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Dritter Haupttitul.
Don Churffrrsten, Fürsten und Standen des
Heil. Rörn. Reichs.
z^hro Churfürst!, Gnaden zu Maynz haben seit Dero preißwücdigen ^yntz.
ex) Regierung verschiedene Verordnungen ergehen lassen, welche
thcils den Wchlstano und Glückseligkeit der Untsrchanen, theils die
gute Ordnung zum Gegenstand Haden. Unter die letzte Classe gehöret
diejenige , welche den überhand genommenen Kieiderpracht der Juden
betrifft. Das westlichste dieser Verordnung, welche den istenJu!«
des vergangenen Jahres bekannt gemacht worden, bestehet in folgen-
den Puneten. i) Sollen die Schutz-Juden männlichen Geschlechts
kerne nut Gold oder Silber bordirte Kleider, keine reiche Westen,
keine Knöpft von Gold oder Silber, keine jammst oder seidene Klei-
der, keine seidene Fütterung oder Steinschnallen tragen, r) Den
Mischen Weibspersonen ist künftighin nicht erlaubt . Die Haare fristren
und aufsetzen zu lassen, aufgesteckte und aufgelhürmte Hauben, und
dergleichen neumodische Trachten, wann sie auch von dem geringsten
Werthe wären, zu tragen^ dahingegen sollen ihnen die sogenannten
Bayerischen Hauben von reichem Stoff mit einer höchst zween Finger
breiten go!d»und silbernen Spitze erlaubt styn. Die Judenweiber
mögen zwar auch die kleinen krausen Hauben, um ihre Haare zu de-
cken, tragen , jedoch sollen diese höchstens nur drey Reihen hoch seyn,
und die Reichen vor den Armen keinen Vorzug haben, z) Sind
denselben alle Gattungen Juwelen zu tragen verboten. So gar von
falschen Steinen verfaßter Schmuck, gute oder falsche Perlen, Gra-
naten, und Halsbänder von weisen oder schwarzen Spitzen werden
ihnen ustttrsagt. Dahingegen stnd ihnen wm Halsputze, und zwar
nur auf ihren Festtagen, Granaten, so jedoch den Werth von 15-
Gulden nickt übersteigen, auf den Werktagen aber nur Corallen,
schwarz Sammet« oder Seidenband und Kortel gestattet. 4) Sollen
selbige keine mit Gold oder Silber, weisen Spitzen, Blonden und
Blumen gamirte Kleider, keine Amazonen« Kleider, Reiftöcke, sei--
dene Saloppmäntel, Rcspectuösen, und doppelte Manschetten tragen.
5) Sollen selbige weder goldene, noch sonstige Uhren snhängen. 6)
Mine seidene Strümpfe tragen. 7) 2it.:f Werktages lediglich in Cot.
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