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Universität Heidelberg [Hrsg.]
Akademische Mitteilungen für die Studierenden der Ruprecht-Karls-Universität zu Heidelberg: Sommer-Halbjahr 1916 — Heidelberg, 1916

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Nr. 1 (22. April 1916)
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https://doi.org/10.11588/diglit.25143#0001
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AKADEMISCHE MITTEILDNGEN

FÜR DIE STDDIERENDEN DER RDPRECRT - KARLS - UNIVERSITÄT ZD HEIDELDERG

Erscheint während des Semesters
monatlich zweimal und wird allen
Studierenden u. Hochschullehrern
unentgeltlich ins Haus geliefert

Herausgegeben yon J. Hörning
Universitäts-Buchdruckerei
Hauptstr. 55 a - Fernspr. 419

Anzeigenpreis für 1 0 Zeilen e i n-
spaltig das ganze Semester 20 Mk.,
einmal 3 Mk. - Redaktionsschluss
Donnerstags mittags 12 Uhr




Sommer-Hallijahr 1916

Nr.l

Samstag, 22. Äpril 1916

Die Herren Studierenden woilen in ihrem eigenen Interesse ihre Wohnung, sowie jeden
Wohnungswechsel, alsbaid dem Postamt (durch unfrankierten Brief oder Postkarte, die
in den nächsten Briefkasten zu stecken oder dem Briefträger mitzugeben sind) anzeigen.

Immatrikulations-Kommission.

B ekanntmachung.

Die Immatrikulation findet in den ersten Wochen des
Semesters am Schlusse jeder Woche statt.

Anmeldungen zur Immatrikulation werden nur an den
vier ersten Wochentagen, Montag bis Donnerstag
angenommen. Sie sind unter Uebergabe der erforderlichen
Zeugnisse in der K a n z 1 e i während der Stunden von 8 bis
12 Uhr zu bewirken.

Jeden Freitag haben sich dann die an den vorher-
gegangenen Tagen Angemeldeten zu einer den Einzelnen bei
der Anmeldung bekannt gegebenen Stunde auf dem S e k r e-
tariat in die Matrikel einzuzeichnen.

Bei der Anmeldung sind vorzulegen:

1. vou Inländern:

Abgangszeugnis von der Schule u n d von den etwa schon
hesuchten Hochschulen,

ausserdem polizeiliches Führungsattest, wenn die Auf-
nahme hier nicht unmittelbar nach dem Abgang von
der Schule oder Hochschule stattfindet;

2. von Au8ländern:

ausser diesen Zeugnissen Pass oder Heimatschein.

Ferner ist bei der Anmeldung die hiesige Miet-
wohnung anzugeben.

Heidelberg, den 15. April 1916.

Der Prorektor:

Bezold.

Akademisclies Direktorium.

JBekanntmachunff.

In Bezug auf den Besuch und das Belegen der Yor-
lesungen durch immatrikulierte Studierende wird folgendes
bekannt gemacht:

1. Das BelegenderVorlesungenhatspätestens 8Tage
nach der letzten regelmässigen Immatrikulation (d. i. bis
spätestens 2 8. Mai) stattzufinden. Die Erlaubnis
zum Belegen nach diesem Termin kann nur ganz ausnahms-
weise vom Prorektor erteilt werden. Nachträglich Imma-
trikulierte haben das Belegen innerhalb 8 Tagen nach
ihrer Immatrikulation zu bewirken. In diesen beiden
Fällen erfolgt ein entsprechender Vermerk des Prorek-
tors im Anmeldungsbuch. Nach Ablauf der Beleg-
frist ist derBesuch nicht belegter Vorlesun-
gen nicht mehr gestattet.

2. Jeder Studierende ist verpflichtet, in jedem Semes-
ter mindestens vier Stunden Privatvorlesungen zu be-
legen. Dispens kann nur der Prorektor erteilen.

3. Der Studierende, welcher Vorlesungen belegen will,
hat zunächst zu Hause auf einer Seite und zugleich
auf dem beigehefteten besonderen Blatte des Anmeldungs-

buches — also zweimal — die Ueberschrift (Semester
und bezw. Studium, Namen, Geburtsort, Staatsangehörig-
keit) zu fertigen und in Spalte 1 die Vorlesungen und
Lehrer gleichlautend einzutragen, sodann bis spätestens
28. Mai das Anmeldungsbuch der Quästur (Hauptstrasse
52, geöffnet vormittags von 9—12 Uhr und nachmittags
von 3—5 Uhr, — Mittwoch und Samstag nachmittags
geschlossen) vorzulegen und dort die Honorare und Bei-
träge zu entriehten, sich d a r n a c h bei den Dozenten unter
Vorlegung des mit der Quittung der Quästur versehenen
Anmeldungsbuches zur Antestierung zu melden und in die
Inskriptionsliste einzutragen. Die Dozenten können keine
Meldungen annehmen und Einträge im Anmeldungsbuch
machen, bevor Zahlung bei der Quästur erfolgt ist.

Der Prorektor:

Bezold.

Akademisches Direktorium.

RekanntmachnDg.

Nichtimmatrikulierte Personen können die Vor-
lesungen nur unter den nachstehenden Voraussetzungen
besuchen:

I. Als Hörer können zum ständigen Besuch von Vor-
lesungen zugelassen werden:

1. Männer von genügender Vorbildung, die reiferen

Alters sind und nicht immatrikuliert werden können,

2. Frauen, die

a. das Keifezeugnis einer deutschen neunstufigen
Mittelschule besitzen, aber nicht um die Immatri-
kulation nachsuchen;

b. die höhere Lehrerinnenprüfung in Deutschland be-
standen haben;

c. eine gleichwertige im Auslande erlangte wissen-
schaftliche Vorbildung nachweisen (siehe besonderer
Anschlag).

Von allen kann der Nachweis einer guten sittlichen
Führung verlangt werden.

II. Die Zulassung der Hörer erfolgt durch die Imma-
trikulationskommission jeweils für ein Semester. Zum
Besuche praktischer Uebungen ist die Erlaubnis des
Institutsdirektors erforderlich. Die um Zulassung Nach-
suchenden haben sich (unter Vorlage obiger Nachweise)
auf dem Sekretariat zu melden.

III. Den Hörern wird zu ihrer Legitimation ein
Hörerschein ausgestellt, der ihnen auf der akademischen
Quästur (Hauptstrasse 52) nach Entrichtung der Gebiihren
und Kollegienhonorare ausgehändigt wird.

IV. Der mit der Quittung der Quästur über die

entrichteten Honorare versehene Hörerschein ist den
Dozenten zur Antestierung und Eintragung in die In-
skriptionsliste vorzulegen. DerProrektor:

~_ Bezolü.
 
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