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Hintze, Erwin [Hrsg.]
Die deutschen Zinngießer und ihre Marken (Band 3): Norddeutsche Zinngießer — Leipzig, 1923

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https://doi.org/10.11588/diglit.41531#0013
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EINLEITUNG

Das norddeutsche Zinngiesserhandwerk lässt sich in zwei Hauptgruppen gliedern.
Die eine, links der Oder gelegene, umfasst den Bezirk der wendischen Städte mit Vor-
pommern, Mecklenburg, Schleswig-Holstein und Elbmündung, die andere die Provinzen
Ost- und Westpreussen im ehemaligen Bereiche des Deutschen Ordens. Trennend
dazwischen liegt Hinterpommern als kleine selbständige Untergruppe. Diese Teilung
tritt auch in der Entwicklung der Zinnprobevorschriften und in dem damit verbundenen
Markenwesen zutage.
Zunächst noch ohne festgefügten inneren Zusammenhang der Zinngiesser unter-
einander werden auf Städteversammlungen in den Jahren 1361, 13 76 und 1461 Ver-
einbarungen über die Zinnprobe getroffen, die für das Gebiet der wendischen Städte
maßgebend sind; siehe S. 239f. Seit 1526 erscheinen die Zinngiesser dieses Bezirkes
in einer einheitlichen Organisation, dem wendischen Ämterverband, zusammengeschlossen.
Die Kannengiesserämter von Lübeck, Hamburg, Wismar, Rostock, Stralsund und
Lüneburg bilden den Verband*). Den sechs Hauptämtern waren die Meister bestimmter
Landesgebiete, in der Regel die der benachbarten Landstädte zugeteilt und unter-
geordnet; siehe S. 130, 239, 283, 350, 412, 438. (Das Lüneburger Amt mit den im
hannoverschen Gebiet liegenden Landstädten und das später ebenfalls dem wendischen
Ämterverbande angeschlossene Bremer Amt mit seinen Landmeistern sollen erst im
VII. Band behandelt werden.) Bevor sich die Hauptämter zusammenfanden, waren die
meisten von ihnen bereits im Besitze von eigenen Zunftrollen, die in den Bestimmungen
über die Zinnproben den auf den vorerwähnten Städteversammlungen getroffenen Ver-
einbarungen grundsätzlich folgen, wenn sie auch in Einzelheiten kleine Abweichungen
aufweisen: Die lokalen Zunftrollen konnten daher auch nach dem 1526 erfolgten Zu-
sammenschluss der sechs wendischen Ämter als gültig bestehen bleiben. Die älteste
Lübecker Rolle fällt zeitlich mit den Vereinbarungen der Städteversammlung von 1361
zusammen und wird 1508 erneuert; siehe S. 240. Die Hamburger Rolle folgt 1375 und
die von Wismar 1387; siehe S. 129 u. 438. Die Rostocker Rolle von 1482 enthält nur
allgemein gefasste Angaben über die Probe, bezieht sich aber dabei auf die Verein-
barungen der Seestädte; siehe S. 349. Das Stralsunder Amt scheint sich zunächst ohne
eigene Rolle nur an die Beschlüsse der wendischen Städteversammlungen gehalten zu haben.
Die Verwendung von Marken erwähnt zuerst die Plamburger Settinghe von 1375.
Sie steht hierin vereinzelt da. Erst die 1461 von Lübeck, Stralsund, Wismar, Rostock,
Greifswald und Anklam vereinbarte Kannengiesserordnung fordert für den ganzen
wendischen Bezirk die Anbringung von Stadt- und Meisterzeichen; siehe S. 240. Das
schliesst allerdings nicht aus, dass neben Hamburg auch in anderen Städten vor 1461
Marken verlangt wurden. In der Praxis scheint man das Markenwesen erst im 16. Jahr-
hundert nach der Gründung des Ämterverbandes ausgebildet zu haben. Die meist aus
*) Näheres über den wendischen Ämterverband, die Zinnproben und Stempelung bringt J. Warncke,
Die Zinngiesser zu Lübeck, Lübeck 1922, S. 56—72, 89—101.
 
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