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Küch, Friedrich [Bearb.]
Quellen zur Rechtsgeschichte der Stadt Marburg (Band 1): 1918 — Marburg, 1918

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https://doi.org/10.11588/diglit.41405#0014
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Vffl

V orwort,

stehen, aufgeführt worden. Für die spätere Zeit sind nur die
im Stadtarchive aufbewahrten Schadlosbriefe der Landgrafen,
und zwar in kurzer Regestenforni, wieder gegeben.
Auch nach der Seite der Landesgesetzgebung hin konnte
eine scharfe Grenzlinie nicht gezogen werden. Es schien im
Gegenteil wünschenswert, die allmähliche Herausbildung der
Landesgesetzgebung aus der Einzelgesetzgebung durch Vor-
führung des Quellenmaterials anschaulich zu machen. Es sind
hierbei die den Einzelstädten gegebenen identischen Gesetze auch
dann hier veröffentlicht worden, wenn sie nicht gerade in dem
Marburger, sondern in dem Exemplare für eine andere Stadt
sich erhalten haben.
Die Einteilung des Stoffes ergab sich im Allgemeinen aus
dem in der Einleitung S. 41 ff. näher bezeichneten Quellen-
material. In die Abteilung ,,Urkunden und Akten“ sind indessen
außer den betreffenden Einzelstücken einmal die in den beiden
Stadtbüchern enthaltenen selbständigen, zeitlich einreihbaren Ein-
träge und Abschriften (vgl. S. 56) auf genommen worden, und
ferner Auszüge aus den Ratsprotokollen, die, nach sachlichen
Gesichtspunkten zusammen gestellt, ebenfalls chronologisch ein-
gefügt worden sind. Der Abdruck der vollständigen Protokolle
würde einen unverhältnismäßig großen Raum beansprucht haben,
während nunmehr das Material übersichtlicher, unter Über-
gehung von weniger wichtigen Einzelvorgängen, vereinigt ist.
Nur die ältesten Ratsprotokolle von 1523—1528 sollen im zweiten
Bande neben den städtischen Hauptrechnungen ab gedruckt wer den.
Auch die Gerichtsbücher konnten der Natur der Sache nach nur
in ganz geringem Umfange für die Publikation herangezogen
werden.
Als zeitliche Grenze ist das Jahr 1554 gewählt worden,
das Todesjahr des Stadtschreibers Simon Elirtz als des Letzten,
der Einträge in das große Stadtbuch gemacht hat. Es war auf
diese Weise möglich, den größten Teil der Regierungszeit des
Landgrafen Philipp in die Publikation einzubeziehen und da-
durch das bisher bekannte Material zur gesetzgeberischen und
Verwaltungstätigkeit dieses Fürsten zu erweitern. Wenn die
gesteckte Grenze mit wenigen Nummern aus späterer Zeit über-
schritten wurde, so dienten diese, wie die Stücke über Markt
und Polizei, zur Abrundung des bereits vorher beigebrachten
Materials, oder, wie die Zusammenstellung der Erbrechtsver-
hältnisse in Oberhessen, zur Aufhellung früherer Zustände. Das
Material zur Geschichte der Armenpflege ist nur bis zum Jahre
1526 berücksichtigt worden. Die Zeit nach der Einführung der
Kirchenreformation, durch die diese Verhältnisse von Grund
aus geändert wurden, bleibt den ,,Urkundlichen Quellen zur
hessischen Reformationsgeschichte“ Vorbehalten.
Bei der äußeren Behandlung der Texte sind die von der
Historischen Kommission festgestellten Grundsätze soweit als
tunlich befolgt worden. Als Zeitpunkt für die Vereinfachung
der Texte durch Beseitigung der Konsonantenhäufungen wurde
 
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