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Das Rathaus in Duderstadt — Forschungen der Denkmalpflege in Niedersachsen, Band 6: Hameln: Verlag CW Niemeyer, 1989

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https://doi.org/10.11588/diglit.57465#0014
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ULRICH HUSSONG

1 Siegel der Stadt, belegt seit 1255.



2 Sekretsiegel der Stadt, belegt seit dem 14. Jahrhundert. Ab-
druck des zweiten Stempels (18. Jahrhundert).

sprechen kann.7-1 Möglicherweise haben sie sich
schon bei Erwerb des Gebietes 1236 mit dem Ge-
danken getragen, Duderstadt zur Stadt auszubauen,
und für diesen Zweck den hohen Preis gezahlt.
Mit dem Tode Heinrich Raspes 1247 starb das
Geschlecht der ludowingischen Landgrafen von
Thüringen im Mannesstamm aus; das Lehen fiel an
die Äbtissin von Quedlinburg zurück. Diese gab
noch im gleichen Jahr das Lehen über ,alle Besit-
zungen in der Mark Duderstadt' Herzog Otto dem
Kind von Braunschweig zu Lehen aus, diesmal für
die viel geringere Summe von 500 Mark.8’ Ebenfalls
auf 1247 ist eine Urkunde datiert, in der Herzog
Otto ,unseren geliebten Bürgern' unter anderem
zugesteht, das Recht einer seiner Städte auszuwäh-
len.9) Diese Bestimmung ist gefälscht und von den
Bürgern Duderstadts in eine Urkunde Ottos des
Kindes eingefügt worden, zu deren echten Bestand-
teilen die Zollfreiheit in der Stadt Braunschweig ge-
hört, während die ebenfalls enthaltene Steuerbe-
freiung für sechs Jahre, die Schenkung des Linden-
bergs und die Zusicherung der Pfarrechte zweifel-
haft ist.10’ Grund für die Verfälschung war der
Wunsch nach einem der im Herzogtume gebräuch-
lichen Stadtrechte. Er ging mit der Übertragung
des Braunschweiger Rechtes zu unbekanntem Zeit-
punkt durch Herzog Albrecht, den Sohn Ottos des
Kindes, in Erfüllung (die Urkunde ist verloren).
Albrechts Söhne Heinrich (1279) und Wilhelm

(1291) bestätigten die Verleihung Braunschweiger
Rechtes.11’
Das Stadtrecht, gleichsam das ,Grundgesetz'
Duderstadts, schließt die Entwicklung zur Stadt
ab. In 73 Artikeln, die ohne systematische Ord-
nung aneinandergereiht sind, werden Fragen des
Straf-, Schuld- und Erbrechts, des Zolls, der Ge-
richtsbarkeit und der städtischen Selbstverwaltung
geregelt. Ein vom Landesherr eingesetzter Vogt lei-
tet das städtische Gericht, vor dem alleine die Bür-
ger Recht suchen müssen, wollen sie nicht ihr Bür-
gerrecht verlieren.12’ Erste Ansätze eines städti-
schen Gerichts ohne Beteiligung des Vogts sind
ebenfalls schon zu erkennen, denn wenn der Vogt
nicht zu Gericht sitzen will (wohl bei geringfügi-
gen und unbedeutenden Angelegenheiten), sollen
Rat und Bürger zusammenkommen und der, „de
des ratis wort spricht“, soll den Vorsitz im Gericht
einnehmen.13’ Mehrfach ist von Ratmannen die
Rede, und es ist festgelegt, daß ein Rat mit Willen
der Stadt handelt.14’ Da auch eine Stadtmauer ge-
nannt wird15’, sind alle wichtigen Elemente einer
Stadtverfassung aufgezählt: Vogt und städtisches
Gericht, die gleiche Rechtsqualität der Bewohner
(,Bürger'), die sich durch das nur für sie geltende
Recht und die territoriale Abgrenzung (Mauer)
vom sie umgebenden Land abschlossen, und die an-
gedeutete Selbstverwaltung durch Rat und Rat-
mannen (also noch nicht Bürgermeister). Da der

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