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Versteigerungs - Bedingungen

1. Die Sachen werden ohne Gewährleistung des Auftraggebers und des Versteigerers für deren
Beschaffenheit oder Vollständigkeit gegen sofortige Barzahlung versteigert. Auslands-
zahlungen erbitten wir in Scheck auf Berlin. Für andere Zahlungen belasten wir für die
durch Einziehung oder Umwechslung entstehenden Spesen oder Kursdifferenzen den Käufer.

2. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot
abgegeben wird. Die Erteilung des Zuschlages kann der Versteigerer als Vertreter des Auf-
traggebers sich vorbehalten oder verweigern.

3. Gesteigert wird bis 100 RM. um mindestens 1 RM., über 100 RM. um mindestens 5 RM.
Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf
desselben ein Mehrgebot nicht gemacht wird, so entscheidet das Los über den Zuschlag.

4. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zuschlages gehen Besitz und
Gefahr an der versteigerten Sache unmittelbar auf den Ersteher über.

5. Die Kaufgelder hat der Ersteher der Sache zuzüglich 15°/0 Aufgeld sofort nach erfolgtem
Zuschlag an den Versteigerer zu zahlen.

6. Wird die Zahlung nicht sofort an letzteren geleistet oder die Abnahme der zugeschlagenen
Sache verweigert, so findet die Übergabe des Gegenstandes an den Käufer nicht statt; der
Käufer geht vielmehr seiner Rechte aus dem Zuschlage verlustig, und der Gegenstand wird
auf seine Kosten noch einmal versteigert. In diesem Falle haftet der Käufer für den Ausfall;
dagegen hat er auf einen Mehrerlös keinen Anspruch und wird auch zu einem weiteren
Gebot nicht zugelassen.

7. Kaufgelder, Kaufgelderrückstände sowie Nebenleistungen kann der Versteigerer im eigenen
Namen einziehen und einklagen, der Sitz des Gewerbebetriebes des Versteigerers gilt als
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen der Käufer und ist ausschließlicher Gerichtsstand.

8. Kommissionären und sonstigen Personen, die gewerbsmäßig das Bieten für andere über-
nehmen oder sich dazu erbieten, ist der Zutritt zur Besichtigung und zur Versteigerung nur
mit ausdrücklicher Genehmigung des Versteigerers gestattet.

9. Wir behalten uns das Recht vor, Nummern zu vereinigen oder außer der Reihe ausrufen
zu lassen.

10. Bei der Besichtigung wird bestmögliche Vorsicht empfohlen, da jeder Besucher einen von
ihm angerichteten Schaden zu ersetzen hat.

Die Auktionsobjekte werden in dem Zustande verkauft, in dem sie sich befinden. Durch die
öffentliche Ausstellung ist jedermann Gelegenheit geboten, sich selbst von dem Zustande der
zur Versteigerung gelangenden Gegenstände sowie von der Richtigkeit der Katalogangaben
zu überzeugen.

Frankfurt a. M., den 26. Juni 1936.

Der Versteigerer :

Th. Julius Hahn

i. Firma Kunsthaus Heinrich Hahn.
 
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