Dörfer allschon mit löblichem Stempel vorgegangen, selbsten
verpflegen, und daß solches geschehe nebst dem Beamten, der
Geistliche des Orts pflichtmäsige Obsorge tragen- und diese
beide sich solche allgemein nützliche Anstalt nach Pflicht und Ge-
wissen angelegen seyn lassen- des Endes auch ihnen anheim ge-
stellet werden solle, in jedem Ort die demselben am schicklichsten
anpassende Verfügung zu treffen.
Zweytens: Wird das Bettlen derer Fremden, in-
sonderheit hiermit schlechterdings mit dem Anhang Verboten,
daß derjenige Unterthan, weß Standes und Würde er auch
sey, welcher einem fremden Bettler etwas reichen wird, jedes-
mal in einen Gulden Strafe, (wovon Ein Drittel dem Anbcin-
ger, Ein Drittel dem hiesigen Zuchthaus und Ein Drittel zum
Besten der Armen des Orts verabreichet werden solle,) von
dem Beamten, und in denen Städten von denen Policey-De-
putationen condemnirct- und ohne fernere Einrede zu gleichbal-
digcr Erlegung angehalten werden soll. ..,
Drittens: Die fremde Bettler sollen auf den erste-
ren Betccttungs-Fall mit einer Tracht Prügel unter dem Be-
deuten zum Lande hinaus gewiesen werden, daß wenn sie sich
wiederum im Lande einfinden und bettlen würden, sie ohne wei-
tere Rücksicht mit Zuchthaus-Strafe belegt werden sollten, weß-
halben auch Unsere Beamten hierauf scharf zu Halten- und die
sich zum zweytenmal betretten lassende Frevler, nach einem
kurzen summarischen Verhör mit Beylegung des deßfalsigen
Protocolls, ohne vorherige Anfrage und zwar in Unserer
Obern- und Niedern-Grafschaft Katzenelnbogen, wie auch
Herrschaft Epstein sogleich zum Zuchthaus anhero- in Unserm
Ober-Fürstenthum aber zum Zuchthaus nacher Gießen zur
Büßung einer Sechsmonathlkchen Zuchthaus-Strafe
für das ersteremal, einzusenden Haben.
Viertens: Die innlandische Bettler sollen auf Be-
tretten jedesmal mit einer Tracht Prügel beleget- auch ihnen
sä rempus das verwilligte Allmosen entzogen werden, und
wann sich dieselben hierdurch nicht abhalten lassen, von dem
'Beam-
verpflegen, und daß solches geschehe nebst dem Beamten, der
Geistliche des Orts pflichtmäsige Obsorge tragen- und diese
beide sich solche allgemein nützliche Anstalt nach Pflicht und Ge-
wissen angelegen seyn lassen- des Endes auch ihnen anheim ge-
stellet werden solle, in jedem Ort die demselben am schicklichsten
anpassende Verfügung zu treffen.
Zweytens: Wird das Bettlen derer Fremden, in-
sonderheit hiermit schlechterdings mit dem Anhang Verboten,
daß derjenige Unterthan, weß Standes und Würde er auch
sey, welcher einem fremden Bettler etwas reichen wird, jedes-
mal in einen Gulden Strafe, (wovon Ein Drittel dem Anbcin-
ger, Ein Drittel dem hiesigen Zuchthaus und Ein Drittel zum
Besten der Armen des Orts verabreichet werden solle,) von
dem Beamten, und in denen Städten von denen Policey-De-
putationen condemnirct- und ohne fernere Einrede zu gleichbal-
digcr Erlegung angehalten werden soll. ..,
Drittens: Die fremde Bettler sollen auf den erste-
ren Betccttungs-Fall mit einer Tracht Prügel unter dem Be-
deuten zum Lande hinaus gewiesen werden, daß wenn sie sich
wiederum im Lande einfinden und bettlen würden, sie ohne wei-
tere Rücksicht mit Zuchthaus-Strafe belegt werden sollten, weß-
halben auch Unsere Beamten hierauf scharf zu Halten- und die
sich zum zweytenmal betretten lassende Frevler, nach einem
kurzen summarischen Verhör mit Beylegung des deßfalsigen
Protocolls, ohne vorherige Anfrage und zwar in Unserer
Obern- und Niedern-Grafschaft Katzenelnbogen, wie auch
Herrschaft Epstein sogleich zum Zuchthaus anhero- in Unserm
Ober-Fürstenthum aber zum Zuchthaus nacher Gießen zur
Büßung einer Sechsmonathlkchen Zuchthaus-Strafe
für das ersteremal, einzusenden Haben.
Viertens: Die innlandische Bettler sollen auf Be-
tretten jedesmal mit einer Tracht Prügel beleget- auch ihnen
sä rempus das verwilligte Allmosen entzogen werden, und
wann sich dieselben hierdurch nicht abhalten lassen, von dem
'Beam-