Von dem Königreich Franckrekch. 4^
die Stadt ein Feuerwsrck abbrennm ließ und des Nachts die Stadt
erleuchtete.
Die Apan . ge so Se. König!. Majestät seinem neu vermählten Apanage des
Cnckel, Ludwig Alexander Xavier, Grafen von Provence, um seinen Grafen vo« ,
Staat daraus zu sormiren, weicher s. Millionen zuunterhalteu kommt Provence»
gegeben, bestehet in dem Herzogthmn Anjou, der Grafschafft Maine,
Dec Grafschaft Perchs und Senonches, worüber das Parlament den
z. das desfallsige Dscret pwtocolliren mußte, ob es gleich desfalls
Anstand genommen, Se. König!. Hoheit erhielten auch über Ders
Leib-Garde und dem Carabiner, Regiment, noch ein Infanterie-em
Cavalleris- ein Dragoner - Regiment, und noch eine ganz besondere
Legion. Endlich erhielten Sie über die in dieser Appanags liegende
400. Abteyen, bcy dem Erledigungsfall das ju? ösnominLnäi.
Die in diesem kenoäo ergangene Verordrnmgen, Lheilm sich inVerordMkN
die Ovilr und ^iNilsirL Unter dis ersten gehören billig di-j.nige vor- gem
nehmlich, so von den Veränderungen der Kammern reden , zum
Exempel daß in Paris dis Getraid - Kammer, wo von nichts als Ge-
traid-Sachen gehandelt wird , aufgelichtet, und der Handlung^
Intendant der Herr von Semdre, als Chefdavon ernennt worden.
L) Daß alle Rechen, Kammern umgeschmoltzen, aufgehoben, und Rechnung^
eine einzige allgemeine, unter der Direction des General, Controlleurs Kammern,
und des F nanz sIntendanten, daraus errichtet worden.
z) Daß dis G istüchkcit keine Versamm ungen mehr halten -, all Güther der
ihre Gü-h r der S-uer - Lu^nirme unterworffen feyn sollen, hinge, Geistlichkeit-
gen der König auch'ch e Scha den über sich zu nehmen verbunden wäre.
4tens und letztens aber, daß in Consormitat der König!. Verord-
nung von is. Jun. (welche im Parlament registrier» worden) alles
dasjenige was gegen die Geistlichkeit seit dem i6ten Decemb. 1756.
bis auf diesen Tag ergangen, es bestehe in Klagen, Verordnungen,
oder anderen rechtlichen Verfahren, wie es nur Namm habe, frucht-
los feyn, michin diejenige, gegen welche solche Arrets und Urchcile
ergangen, wieder in ihren Stand gestellet, und in ihre vorige Ver-
richtungen eingesetzt werden sollen.
Unter denen Mlitair-Verordnungen sind folgende:
1. Daß von sämmklichen Infanterie-Regimentern von jeder Militair.De^
Compagnie 9. Mann verabschiedet werden, (welches eine Reforme von ordnungm.
17200. Mann in allem ausmacht) vor jeden Soldaten die Löhnung
täglich um r. Sols vermehret- und endlich denen Capitams die Com-
Herbstmeß 1771. Z pagnien
die Stadt ein Feuerwsrck abbrennm ließ und des Nachts die Stadt
erleuchtete.
Die Apan . ge so Se. König!. Majestät seinem neu vermählten Apanage des
Cnckel, Ludwig Alexander Xavier, Grafen von Provence, um seinen Grafen vo« ,
Staat daraus zu sormiren, weicher s. Millionen zuunterhalteu kommt Provence»
gegeben, bestehet in dem Herzogthmn Anjou, der Grafschafft Maine,
Dec Grafschaft Perchs und Senonches, worüber das Parlament den
z. das desfallsige Dscret pwtocolliren mußte, ob es gleich desfalls
Anstand genommen, Se. König!. Hoheit erhielten auch über Ders
Leib-Garde und dem Carabiner, Regiment, noch ein Infanterie-em
Cavalleris- ein Dragoner - Regiment, und noch eine ganz besondere
Legion. Endlich erhielten Sie über die in dieser Appanags liegende
400. Abteyen, bcy dem Erledigungsfall das ju? ösnominLnäi.
Die in diesem kenoäo ergangene Verordrnmgen, Lheilm sich inVerordMkN
die Ovilr und ^iNilsirL Unter dis ersten gehören billig di-j.nige vor- gem
nehmlich, so von den Veränderungen der Kammern reden , zum
Exempel daß in Paris dis Getraid - Kammer, wo von nichts als Ge-
traid-Sachen gehandelt wird , aufgelichtet, und der Handlung^
Intendant der Herr von Semdre, als Chefdavon ernennt worden.
L) Daß alle Rechen, Kammern umgeschmoltzen, aufgehoben, und Rechnung^
eine einzige allgemeine, unter der Direction des General, Controlleurs Kammern,
und des F nanz sIntendanten, daraus errichtet worden.
z) Daß dis G istüchkcit keine Versamm ungen mehr halten -, all Güther der
ihre Gü-h r der S-uer - Lu^nirme unterworffen feyn sollen, hinge, Geistlichkeit-
gen der König auch'ch e Scha den über sich zu nehmen verbunden wäre.
4tens und letztens aber, daß in Consormitat der König!. Verord-
nung von is. Jun. (welche im Parlament registrier» worden) alles
dasjenige was gegen die Geistlichkeit seit dem i6ten Decemb. 1756.
bis auf diesen Tag ergangen, es bestehe in Klagen, Verordnungen,
oder anderen rechtlichen Verfahren, wie es nur Namm habe, frucht-
los feyn, michin diejenige, gegen welche solche Arrets und Urchcile
ergangen, wieder in ihren Stand gestellet, und in ihre vorige Ver-
richtungen eingesetzt werden sollen.
Unter denen Mlitair-Verordnungen sind folgende:
1. Daß von sämmklichen Infanterie-Regimentern von jeder Militair.De^
Compagnie 9. Mann verabschiedet werden, (welches eine Reforme von ordnungm.
17200. Mann in allem ausmacht) vor jeden Soldaten die Löhnung
täglich um r. Sols vermehret- und endlich denen Capitams die Com-
Herbstmeß 1771. Z pagnien