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Verein für Nassauische Altertumskunde und Geschichtsforschung [Hrsg.]
Nassauische Annalen: Jahrbuch des Vereins für Nassauische Altertumskunde und Geschichtsforschung — 51.1930

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Haas, Emil: Die Entwicklung der Grundbesitzverhältnisse im ehemaligen kurtrierischen Amte Montabaur bis zum Ende des 18.Jahrhunderts
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https://doi.org/10.11588/diglit.62031#0011
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Die Entwicklung der Grundbesitzverhältnisse im
ehemaligen kurtrierischen Amte Montabaur bis
zum Ende des 18, Jahrhunderts.
Von
E. Haas-Bonn a. Rh.

Einleitung.
Die deutsche Agrargeschichte ist in den einzelnen Landschaften und Terri-
torien sehr verschiedene Wege gegangen. Die Schärfe und Bedeutung der
Gegensätze tritt am deutlichsten in die Erscheinung, wenn wir der „Gutsherr-
schaft“ des Ostens, insbesondere des Nordostens, eine westliche Entwicklungs-
form gegenüberstellen, wie sie in ihrer extremen Ausbildung im Rheinland als
reine „Rentenherrschaft“ zu beobachten ist.
Das Wesen der Gutsherrschaft liegt im ausgedehnten landwirtschaftlichen
Eigenbetrieb des ehemaligen Grundherrn, welchen dieser in den letzten Jahr-
hunderten immer mehr und mehr erweiterte. Für die Rentenherrschaft ist um-
gekehrt das Fehlen oder wenigstens die absolute Geringfügigkeit des landwirtschaft-
lichen Eigen betriebs kennzeichnend; auch der Eigen besitz der ehemaligen
Grundherren an landwirtschaftlicher Nutzungsfläche schmilzt zusammen, und der
Rest wird im allgemeinen an kleine Bauern verpachtet.
Sowohl zur ostdeutschen Gutsherrschaft, als auch zur westdeutschen Renten-
herrschaft gehören leistungspflichtige Bauern. Der genannte Gegensatz aber
bedingt es, dass ihre Bindungen hier und dort ganz und gar verschiedener
Natur sind. Im Osten liegt das Schwergewicht auf der Arbeitsleistung im
Eigenbetrieb des Herrn. Der westdeutsche Bauer dagegen bezahlt Pacht, Zins
und mancherlei andere Abgaben in Geld oder Naturalien, die er aus seinem
eigenen bäuerlichen Betrieb herauswirtschaftet. Frondienste werden im Westen
in erster Linie dem Landesherrn geleistet.
Der Bauer des Ostens steht ferner zu seinem Gutsherrn im Verhältnis
der Erbuntertänigkeit, auch öffentlich-rechtlich steht der Gutsherr zwischen ihm
und dem Landesherrn. Im Westen dagegen ist der Bauer unmittelbar der
landesherrlichen Gerichtsbarkeit und Verwaltung unterstellt. Damit hängen
starke Unterschiede in der wirtschaftlich-sozialen, wie in der rechtlichen Stellung
des Bauernstandes zusammen.
Die folgenschwerste Auswirkung des Gegensatzes aber haben wir im so-
genannten Bauernlegen des Ostens, d. h. in der Verdrängung von ursprünglich
festangesessenen, persönlich und dinglich mehr oder minder freien Bauern aus
ihrem Besitz vor uns, während im Westen grundherrlich abhängiges Land zu
NASS. ANNALEN, Bd. LI. 1
 
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