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Universität Heidelberg [Hrsg.]
Akademische Mitteilungen für die Studierenden der Ruprecht-Karls-Universität zu Heidelberg: Sommer-Halbjahr 1915 — Heidelberg, 1915

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Nr. 2 (15. Mai 1915)
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https://doi.org/10.11588/diglit.25140#0005
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AKADEMISCHE MITTEILUNGEN

FÜR DIE STUDIERENDEN DER RDPREOHT - KARLS - UNlVERSITÄT ZU HEIDELDERG

Herausgegeben von J. Hörning
Universitäts-Buchdruckerei
Hauptstr. 55 a - Fernspr. 419

SommeMIalbjalir 1915 Nr. 2 Samstag, 15. Mal 1915

Die Herren Studierenden wollen in ihrem eigenen Interesse ihre Wohnung, sowie jeden
Wohnungswechsel, alsbald dem Postamt (durch unfrankierten Brief oder Postkarte, die
in den nächsten Briefkasten zu stecken oder dem Briefträger mitzugeben sind) anzeigen.

Erscheint während des Semesters
monatlich zweimal und wird allen
Studierenden u. Hochschullehrern
unentgeltlich ins Haus geliefert

Anzeigenpreis für 10 Zeilen ein-
spaltig das ganze Semester 20 Mk.,
einmal 3 Mk. - Redaktionsschluss
Donnerstags mittags 12 Uhr

Immatrikulations-Kommission.

Bekanntmachung.

Die Immatrikulation findet in den ersten Wochen des
Semesters am Schlusse jeder Woche statt.

Anmeldungen zur Immatrikulation werden nur an den
vier ersten Wochentagen, Montag bis Donnerstag
angenommen. Sie sind unter Uebergabe der erforderlichen
Zeugnisse in der K a n z 1 e i während der Stunden von 8 bis
12 Uhr zu bewirken.

Bei der Anmeldung sind vorzulegen:

1. von Inländern:

Abgangszeugnis von der Schule u n d von den etwa schon
besuchten Hochschulen,

ausserdem polizeiliches Führungsattest, wenn die Auf-
nahme hier nicht unmittelbar nach dem Abgang von
der Schule oder Hochschule stattfindet;

2. von Ansländern:

ausser diesen Zeugnissen Pass oder Heimatschein.

Ferner ist bei der Anmeldung die hiesige Miet-
wohnung anzugeben.

Heidelberg, den 15. April 1915.

Der Prorektor:

_ Baner.

Engerer Seuat.

Bekanntixiachung.

Auf Anordnung des Grossh. Ministeriums des
Kultus und Unterrichts ist von den badischen Hoch-
schulen eine Semestral-Statistik der Stu-
dierenden aufzustellen.

Zu diesem Zweck hat jeder Studierende in
jedem Semester eine

Zählkarte auszufüllen.

Die Studierenden werden deshalb ersucht,
die in der Universitätskanzlei (Universitäts-
hauptgebäude I. Obergeschoss) aufliegenden Zähl-
kartenformulare dort sorgfältig auszufüllen
und zu unterzeichnen.

Wir geben uns der Erwartung hin, dass die
Studierenden dieser Aufforderung bis längstens

1. Juni 1. Js.

nachgekommen sein werden.

Säumige werden durch den Oberpedellen an die
Ausfüllung der Zählkarte mit Frist von drei
Tagen gemahnt.

Für die Mahnung ist an den Oberpedellen eine
Gebühr von 50 Pfg. zu entrichten.

Heidelberg, den 15. April 1915.

Der Prorektor:

_ Baner.

Akadcmisclics Direktorium.

Bekanntmachnng.

Nach § 16 der akademischen Vorschriften sind die Stu-
dierenden verpflichtet, in der Universitätsstadt zu wohnen, der
akademischen Behörde bei der Aufnahme ihre Wohnungen
anzuzeigen und ihr über einen Wechsel derselben je-
weils binnen drei Tagen Mitteilung zu machen.

Das Wohnen ausserhalb der Universitätsstadt kann nur
ausnahmsweise vom Prorektor erlaubt werden.

Die Unterlassung der Wohnungsanzeige kann disziplinär
geahndet werden. Ausserdem ist, wenn das Aufsuchen der
Wohnung durch einen Bediensteten der Hochschule notwendig
wird, an diesen eine Ganggebühr von 1 Mark zu entrichten.

Der Prorektor:

- Bauer.

Akademisches Direktorium.

Bekanntmachung.

In Bezug auf den Besuch und das Belegen der Vor-
lesungen durch immatrikulierteStudierende wird folgendes
bekannt gemacht:

1. Das Belegen derVorlesungen hat spätestens 8 Tage
nach der letzten regelmässigen Immatrikulation (d. i. b i s
spätestens 2 8. Mai) stattzufinden. Die Erlaubnis
zum Belegen nach diesem Termin kann nur ganz ausnahms-
weise vom Prorektor erteilt werden. Nachträglich Imma-
trikulierte haben das Belegen innerhalb 8 Tagen nach
ihrer Immatrikulation zu bewirken. In diesen beiden
Fällen erfolgt ein entsprechender Vermerk des Prorek-
tors im Anmeldungsbuch. Nach Ablauf der Beleg-
frist ist derBesuch nicht belegter Vorlesun-
gen nicht mehr gestattet.

2. Jeder Studierende ist verpflichtet, in jedem Semes-
ter mindestens vier Stunden Privatvorlesungen zu be-
legen. Dispens kann nur der Prorektor erteileu.

3. Der Studierende, welcher Vorlesungen belegen will,
hat zunächst zu Hause auf einer Seite und zugleich
auf dem beigehefteten besonderen Blatte des Anmeldungs-
buches — also zweimal — die Ueberschrift (Semester
und bezw. Studium, Namen, Geburtsort, Staatsangehörig-
keit) zu fertigen und in Spalte 1 die Vorlesungen und
Lehrer gleichlautend einzutragen, sodann bis spätestens
28. Mai das Anmeldungsbuch der Quästur (Hauptstrasse
52, geöffnet vormittags von 9—12 Uhr und nachmittags
von 3—5 Uhr, — Mittwoch und Samstag nachmittags
geschlossen) vorzulegen und dort die Honorare und Bei-
träge zu entrichten, sich d a r n a c h bei den Dozenten unter
Vorlegung des mit der Quittung der Quästur versehenen
Anmeldungsbuches zur Antestierung zu melden und in die
Inskriptionsliste einzutragen. Die Dozenten können keine
Meldungen annehmen und Einträge im Anmeldungsbuch
machen, bevor Zahlung bei der Quästur erfolgt ist.

Der Prorektor:

-- Bauer.
 
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