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Mannheimer Abendzeitung. Landtags-Bericht — 1848

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Nr. 1 - Nr. 8
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https://doi.org/10.11588/diglit.47792#0001
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L848

Mannheimer Abendzeitung wr. Z.

Landtags-Bericht.

»fZ* Karlsruhe, 1. Ian. 1848. W g .cu ^rer !
den in der Sitzung der l Kammer vom 10. Dez. 1847 ab- !
gehaltenen Vortrag deS Negierungs-Commissärs Major
v. Böckh zum Gesetzesentwurf über die Kriegsdienst-
pflicht (Landwehrgesetz), wie folgt:
„Der Gesetzesentwurf enthält 200 Paragraphen und
auch die Begründung dieses umfassenden Gesetzes ist
umfangreich, ein Vorlesen des Gesetzesentwurfs und der
Begründung würde Ihre Zeit sehr in Anspruch nehmen,
ohne bei den vielen Detailbeftimmungen der Vorlage ein
leicht zu fassendes Bild des Ganzen zu geben.
Vergönnen Sie mir daher, von der Vorlesung des j
Ganzen Umgang zu nehmen und nur einige Hauptpunkte
heranszuheben, wodurch ein anschaulicheres Bild des In-
haltes dieser Vorlage wird gegeben werden können, wel-
ches mit Einflechtung einiger aus der Begründung ent-
lehnten Sätze und einiger weiteren Betrachtungen Ihnen
in der Kürze Aufklärung über die Absichten der Regie-
rung geben möge.
Die Hauptpunkte dieses Gesetzentwurfes lassen sich
in Folgendem zusammenfassen:
1) Dauer der Kricgsdienstpsticht. Sie dauert
im Ganzen zwölf Jahre, beginnt mit dem
1. Januar desjenigen Jahres, welches auf daS
zurückgelegte zwanzigste Lebensjahr des Pflichtigen
folgt, und dauert bis zum 1. April desjenigen
Jahres, in welchem der Pflichtige das dreiund-
drcißigfte Lebensjahr zurücklegt.
2) Begriff der Altersklassen Sämmtliche in einem
Jahr geborene Pflichtige bilden eine Altersklasse,
die zuletzt in den Dienst berufene wird als die ,
erste, die vor ihr berufene als die zweite u. s. w. ?
bezeichnet.
3) Herabsetzung der Dienstzeit in der Linie. Die or-
dentliche Dienstzeit in der Linie wird von sechs
Jahren auf vier I ihre für alle Waffen herabgesetzt.
4) Ergänzung der Linie. Die Linie wird aus der
jüngsten Altersklasse ergänzt; im Falle eines Krie-
ges haben nach Bedarf auch die noch nicht in
der Linie stehenden Pflichtigen der drei nächst vor-
hergehenden Altersklassen in die Linie einzutreten.
5) Die Einführung einer Landwehr ist der
wichtigste neue Gegenstand des Entwurfes.
Die Landwehr ist zunächst zur Verteidigung der
Landesgrenzen, zum Schutz im Innern und zum
Besatzungsdienst bestimmt, sie kann aber auch zur
Unterstützung oder zum unmittelbaren Ersatz der
Linie verwendet werden.
Insbesondere ist das erste Lardwehraufgebot zur «
Verstärkung der Linientruppen bestimmt. !

Die Landwehr kann zur Einübung als Vorbe
reitung zur Dienstleistung, oder zur Dienstleistung
aufgerufen werden.
Ihre Dienstleistung ist auf die Dauer des Krie-
ges oder der Kriegsbedrohung beschränkt.
Sie wird gebildet aus den Pflichtigen, welche
aus der Linie entlassen werden und aus den nicht
zum Dienst in der Linie berufenen Pflichtigen.
Die Landwehr zerfällt in drei Aufgebote.
Das erste Aufgebot besteht aus den aus der
Linie entlassenen Pflichtigen der 5., 6., 7. und 8.
Altersklasse.
Das zweite Aufgebot besteht aus den ans der
Linie entlassenen Pflichtigen der 9. und 10. Alters-
klasse, aus den nicht in der Linie gestandene»
Pflichtigen der 5., 6., 7. und 8. Altersklasse und
den nicht zum Dienst in die Linie berufenen der
1., 2., 3. und 4. Altersklasse, letztere mit dem
Vorbehalt nachträglicher Eintheilung in die Linie
nach Bedarf.
Das dritte Aufgebot besteht aus den aus der
Linie entlassenen Pflichtigen der 11. und 12. Al-
tersklasse und den nicht zum Dienst in der Linie
berufen gewesenen der 9., 10., 11. und 12. Al-
tersklasse, aus den Zurückgestellten aller Alters-
klassen.
Die Einberufung der Landwehr geschieht ent-
weder theilweise, d. h. nur einzelne Aufgebote
oder im Ganzen.
Sie ist im Frieden und im Kriege in taktische
Körper eingetheilt.
Sobald die Landwehr unter die Waffen tritt,
übernimmt sie alle Pflichten der Linie, steht mit
dieser in gleichem Rang und Lheilt mit ihr alle
Ehrenrechte.
Im Frieden bleibt die Landwehr der bürgerlichen
Gerichtsbarkeit unterstellt und ist im Allgemeinen
in ihren bürgerlichen Verhältnissen nicht gestört.
6) Der freiwillige Eintritt ist gestattet, in der Linie
mit Verpflichtung auf zwei Jahre, im Kriege auch
nur auf Kriegsdauer, im Frieden auf einjährige
Dienstleistung mit Selbstverpflegung und Selbst-
bekleidung, und als Kriegsschüler ohne Verpflich-
tung auf eine bestimmte Dienstzeit.
In der Landwehr findet nur in die aufgerufenen
Aufgebote freiwilliger Eintritt auf Kriegsdauer
statt.
Die vor dem Alter der Kriegsdienstpflichtigkeit
freiwillig geleisteten Dienste werden an der späte-
 
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