Von dem Reichstag zu Regensburg- Z/
Mergnädigsces HofratLficatiHNS-Deeret an eme hochlöblrche
^eläh^versamMlunD zu ^eAensdurts 2a»
Von oer Römisch-Kayserl. MM. JOSEPHS des Andern,
unstrs allergnädrgsten Herrns wegen, denen bey gegenwärtig allgemei-
ner Rsichsverfammlung anwesenden des Heil. Röm. Reichs Churfür-
/len, Fürsten uns Ständen fürtrefiichcn Rathen, Bottschaften und
Gesten in Gnaden anzufügen: Sr. Küpser!. Majest. gereiche zu be-
fonderm gnädigsten Wohlgefallen, mit was gememnützlicherVorstcht,
Cburfürsten, Fürsten und Stände die von Ihrs Kayser!. Majestät zur
Reichsverfammlung um Beförderung der Kanmmgecichlichen Vrsita-
tion vorhin ergangene Hof-und Csmmißions/Decreta in Berathung
genommen, und darnach in dem unrerm 6ten dieses erstmteten Reichs-
gutachten einstweilen die Ablösung dec ersten Deputütions, Classe bey
der Kammergerichtlichsn Visitation mit der zweyten auf den r. Nov.
laufenden Jahres ewrathen, und zu deffm ohnfchlbaren Vollzug auch
fernerer künftigen Beförderung der Geschäftshandlung auf ein, und an-
dere gedeyliche Verfügungen ankragen, dabey zugleich die Kayserl. aller-
höchste Sorgfalt auf die Fortsetzung der für die Erhaltung und Handha-
bung der stracken Justitzpfiege an dem Kayserl. Kammergericht ersprieß-
lichen Visitation danknehmig erkennen. Gleichwie nun Ihrs Kayserl»
Majestät bey allerhöchst Jhro ebenfalls gefaßten nunmehr mit gesummten
Reich vereinbarten Entschluß ohnabweichiich verbleiben, daß Allerhöchst
SievonJhrenKays.Commiffarienden i Nov. a.c. mit der ersten Deputa-
tions, Classe unter einigem Vorwand keine weitere Handlung forifüh-
ren lassen, sondern selbe alsdann für aufhörend und geendiget ansehen
also nehmen Allerhöchst - Selbe keinen Anstand, oberwehnres Reichsgut-
achten in allen seinen Theilen gnädigst zubegnehmigen, sodann von tra-
genden Kayserl, Amts und Gewalts wegen dasjenige zu verfügen und
anzuordnen, was in obgedachtem Reichsgutachten des mehreren enthalten,
annebft den bereits vorhandenen Reichssatzungen gemäß, und zürn ohnfehl-
baren Vollzug der solchergestalt vereinbarten Gesinnung erforderlich ist.
Zu dem Ende ergeht an den Herrn Churfürsten zu Maynz, als des
heiligen römischen Reichs durch Germanien Erzkanzlern , der Kayseri.
Auftrag, die zweyte Classe zu Ablösung der ersten auf den r. Nov.a.c.
dehöriger uns vorgeschtagener Massen einzuberuffen- Sodann er teil-
ten Allerhöchstdieselbe ihren bey Ser Vssitation angeordneten Kayserl.
Com niff^tten den vollständigen gemessenen Auftrag, wie dieselbe, in
Zolge des von Allerhöchst Ihrs begnehmigten mehr gemeldten Reichs-
E 2 gut-
Mergnädigsces HofratLficatiHNS-Deeret an eme hochlöblrche
^eläh^versamMlunD zu ^eAensdurts 2a»
Von oer Römisch-Kayserl. MM. JOSEPHS des Andern,
unstrs allergnädrgsten Herrns wegen, denen bey gegenwärtig allgemei-
ner Rsichsverfammlung anwesenden des Heil. Röm. Reichs Churfür-
/len, Fürsten uns Ständen fürtrefiichcn Rathen, Bottschaften und
Gesten in Gnaden anzufügen: Sr. Küpser!. Majest. gereiche zu be-
fonderm gnädigsten Wohlgefallen, mit was gememnützlicherVorstcht,
Cburfürsten, Fürsten und Stände die von Ihrs Kayser!. Majestät zur
Reichsverfammlung um Beförderung der Kanmmgecichlichen Vrsita-
tion vorhin ergangene Hof-und Csmmißions/Decreta in Berathung
genommen, und darnach in dem unrerm 6ten dieses erstmteten Reichs-
gutachten einstweilen die Ablösung dec ersten Deputütions, Classe bey
der Kammergerichtlichsn Visitation mit der zweyten auf den r. Nov.
laufenden Jahres ewrathen, und zu deffm ohnfchlbaren Vollzug auch
fernerer künftigen Beförderung der Geschäftshandlung auf ein, und an-
dere gedeyliche Verfügungen ankragen, dabey zugleich die Kayserl. aller-
höchste Sorgfalt auf die Fortsetzung der für die Erhaltung und Handha-
bung der stracken Justitzpfiege an dem Kayserl. Kammergericht ersprieß-
lichen Visitation danknehmig erkennen. Gleichwie nun Ihrs Kayserl»
Majestät bey allerhöchst Jhro ebenfalls gefaßten nunmehr mit gesummten
Reich vereinbarten Entschluß ohnabweichiich verbleiben, daß Allerhöchst
SievonJhrenKays.Commiffarienden i Nov. a.c. mit der ersten Deputa-
tions, Classe unter einigem Vorwand keine weitere Handlung forifüh-
ren lassen, sondern selbe alsdann für aufhörend und geendiget ansehen
also nehmen Allerhöchst - Selbe keinen Anstand, oberwehnres Reichsgut-
achten in allen seinen Theilen gnädigst zubegnehmigen, sodann von tra-
genden Kayserl, Amts und Gewalts wegen dasjenige zu verfügen und
anzuordnen, was in obgedachtem Reichsgutachten des mehreren enthalten,
annebft den bereits vorhandenen Reichssatzungen gemäß, und zürn ohnfehl-
baren Vollzug der solchergestalt vereinbarten Gesinnung erforderlich ist.
Zu dem Ende ergeht an den Herrn Churfürsten zu Maynz, als des
heiligen römischen Reichs durch Germanien Erzkanzlern , der Kayseri.
Auftrag, die zweyte Classe zu Ablösung der ersten auf den r. Nov.a.c.
dehöriger uns vorgeschtagener Massen einzuberuffen- Sodann er teil-
ten Allerhöchstdieselbe ihren bey Ser Vssitation angeordneten Kayserl.
Com niff^tten den vollständigen gemessenen Auftrag, wie dieselbe, in
Zolge des von Allerhöchst Ihrs begnehmigten mehr gemeldten Reichs-
E 2 gut-