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werden konnte. Damit aber trat zugleich der Waffen-
stillstand ein.
I. p. 0. XVI § 20 bestimmte, dass die Abdank-
ung der Armee und die Räumung der Plätze durch
die einzelnen Generale erledigt werden sollte. Nun
aber verzögerte sich die Ratifikation des Friedens
sehr, und die Zahlung der versprochenen Gelder kam
zunächst gar nicht zu Stande. Dazu kam, dass auch
die Bestimmungen über die restitutio, besonders bei
den geistlichen Fürsten, vielfach auf grossen Wider-
stand stiess. Auf diese Weise wurde der Exekutions-
artikel, der so wie so unsicher war, ganz bedeutungs-
los, so dass der in Nürnberg zusammentretende Con-
gress der Generale die ganze Angelegenheit noch ein-
mal in die Hand nehmen musste. Im Nürnberger Frie-
densexekutionshauptrecess vom Sept. 1649 wurden auch
die Bestimmungen über den Punkt quomodo? und die
Räumung der Plätze verändert und genau festgesetzt.
Diese Verhandlungen nun gedenkt der Verfasser
in einer späteren Abhandlung zu erörtern. Dabei wür-
den die weiteren Fragen auftauchen: wie geschah die
Eintreibung der Gelder in den einzelnen Kreisen ? wie
nahm die schwedische Armee die Bestimmungen des
westphälischen und Nürnberger Friedens auf, wie wurde
das Geld verteilt, und die Armee abgedankt? und
welche Bedeutung hatten diese abgedankten deutschen
Soldaten, die doch mit einem gewissen Capital versehen
waren, für die Colonisationsbestrebungen in den ein-
zelnen deutschen Territorialstaaten ?
Um aber vorstehender Arbeit einen gewissen Ab-
schluss zu geben, sei hier bemerkt, dass die Erpressung
werden konnte. Damit aber trat zugleich der Waffen-
stillstand ein.
I. p. 0. XVI § 20 bestimmte, dass die Abdank-
ung der Armee und die Räumung der Plätze durch
die einzelnen Generale erledigt werden sollte. Nun
aber verzögerte sich die Ratifikation des Friedens
sehr, und die Zahlung der versprochenen Gelder kam
zunächst gar nicht zu Stande. Dazu kam, dass auch
die Bestimmungen über die restitutio, besonders bei
den geistlichen Fürsten, vielfach auf grossen Wider-
stand stiess. Auf diese Weise wurde der Exekutions-
artikel, der so wie so unsicher war, ganz bedeutungs-
los, so dass der in Nürnberg zusammentretende Con-
gress der Generale die ganze Angelegenheit noch ein-
mal in die Hand nehmen musste. Im Nürnberger Frie-
densexekutionshauptrecess vom Sept. 1649 wurden auch
die Bestimmungen über den Punkt quomodo? und die
Räumung der Plätze verändert und genau festgesetzt.
Diese Verhandlungen nun gedenkt der Verfasser
in einer späteren Abhandlung zu erörtern. Dabei wür-
den die weiteren Fragen auftauchen: wie geschah die
Eintreibung der Gelder in den einzelnen Kreisen ? wie
nahm die schwedische Armee die Bestimmungen des
westphälischen und Nürnberger Friedens auf, wie wurde
das Geld verteilt, und die Armee abgedankt? und
welche Bedeutung hatten diese abgedankten deutschen
Soldaten, die doch mit einem gewissen Capital versehen
waren, für die Colonisationsbestrebungen in den ein-
zelnen deutschen Territorialstaaten ?
Um aber vorstehender Arbeit einen gewissen Ab-
schluss zu geben, sei hier bemerkt, dass die Erpressung