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von der Stadt Dantzlg. 79
Schöpffen: von diesen appeUirc man an die
(üonlules, und 4. pro-^ontuies, von dannen
aber an den Polnischen Hoff. Der dreyßigste
Raths-Herr ist Svndicus.
§.8» Ausdenen Cans!ii!bu8,und?ro-^or»-
juiivus ernennet der König alle Jahr einen
Burggraffen/ welcher in dem hohen Rach sti-
ne Persohn vorstellen/ auch in dessen Nahmen
alle Todes-Urcherle unterzeichnen muß.
§. 9 Aus denen Bürgern werden lOo.Män,
ner erwehlt/ die müssen des Volcks Beschwe-
rungen vorkragen / und dessen Privilegia in
acht nehmen / auch auff Les Raths Thun und
Lassen achtung geben.
§. io. Die Danhiger Macht bestehet ohn->
gefthr in rooo. Mann geworbener Manu-
schafft / doch können sie leichtlich irooo. unter-
halten.
§. i'. Ihren Handel treiben sie meist mit Gs-
treid und Polnischen Wahren auszuführen /
nach Holland / Franckreich/ rc. und hingegen
Ausländische wieder einzusühren.'
ir. Die Muntze anbelangend / so gilt
i. Ducat - - - L. Rthlr.
».Orth - 6. groscheni?» Dantz.zo.Poln.gr*
i.Choustach - r.gr. 6. - rs.
z. Schillinge machen einenDantzigerGroschen.
Das sechzehende Capikel/
Von dem Polnischen Interesse.
ßti.Aus
 
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