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Friedrichs des Siegreichen.

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so gerne hätten, als sie schrieben, müssten sie sich
vor Allem anders gegen ihn benehmen; 3) bespricht
Fr. die Vorgänge des Nürnberger Tages vom Juli
1459 (was wir schon aus seinem Brief voml3. Nov.
1459 kennen). Es sei fremd zu vernehmen, dass
sie Hoffnung hätten, die Leute zu überzeugen, dass
dies (der blinde Spruch) eine Richtung sei, die ihn
binde, oder dass sie mit ihm vertragen seien. Er
habe ihre Ansprache nie gehört, er sei weder münd-
lich noch schriftlich von ihnen erfordert worden,
seine Gerechtigkeit sei nicht verhört, er habe Nie-
manden Vollmacht zu einem Tage gegeben, von
einer Richtung gar nichts gew’usst u. s. w. 4) Dann
bespricht er die einzelnen Streitpunkte: a) Diether
wisse wohl, dass sich sein Vorgänger Erzbischof
Dietrich und das Domkapitel von Mainz zu Speyer
und Worms verschrieben für ein Eigenthum der
Pfalz 9000 fl. zu zahlen; b) Pfalzgraf Ludwig habe
sich zu Worms verpflichtet, seine Lehen von der
Pfalz zu tragen und ihm dafür den Lehenseid zu
leisten u. s. w.; c) Graf Ulrich und seine Hausfrau
hätten an ihn keine Forderung mehr zu stellen,
denn er habe zu Maulbronn auf 5000 Dukaten und
auf Rückstände die mehr als 30,000 Dukaten aus-
machten und auf 25,000 fl. Heirathsgut verzichtet,
wogegen ihn Ulrich und dessen Gemahlin von der
Verpflichtung freigesprochen hätten, jährlich 2982 fl.
als Wittthumsgeld an sie auszuzahlen; d) dass Mark-
graf Albrecht wider ihn auftrete, könnte ihn be-
sonders befremden, da derselbe zu des Papstes
Botschaft gesagt habe, die Herren hätten nichts
von ilim (Fr.) zu fordern; aber seitdem er den Tag
abgeschrieben, könne er (Fr.) über sein Benehmen
sich nicht mehr wundern. 5) Er habe sich er-
boten von dem Papste entscheiden zu lassen, ob
ihn die Nürnberger Sprüche binden sollten oder
nicht, und dann, wenn der Papst ihn ledig ge-
sprochen, ferner sich erboten, vor dem Papste, dem
Kaiser, seinen Mitkurfürsten oder andern Fürsten,
die nicht parteiisch seien u. s. w. Recht zu nehmen,
dies sei aber Alles von ihnen verachtet worden.
6) Auf die Klage Diethers, dass er von ihm (Fr.)
in seinen Rechten zu Deimbach beschädigt wor-
den sei, müsse er erklären, dass er von einem
 
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