Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
448

Regesten zur Geschichte

Schweigern und Schupf einzunehmen und, wenn
diese Massregel die Herren von Kcfsenberg nicht
zur Ruhe bringen sollte, im kommenden Frühjahr
deren Schlösser Boxberg und Schupf zu belagern. d.
montag nach st. Antoniustag. — Johannes, rer. Mo-
gunt. tom. I. S. 786 Note 42 u. Lorenz Friese S. 851
(letzterer hat den Yertrag mit anderem Datum). (302)

1470 Fr. schreibt dem Kaiser und rechtfertigt sich
2. Febr. wegen seines Yerfahrens gegen den Abt, den Probst
und das St. Petersstift zu Weissenburg. d. um unser
lieben frauentag Kertzweihe. — Den Brief habe
ich nicht gefunden, er ist erwähnt K. CLXII. (303)

1470 Vergleich zwischen Fr. und der Stadt Weissen-
6. Fbr. burg, vermittelt durch Sendboten der Städte Hagenau,
Colmar, Schlettstadt und Oberehenheim. Derselbe
hatte folgende Artikel:

1) Die Weissenburger sollen vor Ludwig von
Lichtenberg den Jungen, Diether von Sickingen,
Wolf von Dalburg, Hans von Cronenberg, Hans
von Ingelheim und Simon von Balshofen kommen
und nach Fr’s. Anklage und ihrer Vertheidigung
thun, was diese sechs zu Recht erkennen. Fr. soll
einen Rechtstag ansetzen nach Speyer, Landau oder
Lauterburg, aber den Weissenburgern 3 Tage und
6 Wochen vorher verkünden. Er soll die Bot-
schaft derselben zu dem Tage und wieder lieim-
wärts mit gutem Geleite versorgen. 2) Jede Plün-
derung, die ausserhalb der Stadt Weissenburg, so-
wie Brand, Raub und Todtschlag, die in diesen
Irrungen geschahen, sollen von den Rechtsverhand-
lungen ausgeschlossen und verziehen sein. 3) Der
Verkehr und Wandel zwischen den Pfalzgräflichen
und Weissenburgern soll, wenn nicht besondere
Feindschaften bei einzelnen vorhanden sind, wieder
hergestellt werden. 4) Fr. darf die vier Tliürme
bis zum rechtlichen Austrag oder bis zur Beilegung
der Irrungen zwischen den Geistlichen wegen des
Stiftes behalten, doch soll er den Weissenburgern
daraus keinen Schaden thun. Letztere sollen die
vier Thürme nicht beschädigen. 5) Alle Gefangenen
auf beiden Seiten sollen gegen Beschwörung der
Urfehde ledig gelassen werden, aber ihren Unter-
halt während der Haft bezahlen. Ungegebene
 
Annotationen