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1544 Dez. 24 — 1545 Febr. 16.

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bescheidest und mit denselbigen von der holzordenung schliessest,
wie ein fuder holzes zu verkaufen sein solle, damit es allenthalben
gleich zugehe, der arme man zukommen könne, und niemants ver-
forteilt werde, dann so man das holz zu wolfeil setzen wurde, wurde
daraus folgen, das die bauren kein holz oder wenig zu markt
pringen wurden.
Zudem habt ir zu bedenken, ob es sich schicken wolle und es
die bauren erfaren können, das sie im sommer des morgens zu
vier auren ufem marktplatz sein sollen, das dorinne auch niemants
gefart werde.
Was wir sonst weiter hinzugesetzt, wirdest du hiebei in zu-
geschickter copei weiter sehen.
Wir seind auch zufriede, das Hans Wopener zu einem markt-
und Wachtmeister bestelt und ime die fünfzig gülden jerlich ge-
geben werden, nemblich von unserm rentmeister der drittenteil, der
universitet und der stat Marpurg das ander, als ieder ein dritten-
teil 1). Aber zuvor und ehe die scharwacht gehalten wirdet, so
wollest die ordenung verkündigen lassen, damit sich niemants der
Unwissenheit zu entschuldigen habe. So tun wir dir auch hiemit be-
velhen, das du dem Wachtmeister ansagest und ine ernstlich ver-
warnest, das er sich mit seinen zugeordneten bürgern nicht vol-
saufe und kein Ungeschicklichkeit nach ubermas gebrauche, dann,
so man befinden wurde, das sie sich volsaufen oder etwas un-
zeitigs furnemen wurden, sollen sie vor andern hart darumb ge-
straft werden. So behalten wir uns auch hiemit für, den markt-
meister, wan er sich ungeschickt hielte, iedesmal abzusetzen und
seiner verwirkung nach zu strafen, und aldieweil er sich recht-
schaffen heldet, soll er darbei gelassen werden.
Weiter soll es auch in unserm willen und gefallen stehen,
diese ordenung zu mehren, zu bessern oder ganz zu endern und
abzetun nach unser und unser stat Marpurg gelegenheit. So solt
du auch diese ordenung noch nicht usgehen noch in das werk
körnen lassen, du habest dan uns dieselbig mit der universitet und
des rats bedenken, auch der Vergleichung mit dem holzkauf, als
obgemelt, widerumb zugeschickt, damit wir die abermals zu uber-
sehen und dir darinne ferner zu bevelhen haben. . . . Datum Cassel
den 16. Februarii anno etc. XXXXV.

1) Das Ratsprotokoll enthält unter dem Datum donnerstags nach Invo-
cavit (Febr. 26) folgenden Eintrag: Der neuwen ordnunge halben, von u. g. f.
und hern uberschickt, ist vor gut angesehen, das dieselb dermaß volnstreckt
werden, doch das dafür gepeten, ob gemeine statt Marpurg der besoldung, an-
gesehen das sie die burger zur wacht tun müssen, erlassen werden möge. Diese
Vorstellung hatte indessen keinen Erfolg, denn das Sitsungsprotokoll von 1546
donnerstags vigilia Elisabethe (Nov. 18) enthält den Eintrag: Hans Wepner
marktmeisterampts halben ist beratschlagt, weil der stat dieser leuf halben die
belonung auszurichten beswerlich, und auch zunfte und gemein seiner nit
bedürfen und mit iren besehern wol begnügt seint, derwegen in hoffnung, gegen
m. g. hern derhalb kein ordnung zu schepfen, so sol egenanter Wepner die
sach pitz zu ankunft u. g. hern zu gute stehen lassen. Was aber sein verdient
belonung ist, darumb solln sich die kemmerer mit ime vertragen.
 
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