrag, Stadlhofer?"
,,J'?" sagt dieser, indem er sich die Backe reibt, mit
einem höhnischen Seitenblick. „Fallt mir ja gar net ei'!
Er hat mir die Watsch'n doch blvs 'geb'n, weil ihn mei'
schöne hohe Straf' ärgert und er no' a' höhere krieg'n
möcht', dainit er mi' im Zahl'n überprotz'n könnt'!
— Aber da bist g'stinnnt düsmal", fügt er, gegen den
Sepplbauern gewendet, hinzu, ,,i' stell' koan' Strafantrag
und wannst mi' fnaßfälli' d'rnm bitt'st! Fnfz'g Mark
Straf' zahl'n am Amtsg'richt für a'Watsch'n —
gelt, dös thät' Di' drucken I Aber dös ko' nur der
Stadlhofer — sonst Koaner — verstanden! . . Pfüat'
Enk Gott!"
Und triumphirend, während der Sepplbauer sich
wüthend giftet, verläßt er als Sieger im Ueberprotzen
den Saal.
B c i m M i l i t ä r muß Alles gehe n!
Oberst: „Meine Herrn, ich habe Sie znsammcn-
berufen, um Ihnen zu sagen, daß mir neulich ein Mann
begegnet ist, der mir mißliebig ausgefallen ist. Ich weiß
nicht, welcher Compagnie er angehörte, auch kann ich
mich nicht mehr genau erinnern, was fehlte — aber es
war etwas nicht in Ordnung, und ich muß Sie, meine
Herrn, ernstlich bitten, diesen Uebelstand baldmöglichst anf-
zndecken und zu bestrafen!"
Rücksichtsvoll.
Frau: „Die Schauspieler sprechen aber sehr nn-
dentlich!" — Mann: „Wahrscheinlich wollen sie den
Autor nicht compromittiren!"
Das letzte H i u b c t n i ft.
v. Pumpsk y (verschuldeter Spvrtsman, zu seinem
zukünftigen Schwiegervater):.Und nun, Papachen
— so darf ich Sie jetzt ivohl nennen? — geben Sie
mir noch die Adresse des Juweliers, den
Werk/Gegenstand/Objekt
Pool: UB Fliegende Blätter
Titel
Titel/Objekt
"Ueberprotzt"
Weitere Titel/Paralleltitel
Serientitel
Fliegende Blätter
Sachbegriff/Objekttyp
Inschrift/Wasserzeichen
Aufbewahrung/Standort
Aufbewahrungsort/Standort (GND)
Inv. Nr./Signatur
G 5442-2 Folio RES
Objektbeschreibung
Maß-/Formatangaben
Auflage/Druckzustand
Werktitel/Werkverzeichnis
Herstellung/Entstehung
Entstehungsort (GND)
Auftrag
Publikation
Fund/Ausgrabung
Provenienz
Restaurierung
Sammlung Eingang
Ausstellung
Bearbeitung/Umgestaltung
Thema/Bildinhalt
Thema/Bildinhalt (GND)
Literaturangabe
Rechte am Objekt
Aufnahmen/Reproduktionen
Künstler/Urheber (GND)
Reproduktionstyp
Digitales Bild
Rechtsstatus
In Copyright (InC) / Urheberrechtsschutz
Creditline
Fliegende Blätter, 112.1900, Nr. 2862, S. 274
Beziehungen
Erschließung
Lizenz
CC0 1.0 Public Domain Dedication
Rechteinhaber
Universitätsbibliothek Heidelberg