10. Kapitel.
Zusammenfassung.
Künstler und Auftraggeber.
Im Anschluß an die vorstehende geschichtliche Darstellung wird im
Folgenden eine Klarlegung des Verhältnisses zwischen Künstler und
Auftraggeber beabsichtigt, wobei gezeigt werden soll, in welchem Maße
der Magistrat, die Kirchen, Klöster, Brüderschaften, Zünfte, Patrizier
und Bürger Perugias sich als Förderer der Kunst und als Auftraggeber
betätigten, welche Stellung Künstler und Auftraggeber zueinander ein-
nahmen, wie das Verhältnis zwischen beiden Teilen durch kontraktliche
Bestimmungen und durch Zunftordnungen geregelt war, und welche
Bedeutung die Zunftgerichte bei Streitigkeiten zwischen Künstler und
Besteller gehabt haben.
Die Erteilung größerer Aufträge erfolgte in der Regel vor dem
Notar, der einen Kontrakt, die sogenannte «Cedola> aufsetzte, in welcher
auf das genaueste festgesetzt wurde: die Art der Arbeit, die Maße und
die Form des Bildes, die Verwendung echten Goldes und guter Farben,
die solide Ausführung, der darzustellende Gegenstand, oft mit Angabe
der einzelnen Figuren, die der Besteller wünschte, der vereinbarte Lohn,
der Lieferungstermin und die Strafe bei Nichteinhaltung der Bestimmungen
des Kontraktes. Wenn ein Künstler einen Auftrag übernommen und die
Anzahlung (caparra) empfangen hatte, so verfiel der Zunftgenosse in Strafe,
der ihm etwa den Auftrag wegzunehmen versuchte, und ebenso verfiel
der Künstler in Strafe, der an Stelle des echten Goldes vergoldetes Silber
und anstatt des echten Ultramarin das billigere deutsche Blau verwandte.*
Aus diesem Grunde wird in den Kontrakten die Verwendung echten
Goldes ausdrücklich hervorgehoben, falls der Besteller gerade darauf
Wert legte. Über den darzustellenden Gegenstand enthalten die Kontrakte
i Ordinamenta artis pictorum von 1366, Kap. 3—4, 6.
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Zusammenfassung.
Künstler und Auftraggeber.
Im Anschluß an die vorstehende geschichtliche Darstellung wird im
Folgenden eine Klarlegung des Verhältnisses zwischen Künstler und
Auftraggeber beabsichtigt, wobei gezeigt werden soll, in welchem Maße
der Magistrat, die Kirchen, Klöster, Brüderschaften, Zünfte, Patrizier
und Bürger Perugias sich als Förderer der Kunst und als Auftraggeber
betätigten, welche Stellung Künstler und Auftraggeber zueinander ein-
nahmen, wie das Verhältnis zwischen beiden Teilen durch kontraktliche
Bestimmungen und durch Zunftordnungen geregelt war, und welche
Bedeutung die Zunftgerichte bei Streitigkeiten zwischen Künstler und
Besteller gehabt haben.
Die Erteilung größerer Aufträge erfolgte in der Regel vor dem
Notar, der einen Kontrakt, die sogenannte «Cedola> aufsetzte, in welcher
auf das genaueste festgesetzt wurde: die Art der Arbeit, die Maße und
die Form des Bildes, die Verwendung echten Goldes und guter Farben,
die solide Ausführung, der darzustellende Gegenstand, oft mit Angabe
der einzelnen Figuren, die der Besteller wünschte, der vereinbarte Lohn,
der Lieferungstermin und die Strafe bei Nichteinhaltung der Bestimmungen
des Kontraktes. Wenn ein Künstler einen Auftrag übernommen und die
Anzahlung (caparra) empfangen hatte, so verfiel der Zunftgenosse in Strafe,
der ihm etwa den Auftrag wegzunehmen versuchte, und ebenso verfiel
der Künstler in Strafe, der an Stelle des echten Goldes vergoldetes Silber
und anstatt des echten Ultramarin das billigere deutsche Blau verwandte.*
Aus diesem Grunde wird in den Kontrakten die Verwendung echten
Goldes ausdrücklich hervorgehoben, falls der Besteller gerade darauf
Wert legte. Über den darzustellenden Gegenstand enthalten die Kontrakte
i Ordinamenta artis pictorum von 1366, Kap. 3—4, 6.
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