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dessen innere Angelegenheiten entsagte, wie die Institutionen
des Ordens es verlangen; allen seinen Unterthanen gab er
die Erlaubniß, sowohl sich in das Kloster anfnehmen zu
lassen als auch ihr bewegliches und unbewegliches Eigenthum
demselben zu vermachen. Er sprach ferner die Erwartung
aus: daß die demüthig bittende Fürsprecher, die Mönche,
dieses vor dem strengen Richter nicht als sein Verdienst
anpreisen, sondern in ihrem Kloster nach seinem Tode an
beliebigen Tagen zu seinem und seiner Eltern Gedächtniß
eine Todtenmesse auf ewige Zeiten halten sollten, und
fchließlich erklärte er alle der Abtei geschenkten und noch
zu schenkenden Güter auf ewige Zeiten von aller Vogtei frei.
Kaiser Heinrich VI. nahm 1193 das Kloster unter
feinen besonderen Schutz, indem er es für rcichsunmittelbar
erklärte; zugleich setzte er die Grenzen der Abtei im Kam-
mergute Schönbuch fest, aus welcher Beschreibung hervorgeht,
daß einstens von Osten nach Westen eine Straße nach
den Rhein, vielleicht eine alte Römerstraße, durch den
Wald führte; ferner erlaubte er den Mönchen den freien
Gebrauch des Holzes daselbst und die Benützung der
Weiden mit Ausnahme für Schaafe. Eine Bulle vom
Pabst Jnnocenz III. bestätigte 120-i- die Schenkungen und
Privilegien Bebenhausens, sowie die Befreiung desselben von
allen Zehnten; zugleich befahl das Schreiben den Bischöfen:
auf keine Weise das Kloster zu belästigen und die Altäre
sowie Alles, was sonst noch zum Gottesdienste gehörte,
unentgeltlich zu weihen. Durch Erlaubniß desselben Pabstes
dessen innere Angelegenheiten entsagte, wie die Institutionen
des Ordens es verlangen; allen seinen Unterthanen gab er
die Erlaubniß, sowohl sich in das Kloster anfnehmen zu
lassen als auch ihr bewegliches und unbewegliches Eigenthum
demselben zu vermachen. Er sprach ferner die Erwartung
aus: daß die demüthig bittende Fürsprecher, die Mönche,
dieses vor dem strengen Richter nicht als sein Verdienst
anpreisen, sondern in ihrem Kloster nach seinem Tode an
beliebigen Tagen zu seinem und seiner Eltern Gedächtniß
eine Todtenmesse auf ewige Zeiten halten sollten, und
fchließlich erklärte er alle der Abtei geschenkten und noch
zu schenkenden Güter auf ewige Zeiten von aller Vogtei frei.
Kaiser Heinrich VI. nahm 1193 das Kloster unter
feinen besonderen Schutz, indem er es für rcichsunmittelbar
erklärte; zugleich setzte er die Grenzen der Abtei im Kam-
mergute Schönbuch fest, aus welcher Beschreibung hervorgeht,
daß einstens von Osten nach Westen eine Straße nach
den Rhein, vielleicht eine alte Römerstraße, durch den
Wald führte; ferner erlaubte er den Mönchen den freien
Gebrauch des Holzes daselbst und die Benützung der
Weiden mit Ausnahme für Schaafe. Eine Bulle vom
Pabst Jnnocenz III. bestätigte 120-i- die Schenkungen und
Privilegien Bebenhausens, sowie die Befreiung desselben von
allen Zehnten; zugleich befahl das Schreiben den Bischöfen:
auf keine Weise das Kloster zu belästigen und die Altäre
sowie Alles, was sonst noch zum Gottesdienste gehörte,
unentgeltlich zu weihen. Durch Erlaubniß desselben Pabstes