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Österreich / Central-Commission zur Erforschung und Erhaltung der Baudenkmale [Hrsg.]
Jahrbuch der K.K. Central-Commission zur Erforschung und Erhaltung der Baudenkmale — 1.1856

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I. Abtheilung: Amtliche Mittheilungen
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Vortrag gehalten am 10. Jänner 1853 bei der Eröffnung der Sitzungen der kaiserl. königl. Central-Commission zur Erforschung und Erhaltung der Baudenkmale
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https://doi.org/10.11588/diglit.45220#0061
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Vortrag.
Kreise dieselben Zwecke verfolgen, wie die Central-Commission, auf deren Autorität sie sich
stützen und deren Aug’ und Olir sie in ihrem Umkreise bilden.
Es müssen jedoch die Central-Commission sowohl als die Konservatoren darauf bedacht
sein, sich die Mitwirkung des kunstliebenden Publicums in ausgedehntester Weise dadurch zu
sichern, dass sie die Theilnahme an ihren Bestrebungen im Volke zu wecken suchen und dass
sie, wo ein solches Interesse wach geworden, der Bildung von archäologischen Vereinen in
engeren und weiteren Kreisen den Weg bahnen. Die Aufgabe der Central-Commission ist
eine so umfassende, dass es der vereinten Kräfte Vieler bedarf, um sie möglichst zu lösen;
vorerst müssen die Baudenkmale in jedem einzelnen Landestheile genau erforscht und beschrie-
ben sein, ehe an eine vollständige Zusammenfassung derselben für den Kaiserstaat die Hand
angelegt werden kann. Hier ist ein offenes Feld für die Privatthätigkeit, deren Erfolge um so
mehr gesichert sein werden, wenn sie da, wo die Beihilfe der Autorität erforderlich ist, durch
die Einwirkung der Central-Commission unterstützt und gefördert werden. Wo der Zusam-
mentritt zu Vereinen nicht gelingt, wird, selbst die Berührung und die unterhaltene Verbin-
dung mit einzelnen Kunstfreunden der Central-Commission erwünscht sein, wie sie denn keine
ihr sich darbietende Gelegenheit zur Erweiterung ihrer Forschungen und Vervollständigung
ihrer Mittel unbenützt vorübergehen und sich insbesondere angelegen sein lassen wird, die
hochwürdige Geistlichkeit, in deren Besitze sich die wichtigsten der Gottesverehrung gewid-
meten Baudenkmale befinden, um ihre fördersame Theilnahme anzugehen.
Vor Allem aber ist die Central-Commission angewiesen, die Beistellung der Mittel, um
ihre Thätigkeit beginnen und verfolgen zu können, von dem Ministerium in Anspruch zu neh-
men, welches sie ins Leben gerufen hat. Dieses wird in doppelter Richtung geschehen müssen,
um sich die mitwirkenden Arbeitskräfte in dem erforderlichen umfassenden Masse, so wie die
etwa nothwendig werdenden materiellen Mittel zu sichern. Wenn schon überhaupt, da es sich
zunächst um Erforschung und Erhaltung von Baudenkmalen handelt, das Ministerium für
öffentliche Bauten berufen war, die geeignete Vorsorge dafür zu treffen und durch den Aller-
höchstgenehmigten Wirkungskreis des gedachten Ministeriums, lit. 2>, §. 11 e, speciell zu der
Leitung der Angelegenheiten, bezüglich der Erhaltung der Baudenkmale nach Massgabe der
Allerhöchsten Entschliessung vom 31. December 1850 verpflichtet wurde, so liegt der innere
Grund dieser Beziehung noch näher. Das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche
Bauten zählt in seinem Personalstande eine Reihe tüchtiger und ausgebildeter Ingenieur-
Architekten, welche grösstentheils früher der Architektur-Abtheilung der bestandenen General-
Baudirection angehörten; ihm unterstehen die sämmtlichen Landes-Baudirectionen, die Kreis-
und Bezirks-Bauämter sammt den Behörden für den Eisenbahnbau, welche mit ihrem technisch-
gebildeten Personale ein Netz über das gesammte Gebiet des Kaiserstaates spannen. Die
Absicht des Ministeriums ging nun dahin, die mit der Erfüllung der übrigen Berufspflichten
vereinbarliche Mitwirkung dieses grossen, nach allen Seiten hin thätigen Körpers und seiner
willkommenen und auch gewiss eben so bereitwillig dargebotenen Arbeitskräfte der Central-
Commission zuzuwenden, eine ausgiebige Unterstützung, welche in der That des vollen Dankes
der letzteren werth gehalten werden dürfte. Was die Geldmittel anbelangt, welche die Central-
Commission für die Verfolgung ihres Zweckes in Anspruch nehmen wird, so dürften dieselben
vorläufig, bei der Benützung der anderweitigen ihr zu Gebote gestellten Mittel, mässige Sum-
men nicht überschreiten, welche über Antrag der Central-Commission das Handelsministerium
aus seinen Fonds bestreiten wird.
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