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78 DaöfunffzchendeCapitei/
EinkünUen gehöret ihm zu. An der Nodaun
liegt eine Mühle / die ihm alle Stunde so wol
bey Tage als Nacht einen Ducaren einträgt.
Die Stadt muß des Königs Bildniß auffeiner
Seiten ihrer Müntze prägen. Wann er nach
Dantzig kommt/ muß ihn die Stadt nebst sei-
ver Hoffstatt drey Tage lang auff ihre Unko-
sten umerhalteu. Und ist die Stadt schuldig
allezeit an dem Polnischen Hoff einen Secre-
tarium zu halten.
§. s- Hingegen kan die Stadt / wann sie
will ihre eigene Mäntze schlagen/ihre Obrigkeit
erwehlen/ihre eigeneGefttze machen/inSchuld-
sachen/ so nicht über ;oo. Gulden / ein End-
Urtheil sprechen / ist aber die Summa höher/
stchet äppellzkio frey / doch muß ^ppeilamr.
vorhero ISO. cieponiren in calum Luccum-
bentiL loLocautionis pro expensio Sr pcena
remcre liriZsnrium. Die Helffte von den
Vorstädten gehört der Crsn/die andereHelftte
der Stadt.
§. 6. DasNegiment bestehet bey zo. Raths-
Persvhneff/gröstentheilS Gelehrten/wer ein-
mahl Rakhs-Herr geworden ist / bleibet es Zeit
seines Lebens. Die vornehmsten im Rath sind
die vier pro conLules, aus denen alle Jahr ein
President erwehlt wird. Hterauff folgen rz.
<üoulule8, welche die Bürgermeister erwehlen/
wie ingleichen auch alle andere Beamten so wol
Kiderneuen / als alten Stadt.
7. In Gerichts - Sachen haben sie ir-
Schöpft
 
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