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Von andern BedLmten/so nicht rc. 25
ihnen von vier General-Einnehmern zugesiellet
werden / welche so wohl ihnen/ als dem König
davon/ eine Copie geben- Sir haben auch die
Reichs-Kleinodien in ihrer Obacht/ Item die
Auffsicht über die Müutze. Sie dürffen nie-
wanden Rechnung geben/ außer denen vom
Reichs-Tag hiezu benandten ^ommrllchruL,
welche leicht zu gewinnen.
Das sechste Capitel/
Von andern Bedtenken/so nicht
8en3torcs stnd»
§. i.
Erer sind dreyerleyGattung/dannetz-
liche sind bey dem Zanhen Königreich/
und Groß-Herhogthum / andere wie-
derumb an deu Königl.Hoff/drittens wieder an-
dere nur in gewissen Distrittem Wir wollen
besserer Ordnung halber dies Capitel in drey
Stücke eintheilen. Die
ErsteAbrheüuttg begrsifft insichdieBe^
dienten/ so beym ganhen Königreich und
Groß-Hertzoglhum sind/ unter diesen sind
die Vornehmste
r.^rdnSryß^Feld-Herr/vnd derGroß-
Feld-Herr von Lrttawm. Sie dependi-
ren keiner von den andern / sondern jeder eom-
mandirt stineArmeevor sich/ohne wann sie sich
zugleich in ein Treffen einlassen solken. Sie
haben in Abwesenheit des Königes die gröfte
Gewalt im Königreiche/ eommandiren bey der
 
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