Vorwort.
Der Plan der Historischen Kommission für Hessen und
Waldeck, die Rechtsquellen der in ihr Arbeitsgebiet gehörigen
Städte her aus su geben, ist in der dem Jahresberichte von 1911
beigegebenen Denkschrift besprochen und dabei die Zweckmäßig-
keit betont worden, die Städte gleicher Entstehung in Gruppen
zusammenzufassen, d. h. eine Einteilung nach territorialen
Gesichtspunkten vor zunehmen.
Der vorliegende Band eröffnet die Reihe der Städte
thüringisch-hessischen Ursprungs. Wenn unter diesen mit der
Stadt Marburg der Anfang gemacht und für sie mit zwei
Bänden ein verhältnismäßig großer Raum beansprucht wird,
so liegt dies nicht nur an der besonderen Stellung, die sie als
Oberhof der Städte an der Lahn eingenommen hat, sondern vor
allem an dem Reichtum erhaltener Quellen, der sie vor den
übrigen Städten der alten Landgraf schuft Hessen auszeichnet.
Dadurch war der Anlaß gegeben, zugleich einige Urkunden von
mehr allgemeiner Bedeutung, von denen dann die späteren Bände
entlastet sein werden, hier zu erledigen. Vor allem schien es
wünschenswert, die auch für die allgemeine Geschichte Hessens
wertvollen mittelalterlichen Stadtrechnungen zu veröffentlichen.
Der Inhalt dieses ersten Bandes beschränkt sich nicht auf
das eigentliche Stadtrecht. Im Mittelalter greifen, zumal bei
kleineren Städten, Recht, Verfassung, Verwaltung und Wirtschaft
so ineinander über, daß es unmöglich wäre, diese Gebiete scharf
gegeneinander abzugrenzen. Es sind daher neben den eigent-
lichen Rechtsurkunden alle landesherrlichen Privilegien und die
sonstigen die städtische Verfassung berührenden Quellen, sowie
ferner diejenigen, die sich auf die Steuer- und Finanzverwaltung,
Münzwesen, Polizei, städtische Ämter, Zünfte, Schule und andere
städtische Einrichtungen, vor allem auch auf Märkte, Preis-
regulierung und Lebensmittelpolitik, sowie ferner auf das Ver-
hältnis zu den im Stadtbezirke gelegenen geistlichen Genossen-
schaften und der 1527 gegründeten Universität beziehen, berück-
sichtigt worden. Das städtische Finanzwesen wird sich haupt-
sächlich in den dem zweiten Bande vorbehaltenen Hauptrechnungen
wieder spiegeln. Von den Schuldurkunden der Stadt sind mit Rück-
sicht auf den Raum nur die der älteren Zeit, namentlich soweit
sie im Zusammenhang mit der landesherrlichen Finanzpolitik
Der Plan der Historischen Kommission für Hessen und
Waldeck, die Rechtsquellen der in ihr Arbeitsgebiet gehörigen
Städte her aus su geben, ist in der dem Jahresberichte von 1911
beigegebenen Denkschrift besprochen und dabei die Zweckmäßig-
keit betont worden, die Städte gleicher Entstehung in Gruppen
zusammenzufassen, d. h. eine Einteilung nach territorialen
Gesichtspunkten vor zunehmen.
Der vorliegende Band eröffnet die Reihe der Städte
thüringisch-hessischen Ursprungs. Wenn unter diesen mit der
Stadt Marburg der Anfang gemacht und für sie mit zwei
Bänden ein verhältnismäßig großer Raum beansprucht wird,
so liegt dies nicht nur an der besonderen Stellung, die sie als
Oberhof der Städte an der Lahn eingenommen hat, sondern vor
allem an dem Reichtum erhaltener Quellen, der sie vor den
übrigen Städten der alten Landgraf schuft Hessen auszeichnet.
Dadurch war der Anlaß gegeben, zugleich einige Urkunden von
mehr allgemeiner Bedeutung, von denen dann die späteren Bände
entlastet sein werden, hier zu erledigen. Vor allem schien es
wünschenswert, die auch für die allgemeine Geschichte Hessens
wertvollen mittelalterlichen Stadtrechnungen zu veröffentlichen.
Der Inhalt dieses ersten Bandes beschränkt sich nicht auf
das eigentliche Stadtrecht. Im Mittelalter greifen, zumal bei
kleineren Städten, Recht, Verfassung, Verwaltung und Wirtschaft
so ineinander über, daß es unmöglich wäre, diese Gebiete scharf
gegeneinander abzugrenzen. Es sind daher neben den eigent-
lichen Rechtsurkunden alle landesherrlichen Privilegien und die
sonstigen die städtische Verfassung berührenden Quellen, sowie
ferner diejenigen, die sich auf die Steuer- und Finanzverwaltung,
Münzwesen, Polizei, städtische Ämter, Zünfte, Schule und andere
städtische Einrichtungen, vor allem auch auf Märkte, Preis-
regulierung und Lebensmittelpolitik, sowie ferner auf das Ver-
hältnis zu den im Stadtbezirke gelegenen geistlichen Genossen-
schaften und der 1527 gegründeten Universität beziehen, berück-
sichtigt worden. Das städtische Finanzwesen wird sich haupt-
sächlich in den dem zweiten Bande vorbehaltenen Hauptrechnungen
wieder spiegeln. Von den Schuldurkunden der Stadt sind mit Rück-
sicht auf den Raum nur die der älteren Zeit, namentlich soweit
sie im Zusammenhang mit der landesherrlichen Finanzpolitik