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Universität Heidelberg [Editor]
Akademische Mitteilungen für die Studierenden der Ruprecht-Karls-Universität zu Heidelberg — 1904

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Nr.4
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https://doi.org/10.11588/diglit.74185#0029
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Akademische Mitteilungen
FÜR DIE
STUDIERENDEN DER RUPRECHT-KARLS-UNIVERSITÄT HEIDELBERG.
HERAUSGEGEBEN VON J. HÖRNING, UNIVERSITÄTS-BUCHDRUCKEREI
Fernsprecher 119 HEIDELBERG Hauptstrasse 55 a.
Erscheint wöchentlich und wird unentgeltlich und frei allen Studierenden und Lehrern der Hochschule zugestellt.
Preis bei der Post vierteljährlich 75 Pfg. ausschliesslich Bestellgebühr.
Sommer-Halbjahr 1904. Nr. 4. Samstag, 14. Mai 1904.
Bekanntmachungen der Universitäts-Behörden.

Immatrikulations-Kommission.

Die letzte Immatrikulation findet
Freitag, den 20. Mai, mittags 12 Uhr
im Senatszimmer statt.
Die Anmeldung hat spätestens zwei Tage
vorher, d. i. bis spätestens Mittwoch, 18. Mai, auf der
Universitätskanzlei, vormittags von 8—12 Uhr,
zu erfolgen. Dabei sind vorzulegen: das Abgangszeugnis
von der Schule, event. von früher besuchten Universitäten,
ausserdem Führungsattest, wenn die Aufnahme dahier nicht
unmittelbar nach dem Abgang von der Schule oder Univer-
sität stattfindet, von Ausländern ausserdem Pass oder Heimat-
schein.
Die Herren Studierenden werden ausdrücklich darauf
aufmerksam gemacht, dass nach dem bezeichneten
Termin die Immatrikulation nur dann vorge-
nommen werden wird, wenn triftige Gründe das
Erscheinen an den geordneten Terminen unmög-
lich gemacht haben.
Heidelberg, den 12. Mai 1904.
Der Prorektor:
Braune.

Akademisches Direktorium.
Zur Einreichung der Gesuche um Befreiung von
Zahlung der Kollegiengelder haben wir als letzten
Termin den 20. Mai festgesetzt.
Wir bringen dies zur Kenntnis der Herren Studierenden
mit dem Anfügen, dass den Gesuchen, die auf dem Sekre-
tariate abzugeben sind, beigefügt werden müssen:
1. ein Vermögenszeugnis,
2. das Reifezeugnis und bezw. Fleisszeugnisse und
3. das Anmeldungsbuch.
Wenn es sich um Verlängerung der bisher gewährten
Honorarbefreiung handelt, hat der betreffende Studierende
mit dem Gesuch das Dekret über die bisherige Honorar-
freiheit, Frequenz- und Sittenzeugnisse, das Anmeldungsbuch,

sowie eine amtliche Beurkundung darüber vorzulegen, dass
in den Vermögensverhältnissen der Eltern oder in seinen
eigenen eine Verbesserung nicht eingetreten ist.
In den Gesuchen ist anzugeben, ob Petent Stipendien
irgend welcher Art und in welchem Betrage bezieht.
Die betreffenden Studierenden werden darauf aufmerk-
sam gemacht, dass die Verordnung des Grossh. Ministeriums
vom 21. August 1840, „Die Honorarbefreiung betr.“ sowie
Formulare zu Vermögenszeugnissen auf dem Sekretariat un-
entgeltlich zu haben sind, und dass von der vollständigen
Beifügung der in dieser Verordnung bezeichneten Zeugnisse
die Erledigung der Gesuche abhängt. Alle Gesuche, die
bis zu obigem Termin nicht eingekommen sind,
werden unnachsichtlich zurückgewiesen.
Heidelberg, den 15. April 1904.
Der °Prorektor:
Braune.

Akademisches Direktorium.
Nach § 15 der akademischen Vorschriften sind die Stu-
dierenden verpflichtet, der akademischen Behörde bei der Auf-
nahme ihre Wohnungen anzuzeigen und ihr über
einen Wechsel derselben jeweils binnen drei
Tagen Mitteilung zu machen.
Die Studierenden werden daher aufgefordert, ihren et-
waigen Wohnungswechsel binnen obiger Frist auf dem
Universitäts-Sekretariat anzuzeigen.
Die Unterlassung kann disziplinär geahndet werden.
Ausserdem ist, wenn das Aufsuchen der Wohnung durch
einen Bediensteten notwendig wird, an den betreffenden Be-
amten 1 Mark zu entrichten.
Heidelberg, den 15. April 1904.
Der Prorektor:
Braune.
 
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