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11.
1. 28ie die Dorische Haushaltung: so trägt auch
das Dorische Recht, so viel wir davon bei dem Man-
gel an Quellen erfahren, einen sehr alterthümlichen
Charakter. ES spricht die Gesinnung der Zeit, in der
es entstanden, mit viel Bestimmtheit aus, und eine
gewisse Hoheit und Strenge des Charakters ist darin
nicht zu verkennen. Aber eben deswegen war es den
Verhältnissen des freiem und bewegter» Lebens späte-
rer Zeit unangemessen, und bestand in diesen nur durch
Sparta's Zsolirung. So mußte gleich in dem ge-
nannten Staate noch mehr, als im altern Griechen-
lande sonst der Fall war, das Privat recht aller
genauem Bestimmungen entbehren, da das Mein und
Dein nach der Grundidee desselben eine geringfügige
Sache sein sollte; in den Sprüchen und Sätzen, die
man als Lykurgisch ansah, war keine Verfügung dar-
über; und die Ephoren als Richter waren an ihren
eigenen Sinn der Billigkeit gewiesen. Ja es hatten
die alten Gesetzgeber einen offenbaren Widerwillen ge-
gen strengere Rechtsformen hierin; wie Zaleukos, der
sonst zuerst einige Bestimmungen über Sachen- und Ob-
ligatiynenrecht gab ', doch ausdrücklich Schuldscheine
untersagte Dagegen hatte das Recht jener Zeit eine
noch viel mehr persönliche Tendenz, und war in
1) Str. 6, 593. r) Zenob. krov. 5, 4-
11.
1. 28ie die Dorische Haushaltung: so trägt auch
das Dorische Recht, so viel wir davon bei dem Man-
gel an Quellen erfahren, einen sehr alterthümlichen
Charakter. ES spricht die Gesinnung der Zeit, in der
es entstanden, mit viel Bestimmtheit aus, und eine
gewisse Hoheit und Strenge des Charakters ist darin
nicht zu verkennen. Aber eben deswegen war es den
Verhältnissen des freiem und bewegter» Lebens späte-
rer Zeit unangemessen, und bestand in diesen nur durch
Sparta's Zsolirung. So mußte gleich in dem ge-
nannten Staate noch mehr, als im altern Griechen-
lande sonst der Fall war, das Privat recht aller
genauem Bestimmungen entbehren, da das Mein und
Dein nach der Grundidee desselben eine geringfügige
Sache sein sollte; in den Sprüchen und Sätzen, die
man als Lykurgisch ansah, war keine Verfügung dar-
über; und die Ephoren als Richter waren an ihren
eigenen Sinn der Billigkeit gewiesen. Ja es hatten
die alten Gesetzgeber einen offenbaren Widerwillen ge-
gen strengere Rechtsformen hierin; wie Zaleukos, der
sonst zuerst einige Bestimmungen über Sachen- und Ob-
ligatiynenrecht gab ', doch ausdrücklich Schuldscheine
untersagte Dagegen hatte das Recht jener Zeit eine
noch viel mehr persönliche Tendenz, und war in
1) Str. 6, 593. r) Zenob. krov. 5, 4-