1902
Heidelberger Akademische Mitteilungen
Nr. 4
hauptgebäude I. Obergeschoss) aufliegenden Zähl-
kartenformulare dort sorgfältig auszufüllen
und zu unterzeichnen.
Wir geben uns der Erwartung hin, dass die
Herren Kommilitonen dieser Aufforderung bis läng-
stens 25. Mai nachgekommen sein werden.
Säumige würden disziplinäres Einschreiten zu
gewärtigen haben.
Heidelberg, den 15. April 1902.
Der Prorektor:
Buhl.
Engerer Senat.
Bekanntmachung.
Es ist wiederholt vorgekommen-, dass ältere vor dem
Staatsexamen stehende Studierende, insbesondere der Rechts-
wissenschaft, sich zwar an der Hochschule immatrikulieren
lassen bezw. das akademische Bürgerrecht beibehalten, sich
aber nicht Studien halber am Orte der Hochschule auf-
halten, sondern sich in ihre Heimat begeben, um sich dort
auf das Staatsexamen vorzubereiten, gleichwohl aber die
so verbrachten Studiensemester bei der Meldung zum Staats-
examen als an der Hochschule verbrachte Studiensemester
zur Anrechnung bringen.
Eine derartige Hebung widerspricht durchaus den be-
stehenden Bestimmungen wie den Akad. Vorschriften und
bat auch eine wesentliche Schädigung einer entsprechenden
Ausbildung der Studierenden zur Folge. Wir fordern die
Studierenden zur Abbestellung des fraglichen Missstandes
auf mit dem Hinweis darauf, dass die Prüfungsbehörden zur
strengsten Prüfung der Nachweise über das Studium der
Kandidaten veranlasst sind, und dass die Zurückweisung der
Kandidaten von der Prüfung erfolgen wird, sobald sich hier-
bei ergiebt, dass die betr. Kandidaten nicht während der vor-
geschriebenen Studienzeit ihre Studien auch wirklich an der
Hochschule betrieben haben und an solcher anwesend waren.
Heidelberg, den 1. April 1902.
Der Prorektor:
Buhl.
Akademisches Direktorium.
Das Succow’sche Stipendium für 1902, bestehend
in einem nützlichen Buche für einen Studierenden der Theo-
logie und der Medizin, wird zur Bewerbung ausgeschrieben.
Als Bewerber wird jeder Studierende der Theologie oder
Medizin zugelassen, der wenigstens ein volles Se-
mester der hiesigen theologischen oder medizinischen Fakul-
tät angehört hat und zur Zeit der Bewerbung um das Sti-
pendium der nämlichen Fakultät noch angehört, sich über
Fleiss, Sittlichkeit und Dürftigkeit auszuweisen vermag.
Den schriftlichen, auf dem Sekretariat abzugeben-
den Bewerbungen sind beizufügen:
1. Ein Führungsattest des Disziplinaramts für die Dauer
des hiesigen Aufenthalts,
2. Zeugnisse über fleissigen und gedeihlichen Besuch
der während derselben gehörten Vorlesungen,
3. Zeugnisse über Honorarfreiheit.
Die Bewerbungsfrist schliesst mit dem 26. Mai 1902,
spätere Bewerbungen bleiben unberücksichtigt.
Heidelberg, den 10. April 1902.
Der Prorektor:
Buhl.
Friedrich-Luisen-Stipendien-Kommission.
Die Friedrich-Luisen-Stipendien für 1902 werden hier-
mit zur Bewerbung ausgeschrieben.
Die Vergebung geschieht an die würdigsten unter den
an hiesiger Universität Studierenden, die mindestens schon
im verflossenen Wintersemester hier akademische Bürger ge-
wesen und der Unterstützung bedürftig sind, ohne Unter-
schied des Vaterlandes und des religiösen Bekenntnisses.
Die Bewerber haben ihre Gesuche, denen
1. Zeugnisse der Dürftigkeit,
2. Zeugnisse der akademischen Lehrer über den fleissigen
Kollegienbesuch in dem Wintersemester 1901/1902
und im laufenden Sommersemester
beizufügen sind, bis spätestens 16. Juni auf dem Se-
kretariat einzureichen.
Sämtliche unter Ziff. 2 geforderten Zeugnisse haben sich
die Bewerber durch persönliches Anmelden bei den betreffen-
den akademischen Lehrern eigens zu dem gedachten Zwecke
verschlossen zu erbitten.
Heidelberg, den 10. April 1902.
Der Prorektor:
Buhl.
Universität Heidelberg.
Frauenstudium betr.
I. Als ordentliche Studierende
werden Frauen, welche gemäss § 6 der akademischen Vorschrif-
ten das Reifezeugnis eines deutschen, staatlich aner-
kannten Gymnasiums, bezw. in den hiefür bestimmten
besonderen Fällen eines deutschen Realgymnasiums (beim
Studium der Medizin, Mathematik, Naturwissenschaften oder
fremder neuerer Sprachen) oder einer deutschen Ober-
realschule (beim Studium der Mathematik und Natur-
wissenschaften) vorlegen und im Uebrigen die erforderlichen
Nachweise für die Immatrikulation erbringen, — zunächst
jedoch nur Versuchs- und probeweise — zur Immatrikulation
zugelassen. Die betreffenden Gesuche sind an die Imma-
trikulationskommission zu richten.
II. Als sog. Hörerinnen
lassen ausserdem die theologische, philosophische und
naturwissenschaftlich-mathematische Fakultät solche Damen,
welche das obige Reifezeugnis nicht besitzen, deren Vor-
bildung und Studienzwecke ihnen aber genügende Gewähr
zu bieten scheinen, zum Besuche der Vorlesungen inner-
halb der Fakultät zu. Die Zulassung erfolgt aber nur
im Einverständnis mit den akademischen Lehrern, bei
denen Vorlesungen gehört werden wollen, und nur ver-
günstigungsweise und jederzeit widerruflich. Die betreffenden
Hörerinnen werden nicht immatrikuliert, erhalten auch keinen
Hospitantenschein, sonach auch nicht die Berechtigung zum
ständigen Besuche der Vorlesungen, sondern von Semester
zu Semester von der betreffenden Fakultät einen Erlaubnis-
schein. Gesuche um Zulassung zum Besuche der Vorlesungen
als Hörerinnen sind unter Vorlage der Zeugnisse über Vor-
bildung und Studien an den betreffenden Fakultätsdekan ein-
zureichen.
Die Erwerbung des Doktorgrades in der philosophischen
und naturwissenschaftlich-mathematischen Fakultät unterliegt
denselben Bedingungen, wie sie die Promotionsordnung für
männliche Studierende vorschreibt; ausserdem wird unter
allen Umständen ein vorgängiges Studium an der Universität
Heidelberg verlangt.
Heidelberger Akademische Mitteilungen
Nr. 4
hauptgebäude I. Obergeschoss) aufliegenden Zähl-
kartenformulare dort sorgfältig auszufüllen
und zu unterzeichnen.
Wir geben uns der Erwartung hin, dass die
Herren Kommilitonen dieser Aufforderung bis läng-
stens 25. Mai nachgekommen sein werden.
Säumige würden disziplinäres Einschreiten zu
gewärtigen haben.
Heidelberg, den 15. April 1902.
Der Prorektor:
Buhl.
Engerer Senat.
Bekanntmachung.
Es ist wiederholt vorgekommen-, dass ältere vor dem
Staatsexamen stehende Studierende, insbesondere der Rechts-
wissenschaft, sich zwar an der Hochschule immatrikulieren
lassen bezw. das akademische Bürgerrecht beibehalten, sich
aber nicht Studien halber am Orte der Hochschule auf-
halten, sondern sich in ihre Heimat begeben, um sich dort
auf das Staatsexamen vorzubereiten, gleichwohl aber die
so verbrachten Studiensemester bei der Meldung zum Staats-
examen als an der Hochschule verbrachte Studiensemester
zur Anrechnung bringen.
Eine derartige Hebung widerspricht durchaus den be-
stehenden Bestimmungen wie den Akad. Vorschriften und
bat auch eine wesentliche Schädigung einer entsprechenden
Ausbildung der Studierenden zur Folge. Wir fordern die
Studierenden zur Abbestellung des fraglichen Missstandes
auf mit dem Hinweis darauf, dass die Prüfungsbehörden zur
strengsten Prüfung der Nachweise über das Studium der
Kandidaten veranlasst sind, und dass die Zurückweisung der
Kandidaten von der Prüfung erfolgen wird, sobald sich hier-
bei ergiebt, dass die betr. Kandidaten nicht während der vor-
geschriebenen Studienzeit ihre Studien auch wirklich an der
Hochschule betrieben haben und an solcher anwesend waren.
Heidelberg, den 1. April 1902.
Der Prorektor:
Buhl.
Akademisches Direktorium.
Das Succow’sche Stipendium für 1902, bestehend
in einem nützlichen Buche für einen Studierenden der Theo-
logie und der Medizin, wird zur Bewerbung ausgeschrieben.
Als Bewerber wird jeder Studierende der Theologie oder
Medizin zugelassen, der wenigstens ein volles Se-
mester der hiesigen theologischen oder medizinischen Fakul-
tät angehört hat und zur Zeit der Bewerbung um das Sti-
pendium der nämlichen Fakultät noch angehört, sich über
Fleiss, Sittlichkeit und Dürftigkeit auszuweisen vermag.
Den schriftlichen, auf dem Sekretariat abzugeben-
den Bewerbungen sind beizufügen:
1. Ein Führungsattest des Disziplinaramts für die Dauer
des hiesigen Aufenthalts,
2. Zeugnisse über fleissigen und gedeihlichen Besuch
der während derselben gehörten Vorlesungen,
3. Zeugnisse über Honorarfreiheit.
Die Bewerbungsfrist schliesst mit dem 26. Mai 1902,
spätere Bewerbungen bleiben unberücksichtigt.
Heidelberg, den 10. April 1902.
Der Prorektor:
Buhl.
Friedrich-Luisen-Stipendien-Kommission.
Die Friedrich-Luisen-Stipendien für 1902 werden hier-
mit zur Bewerbung ausgeschrieben.
Die Vergebung geschieht an die würdigsten unter den
an hiesiger Universität Studierenden, die mindestens schon
im verflossenen Wintersemester hier akademische Bürger ge-
wesen und der Unterstützung bedürftig sind, ohne Unter-
schied des Vaterlandes und des religiösen Bekenntnisses.
Die Bewerber haben ihre Gesuche, denen
1. Zeugnisse der Dürftigkeit,
2. Zeugnisse der akademischen Lehrer über den fleissigen
Kollegienbesuch in dem Wintersemester 1901/1902
und im laufenden Sommersemester
beizufügen sind, bis spätestens 16. Juni auf dem Se-
kretariat einzureichen.
Sämtliche unter Ziff. 2 geforderten Zeugnisse haben sich
die Bewerber durch persönliches Anmelden bei den betreffen-
den akademischen Lehrern eigens zu dem gedachten Zwecke
verschlossen zu erbitten.
Heidelberg, den 10. April 1902.
Der Prorektor:
Buhl.
Universität Heidelberg.
Frauenstudium betr.
I. Als ordentliche Studierende
werden Frauen, welche gemäss § 6 der akademischen Vorschrif-
ten das Reifezeugnis eines deutschen, staatlich aner-
kannten Gymnasiums, bezw. in den hiefür bestimmten
besonderen Fällen eines deutschen Realgymnasiums (beim
Studium der Medizin, Mathematik, Naturwissenschaften oder
fremder neuerer Sprachen) oder einer deutschen Ober-
realschule (beim Studium der Mathematik und Natur-
wissenschaften) vorlegen und im Uebrigen die erforderlichen
Nachweise für die Immatrikulation erbringen, — zunächst
jedoch nur Versuchs- und probeweise — zur Immatrikulation
zugelassen. Die betreffenden Gesuche sind an die Imma-
trikulationskommission zu richten.
II. Als sog. Hörerinnen
lassen ausserdem die theologische, philosophische und
naturwissenschaftlich-mathematische Fakultät solche Damen,
welche das obige Reifezeugnis nicht besitzen, deren Vor-
bildung und Studienzwecke ihnen aber genügende Gewähr
zu bieten scheinen, zum Besuche der Vorlesungen inner-
halb der Fakultät zu. Die Zulassung erfolgt aber nur
im Einverständnis mit den akademischen Lehrern, bei
denen Vorlesungen gehört werden wollen, und nur ver-
günstigungsweise und jederzeit widerruflich. Die betreffenden
Hörerinnen werden nicht immatrikuliert, erhalten auch keinen
Hospitantenschein, sonach auch nicht die Berechtigung zum
ständigen Besuche der Vorlesungen, sondern von Semester
zu Semester von der betreffenden Fakultät einen Erlaubnis-
schein. Gesuche um Zulassung zum Besuche der Vorlesungen
als Hörerinnen sind unter Vorlage der Zeugnisse über Vor-
bildung und Studien an den betreffenden Fakultätsdekan ein-
zureichen.
Die Erwerbung des Doktorgrades in der philosophischen
und naturwissenschaftlich-mathematischen Fakultät unterliegt
denselben Bedingungen, wie sie die Promotionsordnung für
männliche Studierende vorschreibt; ausserdem wird unter
allen Umständen ein vorgängiges Studium an der Universität
Heidelberg verlangt.