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Kunsthaus Heinrich Hahn <Frankfurt, Main> [Hrsg.]; Kunsthaus Heinrich Hahn (Frankfurt, Main) [Hrsg.]
Versteigerung / Kunsthaus Heinrich Hahn, Frankfurt, M.: Sammlung Carl u. O. J. - mittelalterliche Plastik, Gemälde: Nachlaß M. E. - Barockmöbel, Porzellan ; Fayence-Sammlung Rat F. ... ; 26. und 27. Oktober 1937 — Frankfurt a. M., Nr. 52.1937

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https://doi.org/10.11588/diglit.7109#0005
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Versteigerungs-Bedingungen

Die Versteigerung geschieht gegen sofortige Barzahlung in Reichsmark. Ersteigertes Auktions-
gut wird ausnahmslos nur nach geleisteter Barzahlung ausgeliefert. Geht die Zahlung nicht
rechtzeitig ein, haftet der Ersteigerer für alle uns etwa daraus entstehenden Zins- oder
Währungsverluste. Die Gegenstände werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im
Augenblick des Zuschlages befinden. Nach erfolgtem Zuschlag können Reklamationen keine
Berücksichtigung finden. Durch die jeder Versteigerung vorausgehende Ausstellung ist die
Möglichkeit gegeben, sich von der Eigenschaft und dem Zustand jedes Gegenstandes zu
überzeugen.

Die Angabe der Künstlernamen und die Zuschreibungen im Katalog erfolgten nach sach-
verständiger Feststellung, doch werden Bestimmungen und Beschreibungen der Sachen,
auch bezüglich der Maße und Gewichte, nicht gewährleistet. Wesentliche Beschädigungen
und Mängel sind in vielen Fällen angegeben, doch verbürgt deren Nichtangabe keinesfalls
das Nichtvorhandensein einer Beschädigung.

Bei der Besichtigung wird bestmögliche Vorsicht empfohlen, da jeder Besucher einen von
ihm angerichteten Schaden zu ersetzen hat.

Der Versteigerer kann Nummern vereinen, trennen oder, wenn ein besonderer Grund vorliegt,
zurückstellen. Gesteigert wird bis zu einer Höhe von RM. 100,— um mindestens RM. 1—5,
über RM. 100,- um RM. 10,-, über RM. 500 - um RM. 20,-, über RM. 1000,- um RM. 50,-.
Der Zuschlag erfolgt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Ubergebot abgegeben
wird. Eine Verpflichtung zur Erteilung des Zuschlages besteht für den Versteigerer nicht.
Legen mehrere Personen das gleiche Gebot und wird nach dreimaligem Aufruf ein Mehrgebot
nicht erzielt, so entscheidet über den Zuschlag das Los. Bei Meinungsverschiedenheiten über
den Zuschlag wird der Gegenstand in derselben Versteigerung noch einmal ausgeboten.
Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zuschlages geht die Gefahr
für etwaige Beschädigungen, Verluste oder Verwechslungen der ersteigerten Sache auf den
Ersteher über. Jeder Steigerer kauft für seine eigene Rechnung.

Der Zuschlagpreis zuzüglich 15% Aufgeld ist sofort nach Beendigung der Versteigerung an
den Versteigerer abzuführen.

Wird die Zahlung nicht rechtzeitig an letzteren geleistet, so kann der Versteigerer wahlweise
Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Ver-
steigerer kann den Käufer seiner Rechte aus dem Zuschlag für verlustig erklären und den
Kaufgegenstand auf Kosten des Erstehers noch einmal zur Versteigerung bringen. In diesem
Fall haftet der Käufer für den Ausfall. Dagegen hat er auf einen Mehrerlös keinen Anspruch
und wird auch zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen.

Der Versteigerer ist berechtigt, alle Rechte aus dem durch den Zuschlag zustande gekommenen
Vertrag im eigenen Namen geltend zu machen; Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ver-
pflichtungen des Käufers ist Frankfurt a. M.

Die ersteigerten Gegenstände sind innerhalb drei Tagen nach Schluß der Versteigerung ab-
zuholen, andernfalls der Versteigerer berechtigt ist, sie ohne weitere Aufforderung auf Kosten
und Gefahr des Käufers einem Spediteur zur Lagerung zu übergeben. Der Versand erfolgt
ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Käufers.

Frankfurt a. M., den 26. Oktober 1937.

Der Versteigerer:

Th. Julius Hahn

i. Firma Kunsthaus Heinrich Hahn.
Frankfurt a. M., Kaiserstr. 6.
 
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