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Tagesdatums1), das Verfahren des Kopisten aber ließ auch den Abtsnamen in der
Urkunde verschwinden; es zerriß die Datierung, indem es den Tag an seiner Stelle nach
der Actumformel beibehielt, das eigenmächtig an die Spitze gestellte Königsjahr aber
in der Actumformel anfangs selten, später (nr. 293, 295ff.) immer regelmäßiger durch
5 den bisweilen2) noch unklaren Verweis «tempore quo supra» ersetzte. Die Arenga
ist von Anfang an unterdrückt, aber auch die Pönformel schwindet immer häufiger3),
die «legitimas sollempnitates» erspart sich der Abschreiber durch ein «et cetera (ut
supra) usque», das bald des Anknüpfungspunktes in der voraufgehenden Nummer
ermangelt und später ganz fortfällt.4) Wo das Datum die Urkunde nicht einleitete,

io da es in der Rubrik oder in der Actumformel steht, sind es die anfangs gleichwertigen
Formeln: In Christi nomine ego oder Ego in dei nomine, die beide ohne5) und mit6)
Arenga auch in Originalurkunden vorkommen. Später7) teilt sich ihre Verwendung
so, daß In Christi nomine sub die . . . das Datum sogleich nach sich hat und in der
Actumformel jenes «tempore quo supra» folgt, während Ego in dei nomine das Tages-

i5 und Jahresdatum in der Actumformel beläßt. Die Namen des Schreibers und der
Zeugen sind vollständig und im ganzen sorgfältig abgeschrieben; erst gegen Ende8)
werden die Reihen immer kürzer, und offenherzig gesteht der Kopist seinen Überdruß
an einer nachträglich mit Namen ausgefüllten Stelle am Lagenende: «aliisque com-
pluribus, quorum nomina inscribere onerosum est».9)
§ 35b. 20 Das Ergebnis dieser fortschreitenden Zersetzung des Formulars ist schließlich
eine «Auszugsformel», die das Datum entweder an der Spitze — oft in der Wendung
«In Christi nomine sub die» — oder im Actum trägt, in der die Arenga mit den an-
schließenden Formeln völlig beseitigt ist und nach einer ganz kurzen Dispositio10) der
Gegenstand nebst kurzer Corroboratio11) folgt. Actum, Signum und Schreibername

25 bilden den Schluß. Ist der Gegenstand auch mit Treue kopiert, von dem For-
mular der Vorlage ist die Kopie damit ganz unabhängig geworden. Tauchte früher12)
zu Anfang eines neuen Ortes oder bei einer besonders wertvollen Schenkung immer
wieder ein vollständigeres Formular auf, seit dem Ende des Lobdengaues und im
Wormsgau findet sich davon kaum noch eine Spur.13) Man bläht oder preßt die

30 Formeln, je nach dem Raum, den das Pergament noch frei hat.

>) Wartmann, St. Gall. ÜB. I, S. 156, 164 f. Ebenso im Codex nr. 1, wo Hand A eicher nicht
geändert hat.

2) Vgl. nr. 239, 247, 390.

3) Nr. 167, 168 (unvollständig mit «ut supra»), 170, 178, 180-182, 186, 192, 194/5, 197/8, 205,
210, 212, 214-216, 220 (alle ebenso) usw. Später aber vorhanden in: 331, 340, 356, 371, 386, 397,
402, 417 usw., d. h. also in Urkunden, die aus besonderen Gründen vollständiger abgeschrieben sind.

4) Vgl. 167 ff. mit 267 ff.

5) Aus St. Gallen: In dei nomine ego X. trado Wirt. ÜB. I, nr. 11, 15, 48. Sehr häufig Gorze:
d'Herbomez nr. 20 u. ö. Fulda: Dronke, C. D. nr. 172 f. Ego in dei nomine . . dono, ebd. nr. 70, 71,
177. Weißenburg: Zeuß nr. 259f., vgl. 273.

6) Zeuß nr. 129, 201. Dronke nr. 25 (= Stengel nr. 38). D'Herbomez nr. 14 f. Im Codex nr. 12,610.

7) Nr. 293 ff. Daß die Verwendung nicht ganz willkürlich ist, zeigt § 37.

8) Im Wormsgau nr. 819 ff. nur noch wenige Namen. — 9) Nr. 661.

10) dono (bisweilen noch donatumque in perpetuum esse volo) ad s. N. martyrem qui requiescit
in corpore in monasterio Lauresham ubi venerabilis . . . abba preesse videtur.

") Meist: a die presenti perpetualiter ad possidendum, stipulatione subnixa.

12) Z. B. Nr. 199, 214, 220, 226, 232, 248, 261, 265, 267, 274, 279, 281/2 . . . 356, 371, 381, 386,
397, 417, 423, 429, 446, 482, 516, 548 u. ö. In vielen Fällen läßt sich hier, wie die Anmerkungen
zeigen, der zugrunde liegende Formulartyp wiedererkennen.

13) Nr. 824 (erste Mörsch), 840 (erste Frankenthal), 858 (erste Heppenheim). Versuche, den Typ
des Formulars hier festzustellen, sind aussichtslos. Wie in Weißenburg (Zeuß nr. 93, 98, 129) ist auch
 
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