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Universität Heidelberg [Editor]
Akademische Mitteilungen für die Studierenden der Ruprecht-Karls-Universität zu Heidelberg — 1904

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Nr.5
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https://doi.org/10.11588/diglit.74185#0037
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Akademische Mitteilungen
FÜR DIE
STUDIERENDEN DER RUPRECHT-KARLS-UNIVERSITÄT HEIDELBERG.
HERAUSGEGEBEN VON J. HÖRNING, UNIVERSITÄTS-BUCHDRUCKEREI
Fernsprecher 119 HEIDELBERG Hauptstrasse 55 a.
Erscheint wöchentlich und wird unentgeltlich und frei allen Studierenden und Lehrern der Hochschule zugestellt.
Preis bei der Post vierteljährlich 75 Pfg. ausschliesslich Bestellgebühr.

Sommer-Halbjahr 1904.

Nr. 5.

Samstag, 21. Mai 1904.

Bekanntmachungen der Universitäts-Behörden.

Akademisches Direktorium.
Nachdem die letzte regelmässige Immatrikulation statt-
gefunden hat, werden die Herren Studierenden darauf auf-
merksam gemacht, dass die Vorlesungen innerhalb der
nächsten 8 Tage, d. i. bis spätestens 28. ds. Mts.,
belegt sein müssen.
Die Erlaubnis zum Belegen von Vorlesungen nach
diesem Zeitpunkt kann nur ausnahmsweise vom Prorektor
erteilt werden.
Studierende, die nach Ablauf der regelmässigen Imma-
trikulationstermine nachträglich immatrikuliert werden, haben
die Vorlesungen innerhalb 8 Tagen nach ihrer Immatrikulation
zu belegen. Wer die bestimmte Frist nicht einhält, kann
disziplinär bestraft werden.
Heidelberg, den 20. Mai 1904.

Der Prorektor:
Braune.

Akademisches Direktorium.
Nach § 15 der akademischen Vorschriften sind die Stu-
dierenden verpflichtet, der akademischen Behörde bei der Auf-
nahme ihre Wohnungen anzuzeigen und ihr über
einen Wechsel derselben jeweils binnen drei
Tagen Mitteilung zu machen.
Die Studierenden werden daher aufgefordert, ihren et-
waigen Wohnungswechsel binnen obiger Frist auf dem
Universitäts-Sekretariat anzuzeigen.
Die Unterlassung kann disziplinär geahndet werden.
Ausserdem ist, wenn das Aufsuchen der Wohnung durch
einen Bediensteten notwendig wird, an den betreffenden Be-
amten 1 Mark zu entrichten.
Heidelberg, den 15. April 1904.
Der Prorektor:
Braune.
Akademisches Direktorium.
Bekanntmachung.
In Bezug auf den Besuch der Vorlesungen sehen wir
uns veranlasst, folgendes öffentlich bekannt zu machen:
1. Der Besuch der Vorlesungen ist nach § 14 der
akademischen Vorschriften ohne das Belegen derselben
nicht gestattet.

2. Die Studierenden sind verpflichtet, sich bis spätes-
tens 8 Tage nach der letzten regelmässigen Im-
matrikulation unter Vorlage des Anmeldebuches bei
den Dozenten persönlich zu melden und ihre Namen
in die Inskriptionslisten einzutragen.
3. Jeder Studierende ist verpflichtet, in jedem
Semester wenigstens eine PrivatVorlesung (oder
mehrere von mindestens 4 Wochenstunden) zu
belegen.
4. Personen reiferen Alters (Hospitanten)
sind gehalten, vor der Inskription bei den akademischen
Lehrern das Kollegiengeld an die Quästur zu entrichten.
Heidelberg, den 15. April 1904.
Der Prorektor:
Braune.

Akademisches Direktorium.
In Bezug auf den Besuch der Vorlesungen und die Be-
nutzung akademischer Anstalten durch Nicht-Akademiker
sehen wir uns veranlasst, folgendes öffentlich bekannt zu
machen:
1. Der ständige Besuch von Vorlesungen kann Perso-
nen reiferen Alters (Hospitanten) gemäss § 58 der
akademischen Vorschriften jeweils für ein Semester ge-
stattet werden.
2. Der Erlaubnisschein, der auf dem Sekretariat
ausgestellt wird, ist dem Quästor und den Dozenten,
letzteren auch die Quittung der Quästur über
die entrichteten Honorare u. s. w. vorzulegen.
Heidelberg, den 15. April 1904.
Der Prorektor:
Braune.

Engerer Senat.
Bekanntmachung.
1. Die Einzeichnung in die Anmeldelisten hat bis
zum 28. Mai bei den Dozenten zu erfolgen.
Wer erst nach diesem Termin zu den Vorlesungen zu-
gelassen oder immatrikuliert wird, hat die Einzeichnung so-
fort zu bewirken.
Nachträgliche Einzeichnungen dürfen nur mit schrift-
licher Genehmigung des Prorektors vorgenommen werden.
2. Die Entrichtung der Kollegienhonorare hat auf
Ider Quästur bis zum 28. Mai zu erfolgen, bei späterer
j Einzeichnung in die Listen unmittelbar darnach.
 
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