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Lüthgen, Eugen
Die Ausnahme von dem Vervielfältigungsverbote im Kunstschutzgesetze vom 9. Januar 1907: Ein Beitrag zur Lehre vom Urheberrecht — Bonn, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.51385#0058
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— 42 —

Kapitel IV.
Die ausschliessliche V e r ielfältigungs-
befugnis und das allgemeine Vervielfälti-
gungsverbot.
Der Zweck der Reform der Kunstschutzgesetzgebung,
wie sie sich gegenüber dem Ge etz vom 9. Februar 1876
in dem Kunstschutzgesetz vom 9. Januar 1907 äussert, geht
dahin, unabweisbare, praktische Forderungen nach Erwei-
terung und Verstärkung des Kunstschutzes zu erfüllen,
sich dabei aber soviel wie möglich an das Gegebene zu
halten.1) In den Motiven werden diese Neuerungen fol-
gendermassen gekennzeichnet: ,,Im einzelnen hat die Neu-
regelung für das Gebiet der bildenden Künste zunächst
die (urheberrechtliche Gleichstellung der Werke der an-
gewandten Kunst und der Baukunst mit den
übrigen Werken der bildenden Künste im Auge. Ferner
handelt es sich um die Beseitigung oder Abänderung ver-
schiedener Bestimmungen in den §§ 5, 6, 8 des geltenden
Gesetzes (Verbotener Nachdruck Ausnahmen vom Ver-
vielfältigungsverbot, Regelung des Verhältnisses von Ei-
gentümer und Urheber) welche die Befugnisse des Ur-
hebers zu sehr beschränken, oder nach der heutigen
Rechtsauffassung, da sie selbstverständliche Ausflüs-
se des Urheberrechtes enthalten, entbehrlich sind. Ein-
zelne Vorschriften sollen die ideellen und persönlichen
Interessen des Schöpfers eines Werkes in weitergehen-
dem Masse gegen Missbrauch schützen”. Und weiter in
Bezug auf den Schutz photographischer Erzeugnisse: „Eine
1) Osterrieth, Bemerkungen, GewerbL Rechtss hutz 1904 S. 189,
Dort auch ein geschichtlicher Ueberblick über die Kunstschutzgesetzge-
bung; dazu vergl. auch Wächter, Urheberrechte an Werken der bilden-
den Künste, Stuttgart 1877, S. 4 ff.
 
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