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Friedrichs des Siegreichen.

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den. 5) Lehensstreitigkeiten zwischen M. A. und
Bürgern und Einwohnern der Stadt Nürnberg sollen
rechtlich vor dem König ausgetragen werden. 6) Die-
jenigen, welche während des Krieges von einem
Theile gezwungen wurden, Erbhuldigungen oder
sonstige Verpflichtungen zu leisten, sollen davon
ledig gesprochen werden und zu ihren früheren
Herren zurückkehren, jedoch mit Ausnahme derer,
welche zu den in Artikel 3 genannten Städten und
Schlössern gehören. Diese sollen bei dem Mark-
grafen bleiben bis zum rechtlichen Austrag vor dem
König. 7) Zinsen, Nutzungen und Gülten, die vor
diesem Friedensvertrage von Eigenthum, Lehen
oder verpfändeten Gütern von einer Partei erhoben
wurden, sollen zu beiden Seiten nachgelassen wer-
den, was aber verfallene und unerhobene Zinsen
oder Gülten sind, die sollen den Herren, die vor
dem Kriege ein Recht darauf gehabt, wieder ge-
zahlt werden. 8) Jeder Theil soll sein Recht auf
Leibgedinge, ewige Gülten, Pfandschaften oder son-
stige verbriefte oder wissentliche Schulden etc. wie
vorher behalten. 9) Was während des Krieges
oder vorher ein Theil dem andern an Hab, Gut
oder Briefen in gutem Glauben überliefert hat, soll
restituirt werden. 10) Todtschlag, Brand, Nahme
und Verwüstung, im Kriege geschehen, sollen un-
berücksichtigt bleiben, doch wenn ein Theil etwas
als Friedensbruch erklären oder als vor dem Kriege
geschehen darstellen will, soll es rechtlich ausge-
tragen werden, doch blos als Beschädigung. 11) We-
gen Nahme, Brand und Todtschlag, zu Emskirchen,
Rostall, Veitsbronn und Schwand geschehen, soll
M. A. seine Ansprüche fallen lassen, dagegen sollen
die Nürnberger ihre Forderungen von Gülten, die sie
in jenen Pfandschaften und Dörfern haben gleichfalls
fallen lassen. 12) Klagen über Todtschlag, Nahme,
Brand und Verwüstung sollen zwar unberücksichtigt
bleiben, doch soll jede Partei sie zur Bekräftigung
anderer ihrer Sprüche vorbringen dürfen. 13) Alle
Gefangenen sollen gegen Beschwörung der Urfehde
losgelassen werden. Unbezahlte Schätzungs- und
Brandschätzungsgelder brauchen nicht mehr bezahlt
zu werden. 14) Dieser Friede soll am Freitag
nach Maria Heimsuchung (3. Juli) bei Sonnenauf-
 
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