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kommen die Erklärung ab, dass der Abt von Hornbach die 7 Achtel
Korn und 3 Ohm Wein, welche er als Patronatsherr der Kirche zu
Godramstein zu reichen schuldig war, dem Priester, welcher die
Kapellen genannter Dörfer versieht, zum Unterhalt angewiesen
habe und versprechen, vom Abte keine Mehrung dieses Keichnisses
und keinerlei Beitrag zur Beschaffung von Büchern, Instandhaltung
der Dächer und Deckung sonstiger Bedürfnisse beider Kapellen ver-
langen zu wollen. Der Priester, welcher die beiden Kapellen mit
Zustimmung des Abtes und des ständigen Pfarrvikars zu Godram-
stein bedient, soll mit dem ihm angewiesenen Pfründeeinkommen
zufrieden sein und für seine Dienstleistung von jenen nichts weiter
fordern. Würden die Bewohner genannter Dörfer in der Lieferung
von 13 Achtel Korn und 7 Ohm Wein, welche sie zum Pfründe-
einkommen ihres Ortsgeistlichen beisteuern, lässig sein, sollte der
Abt mit seinem Beitrag zurückhalten dürfen, bis sie ihrer Pflicht
nachgekommen sein würden. Siegler: Das bischöfliche Gericht
zu Speier und die Stadt Landau. ■— Datum: In crastino beate
Marie Magdalene.
Abschrift im Hornbacher Kopialb. des Mönch Staatsarchivs Bd. II fol. 225.
44. 1309 Juli 30. Landau.
Bischof fieinald von Metz verleiht allen bussfertig gesinnten
Gläubigen, welche zum notwendig gewordenen Neubau der Kirche
des Steigerherrnklosters zu Landau; Almosen geben, einen Ablass
von 40 Tagen. — Datum: Landau III. kal. Augusti.
Papierkopie im Krdsarcliiv Speier.
45. 1310 November 6.
Dechant und Kapitel des St. Germanstifts zu Speier beurkunden,
wie ihr Pfarrvikar in Harthusen nach einer aus unvordenklichen
Zeiten stammenden Gewohnheit an Festtagen häufig zwei Messen
lesen musste, die eine in Harthusen und die andere in Heienhoven,
bis die Speierer Diözesanbischöfe Friedrich und Syboto in öffent-
licher Synode das unter die Synodalstatuten aufgenommene Verbot
erliessen, dass ein Priester ausser am Weihnachtsfeste zweimal an
einem Tage zelebriere, wie dann diese Massregel Beschwerden der
Parochianen darüber veranlasste, dass ihnen an manchen Festtagen
wider Gewohnheitsrecht der Gottesdienst entzogen würde, weshalb
Dechant und Kapitel zur Sustentation eines eigenen in Heienhoven
wohnenden Priesters jährlich 12 Malter Korn vom Stiftsspeicher be-
stimmten, während der Pfarrvikar in Harthusen für Abnahme der
Verpflichtung, an den Festtagen und zwei- bis dreimal in der Woche
kommen die Erklärung ab, dass der Abt von Hornbach die 7 Achtel
Korn und 3 Ohm Wein, welche er als Patronatsherr der Kirche zu
Godramstein zu reichen schuldig war, dem Priester, welcher die
Kapellen genannter Dörfer versieht, zum Unterhalt angewiesen
habe und versprechen, vom Abte keine Mehrung dieses Keichnisses
und keinerlei Beitrag zur Beschaffung von Büchern, Instandhaltung
der Dächer und Deckung sonstiger Bedürfnisse beider Kapellen ver-
langen zu wollen. Der Priester, welcher die beiden Kapellen mit
Zustimmung des Abtes und des ständigen Pfarrvikars zu Godram-
stein bedient, soll mit dem ihm angewiesenen Pfründeeinkommen
zufrieden sein und für seine Dienstleistung von jenen nichts weiter
fordern. Würden die Bewohner genannter Dörfer in der Lieferung
von 13 Achtel Korn und 7 Ohm Wein, welche sie zum Pfründe-
einkommen ihres Ortsgeistlichen beisteuern, lässig sein, sollte der
Abt mit seinem Beitrag zurückhalten dürfen, bis sie ihrer Pflicht
nachgekommen sein würden. Siegler: Das bischöfliche Gericht
zu Speier und die Stadt Landau. ■— Datum: In crastino beate
Marie Magdalene.
Abschrift im Hornbacher Kopialb. des Mönch Staatsarchivs Bd. II fol. 225.
44. 1309 Juli 30. Landau.
Bischof fieinald von Metz verleiht allen bussfertig gesinnten
Gläubigen, welche zum notwendig gewordenen Neubau der Kirche
des Steigerherrnklosters zu Landau; Almosen geben, einen Ablass
von 40 Tagen. — Datum: Landau III. kal. Augusti.
Papierkopie im Krdsarcliiv Speier.
45. 1310 November 6.
Dechant und Kapitel des St. Germanstifts zu Speier beurkunden,
wie ihr Pfarrvikar in Harthusen nach einer aus unvordenklichen
Zeiten stammenden Gewohnheit an Festtagen häufig zwei Messen
lesen musste, die eine in Harthusen und die andere in Heienhoven,
bis die Speierer Diözesanbischöfe Friedrich und Syboto in öffent-
licher Synode das unter die Synodalstatuten aufgenommene Verbot
erliessen, dass ein Priester ausser am Weihnachtsfeste zweimal an
einem Tage zelebriere, wie dann diese Massregel Beschwerden der
Parochianen darüber veranlasste, dass ihnen an manchen Festtagen
wider Gewohnheitsrecht der Gottesdienst entzogen würde, weshalb
Dechant und Kapitel zur Sustentation eines eigenen in Heienhoven
wohnenden Priesters jährlich 12 Malter Korn vom Stiftsspeicher be-
stimmten, während der Pfarrvikar in Harthusen für Abnahme der
Verpflichtung, an den Festtagen und zwei- bis dreimal in der Woche