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Hessen-Darmstadt / Landgraf (1768-1790 : Ludwig IX.); Ludwig [Oth.]
Von Gottes Gnaden Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Liebe Getreue! Es sind zwar bereits mehrmalen nicht allein von Unseren in Gott ruhenden Vorfahren am Regiment christlichen Andenkens, sondern auch von Uns Selbsten die gemessenste Verordnungen ergangen, daß zu Abstellung des höchst unschicklich und schädlichen Straßen- und Gassenbettlens, und derer damit verknüpften Inconvenienzien eine jede Stadt, Flecken und Dorf ihre Armen selbsten nach Nothdurft verpflegen sollen ...; So verordnen und befehlen Wir hiermit anderweit ernstgemessenst und gnädigst, daß ... — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1777 [VD18 14338750]

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https://doi.org/10.11588/diglit.65641#0002
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Dörfer allschon mit löblichem Stempel vorgegangen, selbsten
verpflegen, und daß solches geschehe nebst dem Beamten, der
Geistliche des Orts pflichtmäsige Obsorge tragen- und diese
beide sich solche allgemein nützliche Anstalt nach Pflicht und Ge-
wissen angelegen seyn lassen- des Endes auch ihnen anheim ge-
stellet werden solle, in jedem Ort die demselben am schicklichsten
anpassende Verfügung zu treffen.
Zweytens: Wird das Bettlen derer Fremden, in-
sonderheit hiermit schlechterdings mit dem Anhang Verboten,
daß derjenige Unterthan, weß Standes und Würde er auch
sey, welcher einem fremden Bettler etwas reichen wird, jedes-
mal in einen Gulden Strafe, (wovon Ein Drittel dem Anbcin-
ger, Ein Drittel dem hiesigen Zuchthaus und Ein Drittel zum
Besten der Armen des Orts verabreichet werden solle,) von
dem Beamten, und in denen Städten von denen Policey-De-
putationen condemnirct- und ohne fernere Einrede zu gleichbal-
digcr Erlegung angehalten werden soll. ..,
Drittens: Die fremde Bettler sollen auf den erste-
ren Betccttungs-Fall mit einer Tracht Prügel unter dem Be-
deuten zum Lande hinaus gewiesen werden, daß wenn sie sich
wiederum im Lande einfinden und bettlen würden, sie ohne wei-
tere Rücksicht mit Zuchthaus-Strafe belegt werden sollten, weß-
halben auch Unsere Beamten hierauf scharf zu Halten- und die
sich zum zweytenmal betretten lassende Frevler, nach einem
kurzen summarischen Verhör mit Beylegung des deßfalsigen
Protocolls, ohne vorherige Anfrage und zwar in Unserer
Obern- und Niedern-Grafschaft Katzenelnbogen, wie auch
Herrschaft Epstein sogleich zum Zuchthaus anhero- in Unserm
Ober-Fürstenthum aber zum Zuchthaus nacher Gießen zur
Büßung einer Sechsmonathlkchen Zuchthaus-Strafe
für das ersteremal, einzusenden Haben.
Viertens: Die innlandische Bettler sollen auf Be-
tretten jedesmal mit einer Tracht Prügel beleget- auch ihnen
sä rempus das verwilligte Allmosen entzogen werden, und
wann sich dieselben hierdurch nicht abhalten lassen, von dem
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