Dagobert Frey Der Dom von Sebenico und sein Baumeister Giorgio Orsini
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et singulis eorum defectibus.“ Somit ist Meister Giorgio als alleiniger geistiger Urheber
und Schöpfer des Dombaues, soweit dieser unter seiner Leitung ausgeführt wurde, anzu-
sehen. In den von den Prokuratoren als juristischen Vertretern der Bauhütte abgeschlossenen
Arbeitsverträgen tritt auch die stereotype Phrase auf: promittens . . . laborare bene et dili-
genter ... et secundum, quod ei commissum et ordinatum fuerit per prothomagistrum
fabricae dictae ecclesiae. Wahrscheinlich nahm er auch Einfluß auf die Auswahl der Arbeits-
Fig. 12 Dom in Sebenico; Detail des Westportales
kräfte. Zu beachten ist noch, daß die Verträge mit den Scarpellini pro toto tempore a modo
in antea firmae et conductae prothomagistri Georgii lapicidae fabricae praedictae ad praesens
currentis abgeschlossen werden (Rg. Nr. 33, 45).
In dem Kontrakte wird ferner die Verpflichtung betont, die Steinbrüche selbst zu be-
suchen, sooft dies notwendig wäre, um dort die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Damit sind die im Besitze des Kapitels befindlichen Steinbrüche auf der Insel Brazza ge-
gemeint, die sich in späteren Dokumenten nachweisen lassen. Ferner war er gebunden,
während der sechs Jahre ohne Erlaubnis der Prokuratoren keine andere Arbeit zu über-
nehmen. Er erhält ein jährliches Salär von 115 Dukaten in Monatsraten nebst Natural-
Kunstgeschichtüches Jahrbuch der k. k. Zentral-Kommission 1913
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et singulis eorum defectibus.“ Somit ist Meister Giorgio als alleiniger geistiger Urheber
und Schöpfer des Dombaues, soweit dieser unter seiner Leitung ausgeführt wurde, anzu-
sehen. In den von den Prokuratoren als juristischen Vertretern der Bauhütte abgeschlossenen
Arbeitsverträgen tritt auch die stereotype Phrase auf: promittens . . . laborare bene et dili-
genter ... et secundum, quod ei commissum et ordinatum fuerit per prothomagistrum
fabricae dictae ecclesiae. Wahrscheinlich nahm er auch Einfluß auf die Auswahl der Arbeits-
Fig. 12 Dom in Sebenico; Detail des Westportales
kräfte. Zu beachten ist noch, daß die Verträge mit den Scarpellini pro toto tempore a modo
in antea firmae et conductae prothomagistri Georgii lapicidae fabricae praedictae ad praesens
currentis abgeschlossen werden (Rg. Nr. 33, 45).
In dem Kontrakte wird ferner die Verpflichtung betont, die Steinbrüche selbst zu be-
suchen, sooft dies notwendig wäre, um dort die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Damit sind die im Besitze des Kapitels befindlichen Steinbrüche auf der Insel Brazza ge-
gemeint, die sich in späteren Dokumenten nachweisen lassen. Ferner war er gebunden,
während der sechs Jahre ohne Erlaubnis der Prokuratoren keine andere Arbeit zu über-
nehmen. Er erhält ein jährliches Salär von 115 Dukaten in Monatsraten nebst Natural-
Kunstgeschichtüches Jahrbuch der k. k. Zentral-Kommission 1913