Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Universität Heidelberg [Editor]
Akademische Mitteilungen für die Studierenden der Ruprecht-Karls-Universität zu Heidelberg: Sommer-Halbjahr 1902 — 1902

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.71029#0021

DWork-Logo
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Akademische Mitteilungen
FÜR DIE
STUDIERENDEN DER RUPRECHT-KARLS-UNIVERSITÄT HEIDELBERG.
HERAUSGEGEBEN VON J. HÖRNING, UNIVERSITÄTS-BUCHDRUCKEREI
Fernsprecher 119 HEIDELBERG Hauptstrasse 55 a.
Erscheint wöchentlich und wird unentgeltlich und frei allen Studierenden und Lehrern der Hochschule zugestellt.
Preis bei der Post vierteljährlich 75 Pfg. ausschliesslich Bestellgebühr.
Sommer-Halbjahr 1902. Nr. 3. Samstag, 10. Mai 1902.
Bekanntmachungen, der Universitäts-Behörden.

Immatrikulations-Kommission.
Die neu angekommenen Herren Studierenden werden auf-
gefordert, innerhalb zwei Tagen nach ihrer An-
kunft sich zum Zweck der Immatrikulation auf der Uni-
versitäts-Kanzlei (Universitätsgebäude, I. Stock) anzumelden
und ihre sämtlichen Legitimationspapiere zu übergeben.
Die Immatrikulationstagfahrten werden jeweils durch
besonderen Anschlag am schwarzen Brett bekannt gemacht
werden.
Bei der Anmeldung sind vorzulegen:
1. Von Inländern:
Abgangszeugnisse von der Schule, eventuell
von den früher besuchten Universitäten; polizei-
liches Führungsattest wird erfordert, wenn die
Aufnahme hier nicht unmittelbar nach dem Abgang
von der Schule oder Universität stattfindet.
2. Von Ausländern ausserdem:
Pass oder Heimatschein, bei Mangel an Schul-
zeugnissen geeigneter anderer Ausweis über ihre persön-
lichen Verhältnisse.
Heidelberg, den 10. April 1902.
Der Prorektor:
Buhl.

Der dritte und letzte Immatrikulationstermin ist auf
Donnerstag, den 15. Mai 1902, Nachm. 3 Uhr
festgesetzt, und werden die noch nicht inscribierten Herren
Studierenden ersucht, an diesem Tage sich in der Aula
einzufinden.
Wir fügen dabei noch besonders an,
1. dass die Abgabe der Legitimationspapiere etc. zur
Erlangung des akademischen Bürgerrechts nicht ge-
nügt, letzteres vielmehr nur durch die eigenhändige
Inscription in das Matrikelbuch erworben wird und
2. dass gemäss § 3 der akademischen Vorschriften nach
dem obigen Termin sich Meldende nur dann noch
zur Immatrikulation zugelassen werden können, wenn
sie die Verspätung durch Hinderungsgründe zu ent-
schuldigen vermögen.
Die Herren Studierenden werden daher ausdrücklich
darauf aufmerksam gemacht, dass nach dem bezeichneten
Termin die Immatrikulation nur dann vor ge-

nommen werden wird, wenn triftige Gründe das
Erscheinen an den geordneten Terminen unmög-
lich gemacht haben.
Heidelberg, den 10. Mai 1902.
Der Prorektor:
. Buhl.
Akademisches Direktorium.
Nach § 15 der akademischen Vorschriften sind die Stu-
dierenden verpflichtet, der akademischen Behörde bei der Auf-
nahme ihre Wohnungen anzuzeigen und ihr über
einen Wechsel derselben jeweils binnen drei
Tagen Mitteilung zu machen.
Die Studierenden werden daher aufgefordert, ihren et-
waigen Wohnungswechsel binnen obiger Frist auf dem
Universitäts-Sekretariat anzuzeigen.
Die Unterlassung kann disziplinär geahndet werden.
Ausserdem ist, wenn das Aufsuchen der Wohnung durch
einen Bediensteten notwendig wird, an den betreffenden Be-
amten eine Ganggebühr von 1 Mark zu entrichten.
Heidelberg, den 1. April 1902.
Der Prorektor:
Buhl.
Akademisches Direktorium.
In Bezug auf den Besuch der Vorlesungen und die Be-
nutzung akademischer Anstalten durch Nicht-Akademiker
sehen wir uns veranlasst, folgendes öffentlich bekannt zu
machen:
1. Der ständige Besuch von Vorlesungen kann Perso-
nen reiferen Alters (Hospitanten) gemäss § 58 der
akademischen Vorschriften jeweils für ein Semester ge-
stattet werden.
2. Der Erlaubnisschein, der auf dem Sekretariat
ausgestellt wird, ist dem Quästor und den Dozenten,
letzteren auch die Quittung der Quästur über
die entrichteten Honorare u. s. w. vorzulegen.
Heidelberg, den 1. April 1902.
Der Prorektor:
Buhl.
 
Annotationen