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OeobrZp^BeMk. dts K- PöltN. 55
§. 18. Zum Beschluß ist noch dieses anzu-
mercken/daß dieDeserteurs bey derA-. mce nicht
nur ihre Ehr.e/sondern auch ihr Vermögen ver-
liehren / welches confiscirt/ und der Armee zum
besten angcwand wird. So werden auch bei-
der Armee gantz keine Weibsbilder geduldet/ ob
wohl sonsten duppelt so viel unnützes Troßes/
als würcklicher Combattanten/ dabey anzutref-
fcn sind.
Das zwLWeCapitel/
OeoZrapkische Beschreibung
deü Königreichs Pöhlen.
§. i.
Jeff Republicgue bestehet aus zwey
Hauptstücken/als den so genandtenKö-
nigreich poh!en/und dem Groß-Her-
tzogthumb Littauen/ welche vorAlters jeder
ihre besondere Herrschafften gehabt/ durch die
Heyraht der Polnischen Königin Hedwig mit
dem Littawschen Groß-Fürsten Jagelw aber/
auff ewig vereiniget worden. Wir wollen
von jedem besonderlich handeln.
§.r. Pohlen war anfangs nur garklein/und
begriff nicht mehr als Hoch-und NiederPohlen
und Schlesien. Pommern kam am ersten
dazu/und ward durch Lechum erobert. Preus-
sen brachte Casimir n. n8z. zur Crone. Reus-
sen/Casimirus der Große izz8.und wurde auch
in selbigen Jahr Masovren untcrthanig.
waUachev und Moldau wurde durch die
 
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