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Kunsthistorische Sammlungen des Allerhöchsten Kaiserhauses <Wien> [Hrsg.]
Jahrbuch der Kunsthistorischen Sammlungen des Allerhöchsten Kaiserhauses (ab 1919 Jahrbuch der Kunsthistorischen Sammlungen in Wien) — 19.1898

DOI Heft:
II. Theil: Quellen zur Geschichte der kaiserlichen Haussammlungen und der Kunstbestrebungen des Allerdurchlauchtigsten Erzhauses
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Voltelini, Hans von: Urkunden und Regesten aus dem k. u. k. Haus-, Hof- und Staats-Archiv in Wien, [6]
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https://doi.org/10.11588/diglit.5780#0465
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URKUNDEN UND REGESTEN

AUS DEM

K. U. K. HAUS-, HOF- UND STAAT S - A R C H IV IN WIEN,

HERAUSGEGEBEN VON

DR. HANS VON VOLTELINI.

(NACHTRÄGE UND FORTSETZUNG.)

r

16059 14S1 Juli 30, Wien.

König Friedrich IV. bestätigt den Meistern des
Schlosser-, Uhr- und Büchsenmacherhandwerks %u Wien
die ihm vorgelegte Ordnung ihres Handwerkes, welche
ihnen Bürgermeister und Rath der Stadt Wien ange-
fertigt hätten und die ins Stadtbuch geschrieben worden
sei, des Inhalts, es solle Niemand in Wien sich ver-
heiraten und Meister werden, er habe denn früher dem
Stadtrathe und Schlosserhandwerke die Zeugnisse über
seine eheliche Geburt und ordentlich absolvirte Lehr-
zeit, ferner über seine Wanderschaft sowie über zwei-
jährige Arbeit bei einem bürgerlichen Meister vorgelegt.
Ferner solle er binnen Jahresfrist die Meisterstücke
anfertigen ohne fremde Beihilfe ausser der eines Lehr-
jungen. Wenn er über ein Jahr daran arbeite, solle er
gestraft werden, ausser er hätte eines Meisters Tochter
oder Witwe geehelicht, in welchem Falle ihm etwas an
der Strafe nachgelassen werden solle. Ein fremder
Meister, der sich in Wien niederlassen wolle, solle zu-
vor zwei Jahre in Wien arbeiten und ausser Geburts-,
Lehr- und Heiratsbrief auch ein Zeugnis seiner bis-
herigen Obrigkeit über sein ehrliches Verhalten vor-
legen und die Meisterstücke anfertigen. Hernach solle
er von den Zechmeistern dem Stadtrathe vorgestellt
werden, um das Bürgerrecht zu erlangen. Kein Meister
solle seine Waaren anderwärts als in seiner Werkstatt
feilhaben, Kirchtage und Jahrmärkte ausgenommen.
Die Meister sollten ihr Gesinde wohl überwachen, vier
Zech- oder Beschaumeister wählen und dem Stadtrathe
Zur Bestätigung vorlegen. Diese vier Meister sollten
die Arbeit der Anderen alle Qtiatember besichtigen, ob
diese gut gemacht sei, und sollten unfleissige nach ihrem
Erkenntnisse bestrafen und schlechte Arbeit wegnehmen,
damit das Handwerk mit allerlei kunstreicher arbeit
wohl versehen sei. Fremde Schlosserarbeiten, Uhr-
und-Büchsenwerke sollten nur auf freiem Jahrmarkte
feilgeboten werden, nachdem sie von den Beschau-
meistern besichtigt und für gut befunden worden seien.
Das heimliche Hausiren sei bei Verlust der Arbeit ver-
XIX.

boten. Schlechte Arbeit sollten die Beschaumeister weg-
nehmen und dem Bürgermeister übergeben. Ein Fremder,
der hausire, verliere nicht nur die Waare sondern solle
vom Bürgermeister besonders bestraft werden und solle
die Hälfte der Strafe an die Stadt, die andere Hälfte
an die Lade fallen, woraus armen Stückmeistern Dar-
lehen gegeben werden sollten. Die Winkelschlosser,
welche in den Freihäusern und Klöstern sich aufhielten,
sich mit unordentlichen Personen verheiraten und selber
verdächtig seien, die Meisterstücke nicht anfertigen
könnten und keine Steuern zahlten, sollten von den
Meistern dem Bürgermeister angezeigt werden, der
sie aus der Stadt entfernen und bestrafen solle. Die
Hufschmiede, Griffelschmiede, Stabinger und Sporer
sollten sich aller Schlosserarbeit enthalten; wer da-
gegen handle, solle bestraft werden. Den Tischlern,
Bognern und Büchsenschiftern solle verboten sein, wie
sie es bisher gethan hätten, fremde unbeschaute Arbeit
aufzukaufen und an die Truhen, Kästen, Stachel und
Büchsenschaften zu schlagen. Nachdem aus den alten
Schlüsseln, die auf der Brandstätte feilgeboten würden,
viel Schade entstehe, sollten dieselben durch die vier
Meister confiscirt und dem Bürgermeister überbracht
werden; auch solle kein Ländler auf der Brandstätte
neue Arbeit feilhaben oder alte Arbeit schwärzen. Wer
darüber betreten werde, solle durch die Obrigkeit ge-
straft werden. Die Eisengeschmeidler sollten in ihren
Läden keine Schlosserarbeit feilhaben bei Verlust der
Arbeit. Die in den Märkten und Dörfern vier Meilen
um Wien ansässigen Meister sollten ihre Geburts- und
Lehrbriefe den Zechmeistern z» Wien vorlegen, sich
einschreiben lassen, das Quatembergeld zahlen, ihre
Lehrjungen vor dem ganzen Handwerke aufdingen und
freisprechen; sonst sollten diese nicht für gut und ehr-
bar gehalten werden und zu Meistern aufgenommen
werden können. Endlich solle es den Kaufleuten bei
hoher Strafe verboten sein, ausser an den zwei Jahr-
märkten Schlosser- und Uhrwerke zu verkaufen oder
damit zu hausiren bei Strafe des Verlustes der Waare
und schwerer Bestraf ung durch den Stadtrath. — Geben

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